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Aktuelles / Erbrecht · Digitales Notariat

Erbe ausschlagen: Was die digitale Übermittlung verändert

Recherche: 10. September 2026

Kurz & verständlich

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss dies rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form beim Nachlassgericht erklären. Eine normale E-Mail oder ein eigener Scan genügt nicht. Die notarielle Übermittlung kann auf einem geregelten elektronischen Weg erfolgen. Ein vereinbarter Notartermin allein hält die Frist nicht ein. Lassen Sie Form und Frist für Ihren Fall prüfen.

Dokumentenmappe, Tablet und Briefumschlag

Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss Form und Frist beachten. Eine gesetzliche Neuerung erleichtert die Übermittlung beglaubigter Erklärungen. Eine gewöhnliche E-Mail reicht dafür weiterhin nicht aus.

Was ist neu?

Der DNotI-Report vom August 2026 greift die seit dem 29. Dezember 2025 geltende Neufassung von § 130 Absatz 2 BGB auf. Danach kann bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Willenserklärungen auch der Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift genügen. Das eröffnet insbesondere bei Erbausschlagungen den Weg, eine elektronisch beglaubigte Abschrift an das Nachlassgericht zu übermitteln. Die Neuerung betrifft den rechtlich geregelten Übermittlungsweg; sie macht aus einer privaten Nachricht noch keine wirksame Ausschlagung.

Die Erklärung bleibt formgebunden

Nach § 1945 BGB wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt: entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein selbst erstellter Scan oder eine formlose E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht. Wer den notariellen Weg wählt, sollte deshalb ausdrücklich abstimmen, wer die Erklärung in welcher Form an das zuständige Gericht übermittelt.

Die Frist bleibt entscheidend

Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Ihr Beginn hängt unter anderem davon ab, wann die betreffende Person vom Erbanfall und vom Grund ihrer Berufung erfährt. Bei testamentarischer Berufung beginnt sie nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. In den gesetzlich geregelten Auslandsfällen beträgt die Frist sechs Monate. Maßgeblich ist eine fristgerechte Erklärung gegenüber dem Gericht; die bloße Vereinbarung eines Notartermins wahrt die Frist nicht.

Was Sie für die erste Klärung bereithalten können

Hilfreich sind vorhandene Schreiben des Nachlassgerichts, Angaben zur verstorbenen Person und eine Notiz dazu, wann und auf welchem Weg Sie von der Erbschaft erfahren haben. Sprechen Sie einen möglichen Auslandsbezug und eine Beteiligung minderjähriger Kinder frühzeitig an. Lassen Sie den konkreten Fristablauf und die Folgen einer Ausschlagung individuell prüfen.

Quellen und Einordnung

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

Prüfhinweis für Nico

Bitte die Darstellung des elektronischen Zugangs sowie den praktischen Übermittlungsablauf im Notariat prüfen. Keine pauschale Aussage zur Pflicht elektronischer Einreichung; insoweit diskutiert der Report unterschiedliche Auffassungen.

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