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Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar in Bensheim

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt, was nach einer Trennung zwischen den Ehegatten gelten soll: Unterhalt, Rentenanwartschaften, Vermögen, Ehewohnung, Hausrat und Absprachen zu den Kindern. Wer diese Fragen vorab gemeinsam beim Notar klärt, kann das spätere gerichtliche Scheidungsverfahren deutlich vereinfachen und beschleunigen. Scheiden kann allerdings nur das Familiengericht.
Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Ein Ehevertrag wird meist vorsorgend geschlossen, also vor oder während einer intakten Ehe, für den Fall, dass sie irgendwann endet. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung entsteht dagegen in der Krise: Die Ehegatten leben getrennt oder haben sich zur Trennung entschlossen und wollen die konkreten Folgen jetzt festlegen.
Rechtlich können beide Elemente in einer Urkunde zusammentreffen. Wer zum Beispiel den Zugewinnausgleich regelt, schließt damit zugleich einen Ehevertrag.
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Sinnvoll ist eine Vereinbarung meist nach der Trennung und vor Einreichung des Scheidungsantrags. Eine Ehe wird in der Regel geschieden, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Ohne Einigung entscheidet das Familiengericht über Scheidung und sogenannte Folgesachen gemeinsam (Verbund, § 137 FamFG). Den Versorgungsausgleich führt es von Amts wegen durch; über Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung oder Hausrat entscheidet es, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Sind diese Punkte bereits wirksam geregelt, bleibt im Idealfall nur noch die Scheidung selbst. Ob und wie stark sich das Verfahren dadurch verkürzt, hängt vom Einzelfall und vom Gericht ab.
Was kann geregelt werden – und welche Form gilt?
| Thema | Was gilt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Nachehelicher Unterhalt | Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung nur notariell (oder als gerichtlich protokollierter Vergleich) | § 1585c BGB |
| Versorgungsausgleich (Rentenanrechte) | kann ganz oder teilweise ausgeschlossen oder anders geregelt werden; vor Rechtskraft notarielle Beurkundung | §§ 6, 7 VersAusglG |
| Zugewinnausgleich | vor dem Scheidungsverfahren als Ehevertrag (§ 1410 BGB), während des Verfahrens notariell oder gerichtlich protokolliert | § 1378 Abs. 3 BGB |
| Haus oder Wohnung | Übertragung auf einen Ehegatten nur mit notarieller Beurkundung | § 311b Abs. 1 BGB |
| Ehewohnung und Hausrat | frei vereinbar, sinnvoll im selben Zug | §§ 1568a, 1568b BGB |
| Kindesunterhalt | Höhe und Zahlweise regelbar, kein Verzicht für die Zukunft | § 1614 BGB |
| Trennungsunterhalt | kein Verzicht für die Zukunft | § 1361 Abs. 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 BGB |
| Sorge und Umgang | Absprachen möglich, Maßstab bleibt das Kindeswohl | § 156 FamFG |
Zum Versorgungsausgleich: Gemeint ist die Teilung der in der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanrechte. Ist ein wirksamer Ausschluss vereinbart, stellt das Gericht im Scheidungsbeschluss nur fest, dass kein Ausgleich stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Gerade dieser Teil des Verfahrens dauert sonst häufig länger, weil Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden müssen.
Zu den Kindern: Eltern können Betreuung und Umgang gemeinsam beschreiben. Solche Absprachen sind wertvoll, binden ein Gericht aber nicht. In einem gerichtlichen Verfahren wird eine Umgangsregelung erst als gerichtlich gebilligter Vergleich verbindlich, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach einer Scheidung grundsätzlich fort, solange niemand eine Änderung beantragt.
Für Unterhaltszahlungen kann sich der Zahlungspflichtige in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Urkunde wirkt dann wie ein Vollstreckungstitel, ohne dass ein Gerichtsverfahren nötig ist.
Wo liegen die Grenzen?
Die Gerichte prüfen Vereinbarungen über Scheidungsfolgen in zwei Schritten (grundlegend BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02). Bei der Wirksamkeitskontrolle geht es darum, ob eine Regelung schon bei Abschluss offensichtlich einseitig ist, etwa weil ein Ehegatte wirtschaftlich unterlegen war. Bei der Ausübungskontrolle wird gefragt, ob es später unzumutbar wäre, sich auf die Regelung zu berufen. Für den Versorgungsausgleich ist das ausdrücklich geregelt (§ 8 Abs. 1 VersAusglG).
Besonders genau wird hingesehen, wenn ein Ehegatte kleine Kinder betreut oder wegen der Ehe beruflich zurückgesteckt hat. Ausgewogene Regelungen und offen gelegte Vermögensverhältnisse sind deshalb auch für den Bestand der Vereinbarung wichtig.
Was muss das Gericht noch tun?
Die Scheidung selbst kann nur das Familiengericht aussprechen. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte braucht für die bloße Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG); die Zustimmung kann etwa in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden (§ 134 FamFG). Will er eigene Anträge stellen, benötigt er dagegen anwaltliche Vertretung.
Im Scheidungsantrag ist anzugeben, ob die Ehegatten Regelungen zu Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und zu den Kindern getroffen haben (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
Welche Rolle hat der Notar?
Der Notar ist unparteiisch und für beide Ehegatten gleichermaßen da. Er erläutert die rechtliche Tragweite, achtet darauf, dass niemand aus Unerfahrenheit benachteiligt wird, und formuliert den gemeinsamen Willen klar. Er vertritt aber keinen Ehegatten gegen den anderen. Jeder Ehegatte kann sich zusätzlich von einer eigenen Rechtsanwältin oder einem eigenen Rechtsanwalt beraten lassen, gerade bei unterschiedlichen Einkommen oder Vermögen.
Wichtig bei einem Anwaltsnotar: Wer die Vereinbarung bei Dr. Rohde als Notar beurkunden lässt, kann ihn anschließend im Scheidungsverfahren desselben Paares nicht als Rechtsanwalt beauftragen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Umgekehrt soll er nicht beurkunden, wenn er zuvor einen Ehegatten in dieser Sache anwaltlich beraten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG). Wer anwaltliche Vertretung im Familienrecht sucht, findet Informationen auf der Seite Rechtsanwalt Familienrecht – dann aber nicht zugleich für die Beurkundung.
Wie läuft es ab?
- Vorgespräch: Ein Online-Termin klärt, was geregelt werden soll und welche Punkte noch offen sind.
- Unterlagen: Heiratsurkunde, Geburtsdaten der Kinder, Grundbuchauszug und Darlehensstände bei Immobilien, Einkommensnachweise, Renteninformationen und Auskünfte zu Betriebsrenten oder Pensionen, Übersicht über Konten und Depots. Hinweise zur Vorbereitung gibt die Seite Notartermin vorbereiten.
- Entwurf: Beide Ehegatten erhalten denselben Entwurf und haben Zeit, ihn zu prüfen und gegebenenfalls anwaltlich prüfen zu lassen.
- Beurkundung: Die Urkunde wird in der Kanzlei in Bensheim vorgelesen, besprochen und unterschrieben. Für güterrechtliche Regelungen müssen beide Seiten gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB).
Gehört eine Immobilie dazu, kümmert sich der Notar nach der Beurkundung auch um die Umschreibung im Grundbuch. Mehr dazu auf den Seiten Immobilienkauf sowie Schenkung und Übertragung.
Beispiel: Anna und Markus
Anna und Markus (beide Anfang 40) leben seit drei Monaten getrennt. Sie haben zwei Kinder, die überwiegend bei Anna wohnen, und ein gemeinsames Haus mit laufendem Darlehen. Markus hat als Angestellter höhere Rentenanwartschaften, Anna arbeitet seit der Geburt der Kinder in Teilzeit.
Beim Notar vereinbaren sie: Anna übernimmt das Haus samt Darlehen, Markus erhält einen Ausgleichsbetrag, und die Bank wird um Entlassung von Markus aus der Haftung gebeten. Den Zugewinn erklären sie damit für erledigt. Der Versorgungsausgleich wird nicht ausgeschlossen, weil Anna sonst Nachteile bei der Altersvorsorge hätte. Markus verpflichtet sich zu Kindesunterhalt nach den maßgeblichen Leitlinien und unterwirft sich insoweit der Zwangsvollstreckung. Zum Umgang halten sie ein Wochenend- und Ferienmodell fest.
Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht Annas Anwältin den Scheidungsantrag ein, Markus stimmt zu. Das Gericht muss nur noch die Scheidung aussprechen und den Versorgungsausgleich durchführen.
Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für einen Vertrag fällt eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV Nr. 21100 GNotKG); Beratung und Entwurf sind darin enthalten. Der Geschäftswert ergibt sich aus den geregelten Gegenständen: etwa dem Wert einer übertragenen Immobilie, dem Wert der Unterhaltsregelung, des Versorgungsausgleichs und der güterrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel §§ 97, 100 GNotKG). Mehrere Gegenstände werden zusammengerechnet.
Eine seriöse Zahl lässt sich deshalb erst nennen, wenn feststeht, was geregelt wird. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall. Grundlagen erklärt die Seite Notarkosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögen, Ehewohnung, Hausrat und Absprachen zu den Kindern.
- Für Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn und Immobilien ist vor der Scheidung in der Regel die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
- Sind die Folgen vorab geregelt, kann das gerichtliche Verfahren deutlich einfacher und schneller werden; scheiden kann aber nur das Gericht.
- Auf künftigen Kindes- und Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden; Absprachen zu den Kindern stehen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls.
- Der Notar berät beide Ehegatten neutral; wer ihn als Notar beauftragt, kann ihn im Scheidungsverfahren nicht als Anwalt beauftragen.
- Kosten: 2,0-Gebühr nach GNotKG aus dem Wert der geregelten Gegenstände, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Häufige Fragen
Brauchen wir beide einen Anwalt für die Scheidung? Nein, in der Regel nicht. Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden; der andere Ehegatte kann ohne eigenen Anwalt zustimmen. Eigene Anträge im Verfahren kann er dann aber nicht stellen.
Können wir die Vereinbarung schon während des Trennungsjahres schließen? Ja. Viele Paare nutzen gerade diese Zeit. Wichtig ist, dass beide genug Zeit zur Prüfung haben.
Kann der Versorgungsausgleich beim Notar ausgeschlossen werden? Ja, ganz oder teilweise. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Ein Ausschluss ist vor allem dann kritisch, wenn ein Ehegatte dadurch ohne angemessene Altersvorsorge bliebe.
Was passiert, wenn wir uns nicht über alles einigen? Dann können die geeinten Punkte beurkundet und die übrigen dem Gericht überlassen werden. Auch eine Teilvereinbarung kann das Verfahren entlasten.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten wissen, was sich in Ihrer Situation sinnvoll regeln lässt? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Videogespräch zu diesem Thema buchen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Quellen
- § 1566 BGB
- § 1585c BGB
- § 1378 BGB
- § 1410 BGB
- § 311b BGB
- §§ 1568a, 1568b BGB [2]
- §§ 1361, 1360a, 1614 BGB [2] [3]
- § 1671 BGB
- §§ 6–8 VersAusglG [2] [3]
- §§ 114, 133, 134, 137, 156, 224 FamFG [2] [3] [4] [5] [6]
- § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
- § 45 BRAO
- § 3 BeurkG
- GNotKG §§ 35, 36, 52, 86, 97, 100, 111, KV Nr. 21100, Tabelle B
- BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt