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Neubau bleibt unfertig: Welche Aufgaben die Eigentümergemeinschaft treffen können
Kurz & verständlich
Wird ein Wohngebäude nicht fertig, kann auch die Eigentümergemeinschaft für bestimmte Bauarbeiten zuständig sein. Das umfasst nicht automatisch den gesamten Innenausbau. Besonders wichtig: Zuständigkeit bedeutet nicht, dass alle Kosten gemeinsam getragen werden. Außerdem ist zu prüfen, ob Ansprüche gegen den Bauträger noch erfolgversprechend durchgesetzt werden können.

Eine gekaufte Wohnung bleibt im Rohbau stehen. Für Betroffene stellt sich dann nicht nur die Frage nach dem Bauträger, sondern auch nach der Rolle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Eine Entscheidung zum steckengebliebenen Bau
Der Bundesgerichtshof hat am 27. Februar 2026 konkretisiert, welche Fertigstellungsarbeiten ein Wohnungseigentümer grundsätzlich von der Gemeinschaft verlangen kann. Ausgangspunkt ist die erstmalige Herstellung entsprechend der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Der DNotI-Report 6/2026 stellt die Entscheidung vor.
Welche Arbeiten erfasst sein können
Nach dem Urteil gehören dazu auch nichttragende Innenwände in verputzter Form samt den unter Putz verlegten Leitungen sowie der Anschluss an die zentrale Heizung einschließlich Zuleitungen und Heizkörpern. Für diesen Umfang kommt es nicht allein darauf an, ob das einzelne Bauteil rechtlich Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist.
Die Gemeinschaft schuldet nicht den ganzen Innenausbau
Ein vollständiger Ausbau von Bad und Küche folgt daraus nicht. Zudem scheidet die Inanspruchnahme der Gemeinschaft insoweit aus, wie gleichgerichtete vertragliche Ansprüche gegen den Bauträger oder dessen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend gemacht werden können.
Auch die Kosten sind gesondert zu betrachten: Soweit die Arbeiten Sondereigentum betreffen, trägt sie nach der Entscheidung der jeweilige Eigentümer, der die entsprechende Errichtung verlangt. Eine organisatorische Aufgabe der Gemeinschaft bedeutet daher nicht automatisch eine Kostenverteilung auf alle.
Welche Unterlagen bei der Einordnung helfen
Sinnvoll sind der Bauträgervertrag, die Teilungserklärung, die Bau- und Leistungsbeschreibung sowie vorhandene Pläne und Beschlüsse der Gemeinschaft. Halten Sie außerdem fest, welche Arbeiten tatsächlich fehlen und welche Schritte gegenüber dem Bauträger bereits erfolgt sind. Vertragsgestaltung und die anwaltliche Prüfung eines bestehenden Konflikts sind unterschiedliche Aufgaben; für die weitere Klärung kommt es auf Ihr konkretes Anliegen an.
Quellen und Einordnung
- BGH, Urteil vom 27. Februar 2026 – V ZR 219/24, insbesondere Rn. 22–35 (Volltext)
- DNotI-Report 6/2026, S. 92–93
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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