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Rechtsanwalt · Familienrecht

Rechtsanwalt für Familienrecht und Scheidung in Bensheim

Stand: Oktober 2026

Dr. Nicolas Rohde im Gespräch am Besprechungstisch
Dr. Nicolas Rohde · Notar und Rechtsanwalt

Eine Scheidung ist ein gerichtliches Verfahren, in dem neben der Ehe selbst oft Unterhalt, Vermögen, Wohnung und Kinder zu regeln sind. Dr. Nicolas Rohde berät und vertritt als Rechtsanwalt in Bensheim einen der beiden Ehegatten – außergerichtlich und vor dem Familiengericht. Diese Seite erklärt den Ablauf, die wichtigsten Folgesachen, die Kosten und die Grenzen, die sich aus seiner Doppelrolle als Anwalt und Notar ergeben.

Wie läuft eine Scheidung ab?

Trennungsjahr und Scheitern der Ehe

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gesetz vermutet das Scheitern unwiderlegbar, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer zustimmt, und in jedem Fall nach drei Jahren Trennung (§ 1566 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Scheidungsantrag und Anwaltszwang

Das Verfahren beginnt mit einem Scheidungsantrag beim Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt (§ 122 FamFG); für Bensheim und die umliegenden Gemeinden ist das in der Regel das Amtsgericht Bensheim. Der Antrag muss unter anderem angeben, ob sich die Ehegatten über Sorge, Umgang, Unterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände geeinigt haben (§ 133 FamFG).

Für den Antrag besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, wenn er der Scheidung nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Er wird dann aber auch nicht anwaltlich beraten.

Verbund und Versorgungsausgleich

Über die Scheidung und die Folgesachen verhandelt und entscheidet das Gericht gemeinsam, im sogenannten Verbund (§ 137 FamFG). Am Ende steht ein einheitlicher Beschluss (§ 142 FamFG). Den Versorgungsausgleich, also die Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, führt das Gericht in der Regel ohne Antrag durch. Ausnahme: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Welche Folgesachen sind zu klären?

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt. Während der Trennung kann ein Ehegatte angemessenen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen (§ 1361 BGB). Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz der Eigenverantwortung; Unterhalt gibt es nur aus gesetzlich geregelten Gründen, etwa wegen Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit (§ 1569 BGB).

Kindesunterhalt. Die Gerichte orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle, die nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes gestaffelt ist. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Zugewinnausgleich. Im gesetzlichen Güterstand wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie zum Anfangs- und Endvermögen verlangen, auf Anforderung mit Belegen (§ 1379 BGB).

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände. Wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist, etwa wegen der Kinder, kann ihre Überlassung verlangen (§ 1568a BGB); entsprechend gilt das für gemeinsame Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB).

Sorge und Umgang. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen. Ein Elternteil kann die Alleinsorge beantragen; das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl (§§ 1671, 1697a BGB). Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 BGB).

Gemeinsame Immobilie. Gehört das Haus beiden, sind Übernahme durch einen Ehegatten, Verkauf oder Vermietung denkbar. Kredite, Grundschulden und die Bewertung spielen dabei eine Rolle. Mehr zu immobilienrechtlichen Fragen steht auf der Seite Rechtsanwalt für Immobilienrecht.

Einvernehmlich oder streitig?

Sind sich beide Ehegatten über die Folgen einig, kann das Verfahren deutlich einfacher verlaufen. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich müssen vor Rechtskraft der Scheidung notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3, § 1585c BGB, § 7 VersAusglG). Wie eine solche Vereinbarung beim Notar entsteht, erklärt die Seite Scheidungsfolgenvereinbarung.

Gibt es keine Einigung, entscheidet das Familiengericht über die beantragten Folgesachen. Das kann länger dauern, etwa wenn Gutachten zum Wert einer Immobilie oder Auskünfte zu Einkommen nötig sind. Auch dann ist eine Einigung während des Verfahrens möglich.

Anwalt oder Notar: Warum die Rollen getrennt sind

Dr. Rohde ist Anwaltsnotar und übt beide Berufe aus, aber nie in derselben Sache.

  • Als Rechtsanwalt vertritt er einseitig die Interessen eines Ehegatten. Ein Anwalt darf nicht beide Ehegatten vertreten, wenn ihre Interessen gegenläufig sind (Verbot widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO). Bei Unterhalt, Zugewinn oder Sorge ist das regelmäßig der Fall.
  • Als Notar ist er unparteiisch und belehrt beide Ehegatten gleichermaßen, etwa bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag.

Daraus folgt: Hat Dr. Rohde als Notar bereits eine Vereinbarung des Paares beurkundet, kann er im Scheidungsverfahren keinen der beiden anwaltlich vertreten (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Umgekehrt soll er nicht beurkunden, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Anwalt für einen Ehegatten tätig war (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG). Bitte nennen Sie deshalb bei Ihrer Anfrage beide Ehegatten; die Kanzlei prüft das vorab.

Beispiel: Scheidung mit Haus und Kindern

Fiktiver Fall: Julia und Markus Becker aus Heppenheim sind seit zwölf Jahren verheiratet, haben zwei Kinder und ein gemeinsames Haus. Seit Herbst 2025 leben sie getrennt; die Kinder wohnen bei Julia. Julia lässt sich anwaltlich beraten.

Zunächst geht es um Trennungs- und Kindesunterhalt sowie die Frage, wer im Haus wohnen bleibt. Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht Julias Anwalt den Scheidungsantrag ein. Mit der Zustellung steht der Stichtag für den Zugewinn fest.

SchrittMarkusJulia
Anfangsvermögen20.000 €10.000 €
Endvermögen (inkl. Haushälfte)140.000 €50.000 €
Zugewinn120.000 €40.000 €
Differenz der Zugewinne80.000 €
Ausgleichsanspruch Julia (Hälfte)40.000 €

Ob Julia das Haus übernimmt und den Ausgleich damit verrechnet, ob verkauft wird und wie Sorge und Umgang aussehen, kann das Paar in einer notariellen Vereinbarung regeln – oder das Gericht entscheidet. Markus kann sich von einem eigenen Anwalt beraten lassen.

Was kostet eine Scheidung?

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst bestimmt ihn das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls; maßgeblich ist vor allem das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Für jede Folgesache kommt ein eigener Wert hinzu. Die Gerichtskosten folgen dem FamGKG, die Anwaltsgebühren dem RVG. Wird die Ehe geschieden, trägt in der Regel jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten werden geteilt (§ 150 Abs. 1 FamFG).

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§§ 76 ff. FamFG); je nach Einkommen auch mit Ratenzahlung. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr bei Verbrauchern ohne Vereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Die Kosten werden vor Beginn besprochen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschieden wird in der Regel nach einem Trennungsjahr; nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
  • Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt stellen; der zustimmende Ehegatte braucht keinen eigenen.
  • Der Versorgungsausgleich läuft in der Regel automatisch, bei Ehen bis drei Jahre nur auf Antrag.
  • Stichtag für den Zugewinn ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Dr. Rohde vertritt als Anwalt nur einen Ehegatten; nach notarieller Tätigkeit für das Paar ist eine anwaltliche Vertretung ausgeschlossen.
  • Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert; Verfahrenskostenhilfe ist möglich.

Häufige Fragen

Ist Dr. Rohde Fachanwalt für Familienrecht? Nein. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und als Rechtsanwalt auch im Familienrecht tätig.

Können wir beide denselben Anwalt nehmen? Nein. Ein Anwalt darf nur einen Ehegatten vertreten. Eine neutrale Regelung für beide ist Aufgabe des Notars, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wie lange dauert eine Scheidung? Das hängt vor allem vom Versorgungsausgleich und davon ab, ob Folgesachen streitig sind. Einvernehmliche Verfahren sind meist schneller; feste Zeiten lassen sich nicht zusagen.

Muss ich zum Gespräch nach Bensheim kommen? Nein. Das Erstgespräch findet per Video statt. Persönliche Termine in der Kanzlei am Berliner Ring 101 sind ebenfalls möglich.

Ihr Anliegen besprechen

Sie leben getrennt oder denken über eine Scheidung nach und möchten wissen, was in Ihrer Situation gilt? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz im Erstgespräch. Online-Erstgespräch buchen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.