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Erbvertrag und Schenkungen: Warum ein Rücktrittsvorbehalt nicht alles erlaubt
Kurz & verständlich
Ein Erbvertrag kann festlegen, wer später erbt. Steht darin ein Rücktrittsrecht, ist der Vertrag damit noch nicht aufgehoben. Geschenke können deshalb nach dem Tod zu Ansprüchen des eingesetzten Erben führen. Das gilt nicht automatisch für jedes Geschenk: Der Vertrag und die weiteren Voraussetzungen müssen geprüft werden.

Ein Haus zu Lebzeiten übertragen und zugleich die Erbfolge vertraglich regeln: Beide Vorhaben sollten zusammen betrachtet werden. Ein vereinbartes Rücktrittsrecht schafft nicht automatisch freie Hand für jede Schenkung.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Nach der im DNotI-Report 8/2026 besprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2026 bleibt die geschützte Erberwartung eines Vertragserben grundsätzlich bestehen, solange ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wird. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Damit stand ein Herausgabeanspruch im konkreten Fall noch nicht abschließend fest.
Schenken bleibt möglich – mit möglichen Folgen
§ 2286 BGB lässt Verfügungen zu Lebzeiten grundsätzlich zu. § 2287 BGB kann aber nach dem Erbfall einen Anspruch gegen den Beschenkten begründen, wenn eine Schenkung in der Absicht erfolgt ist, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Nicht jedes Geschenk erfüllt diese Voraussetzungen.
Ein Rücktritt muss auch erklärt werden
Die bloße Möglichkeit, sich vom Erbvertrag zu lösen, ersetzt den Rücktritt nicht. § 2296 BGB verlangt grundsätzlich eine persönlich abgegebene, notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden. Ob ein Rücktritt noch möglich ist und welche Regelung im konkreten Vertrag greift, bedarf einer Prüfung. Ein Änderungsvorbehalt ist außerdem nicht ohne Weiteres dasselbe wie ein Rücktrittsvorbehalt.
Was Sie zum Gespräch mitbringen können
Legen Sie den vollständigen Erbvertrag einschließlich aller Nachträge bereit. Notieren Sie, welches Vermögen an wen übertragen werden soll und ob Gegenleistungen, Pflegeleistungen oder eigene Nutzungsrechte vorgesehen sind. So lassen sich die geplante Übertragung und die bestehende Nachlassregelung gemeinsam besprechen.
Quellen und Einordnung
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt