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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: der Unterschied
Kurz & verständlich
Die Vorsorgevollmacht legt fest, wer Sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf. Die Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Sie muss zur jeweiligen Behandlungssituation passen. Beide Dokumente können sich ergänzen; eines ersetzt das andere nicht.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung haben unterschiedliche Aufgaben. Sie können sich ergänzen, ersetzen einander aber nicht automatisch.
Wer darf für mich handeln?
Eine Vollmacht berechtigt eine andere Person zur Vertretung. Ihr Umfang bestimmt, welche Angelegenheiten sie umfasst. Bei der Vorsorge sollte deshalb überlegt werden, wem man vertraut und für welche Bereiche die Person handeln können soll. Die allgemeine gesetzliche Grundlage zur Erteilung einer Vollmacht steht in § 167 BGB. Für einzelne Geschäfte können besondere Anforderungen gelten.
Welche medizinischen Maßnahmen wünsche ich?
In einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Erwachsener schriftlich festlegen, ob er in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt, falls er später nicht mehr selbst entscheiden kann. Entscheidend ist, ob die Festlegungen zur konkreten Lebens- und Behandlungssituation passen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Grundlage ist § 1827 BGB.
Was sollte vorab besprochen werden?
Sinnvoll sind Überlegungen zu Vertrauenspersonen, Vertretungsumfang und persönlichen Behandlungswünschen. Rechtliche Gestaltung und medizinische Fragen sollten mit den jeweils zuständigen Fachpersonen besprochen werden.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt