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Ratgeber / Erben & Testament

Erbschein beantragen: Wann Sie ihn brauchen und wann nicht

Stand: Oktober 2026

Unterlagen und Füllfederhalter auf einem Schreibtisch als Sinnbild für den Nachweis des Erbrechts
KI-generiertes Symbolbild

Einen Erbschein brauchen Sie nur, wenn Sie Ihr Erbrecht nicht auf andere Weise nachweisen können. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügen Banken und Grundbuchamt häufig die beglaubigte Abschrift zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ohne Testament oder bei einem handschriftlichen Testament ist der Erbschein dagegen oft der einzige Weg, vor allem wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört.

Wozu dient der Erbschein?

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Wer ihn vorlegt, wird im Rechtsverkehr als Erbe behandelt. Banken, Versicherungen und Behörden können sich darauf verlassen und an die genannte Person leisten.

Wichtig ist: Mit dem Tod sind Sie bereits Erbe, auch ohne Erbschein. Das Papier begründet das Erbrecht nicht, es weist es nur nach. Deshalb lohnt die Frage, ob ein anderer Nachweis genügt.

Wann genügt ein anderer Nachweis?

Bei der Bank: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken nicht generell einen Erbschein verlangen dürfen (Urteil vom 8.10.2013, XI ZR 401/12). Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15). Ist das Testament unklar oder gibt es konkrete Zweifel, darf die Bank weitere Nachweise verlangen.

Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus: Hat die verstorbene Person eine Bankvollmacht oder Vorsorgevollmacht erteilt, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann die bevollmächtigte Person oft schon handeln, bevor die Erbfolge geklärt ist. Ob und wie weit die Bank das akzeptiert, sollten Sie im Einzelfall erfragen.

Beim Grundbuchamt: Hier gelten strengere Regeln. Nach § 35 der Grundbuchordnung genügen, von Kleinstwerten abgesehen, nur ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament beziehungsweise ein Erbvertrag zusammen mit der Eröffnungsniederschrift. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt nicht. Auch beim notariellen Testament darf das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge aus den Urkunden nicht sicher hervorgeht. Wie das bei einer Pflichtteilsstrafklausel aussehen kann, erklärt der Beitrag Geerbte Immobilie: Wann das notarielle Testament als Nachweis genügt.

Wann ist ein Erbschein in der Regel nötig?

  • Es gibt kein Testament, es gilt die gesetzliche Erbfolge, und eine Immobilie gehört zum Nachlass.
  • Es gibt nur ein handschriftliches Testament, und eine Immobilie soll umgeschrieben oder verkauft werden.
  • Ein Testament ist unklar, widersprüchlich oder es gibt mehrere Testamente.
  • Eine Bank, Versicherung oder ausländische Stelle akzeptiert keinen anderen Nachweis. Für Vermögen im EU-Ausland kann statt des Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll sein.

Wie beantragen Sie einen Erbschein?

Den Antrag stellen Sie beim Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Sie können den Antrag dort zu Protokoll geben oder ihn bei einem Notar beurkunden lassen, der ihn an das Gericht weiterleitet.

Zum Antrag gehört eine eidesstattliche Versicherung (§ 352 FamFG). Darin versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was gegen Ihre Angaben spricht, etwa zu weiteren Kindern, früheren Ehen oder anderen Testamenten. Bei mehreren Erben kann jeder den gemeinschaftlichen Erbschein beantragen; die eidesstattliche Versicherung geben grundsätzlich alle ab, wenn das Gericht nicht auf einzelne verzichtet.

Diese Unterlagen werden häufig benötigt:

  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Testamente oder Erbverträge im Original oder das Eröffnungsprotokoll
  • Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunden)
  • Angaben zum Wert des Nachlasses und zu den Schulden der verstorbenen Person

Wie lange das Gericht braucht, ist unterschiedlich. Häufig sind es einige Wochen, bei fehlenden Urkunden oder schwierigen Familienverhältnissen auch länger.

Achtung: Wer einen Erbschein beantragt, erklärt darin, dass er die Erbschaft angenommen hat. Eine Ausschlagung ist danach nicht mehr möglich. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte diese Frage vor dem Antrag geklärt werden; dazu der Beitrag Erbe überschuldet? Was zuerst zu tun ist.

Was kostet ein Erbschein?

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Schulden, die von der verstorbenen Person stammen, werden abgezogen (§ 40 GNotKG). Kosten, die erst durch den Erbfall entstehen, etwa für die Beerdigung, mindern den Wert dagegen nicht.

Es fallen in der Regel zwei volle Gebühren nach Tabelle B an:

  • eine für die eidesstattliche Versicherung (beim Nachlassgericht oder beim Notar),
  • eine für das Verfahren über die Erteilung des Erbscheins (immer beim Nachlassgericht).

Beispiel (fiktiv): Petra erbt nach ihrem Vater ohne Testament gemeinsam mit ihrem Bruder ein Haus im Wert von 300.000 Euro und ein Konto mit 40.000 Euro. Der Vater hatte noch ein Darlehen von 90.000 Euro.

Betrag
Nachlasswert (300.000 + 40.000 − 90.000)250.000 Euro
1,0-Gebühr nach Tabelle B535 Euro
Eidesstattliche Versicherung beim Nachlassgericht + Erteilungsverfahren2 × 535 = 1.070 Euro
Alternativ: eidesstattliche Versicherung beim Notar535 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer
plus Erteilungsverfahren beim Nachlassgericht535 Euro

Die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung ist in beiden Fällen gleich hoch; beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen hinzu. Alle Angaben zuzüglich Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.

Ein notarielles Testament verursacht zu Lebzeiten eigene Gebühren, kann den Erben aber den Erbschein oft ersparen. Was für wen passt, erklärt der Beitrag Testament selbst schreiben oder beim Notar?.

Was gilt für die Immobilie im Grundbuch?

Nach dem Erbfall ist das Grundbuch unrichtig, weil es noch die verstorbene Person als Eigentümer zeigt. Die Eintragung der Erben ist beim Grundbuchamt gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall eingereicht wird. Das gilt auch, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Wer einen Erbschein braucht, sollte dessen Bearbeitungszeit in diese Frist einplanen. Wie es weitergeht, wenn mehrere Erben ein Haus gemeinsam besitzen, erklärt der Beitrag Erbengemeinschaft mit Haus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erbschein weist das Erbrecht nach; Erbe sind Sie auch ohne ihn.
  • Banken dürfen nicht pauschal einen Erbschein verlangen; ein eindeutiges eröffnetes Testament kann genügen.
  • Für das Grundbuch genügt ohne Erbschein nur ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift.
  • Der Antrag enthält die Erklärung, dass Sie die Erbschaft angenommen haben; eine Ausschlagung ist danach nicht mehr möglich.
  • Kosten: in der Regel zwei 1,0-Gebühren nach Tabelle B GNotKG aus dem Nachlasswert abzüglich der Schulden der verstorbenen Person.

Häufige Fragen

Kann ich den Erbschein beim Notar beantragen? Ja. Der Notar beurkundet den Antrag mit der eidesstattlichen Versicherung und leitet ihn an das Nachlassgericht weiter. Den Erbschein selbst erteilt immer das Gericht.

Brauche ich einen Erbschein, um das Konto aufzulösen? Nicht unbedingt. Oft genügt ein eröffnetes Testament, wenn es die Erbfolge klar ergibt, oder eine Vollmacht über den Tod hinaus. Gibt es kein Testament, verlangen Banken häufig einen Erbschein.

Was ist, wenn ein Miterbe nicht mitwirkt? Jeder Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Er muss dann angeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, und die Angaben nachweisen.

Kann ein Erbschein falsch sein? Ja, etwa wenn später ein Testament gefunden wird. Das Nachlassgericht zieht einen unrichtigen Erbschein dann ein.

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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