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Ratgeber / Schenkung & Übertragung

Haus überschrieben, dann Pflegeheim: Was die 10-Jahres-Frist bedeutet

Stand: Oktober 2026

Leerer Sessel mit Decke am Fenster als Sinnbild für den Umzug eines Elternteils ins Pflegeheim
KI-generiertes Symbolbild

Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reicht das eigene Geld für das Pflegeheim nicht, kann ein verschenktes Haus wieder eine Rolle spielen. Der Elternteil kann das Geschenk wegen Verarmung zurückfordern, und das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Das ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Die oft zitierte 100.000-Euro-Grenze schützt Kinder dagegen nur beim Elternunterhalt, nicht bei der Rückforderung einer Schenkung. Kurz gesagt: Ganz sicher vor einem Zugriff des Sozialamts ist die Immobilie nur, wenn zwischen der Übertragung und dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit zehn Jahre liegen.

Rückforderung wegen Verarmung: Wie funktioniert das?

Das Gesetz geht davon aus, dass niemand sein Vermögen verschenken und anschließend auf Kosten der Allgemeinheit leben soll. Deshalb kann eine Person, die nach einer Schenkung ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB).

Bei einem Haus bedeutet das in der Praxis meist keine Rückgabe des Hauses. Der Elternteil braucht ja nicht das ganze Haus auf einmal, sondern jeden Monat den Betrag, der für das Heim fehlt. Ein Haus lässt sich aber nicht sinnvoll in kleinen Stücken zurückgeben. Der Anspruch richtet sich deshalb in aller Regel auf Wertersatz in Geld (§ 528 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB): Das Kind zahlt laufend die ungedeckten Heimkosten, und zwar höchstens bis zum Wert des Geschenks.

Das beschenkte Kind hat dabei drei Möglichkeiten:

  • Zahlen: Es leistet den Wertersatz und behält das Haus.
  • Zurückgeben: Es überträgt das ganze Haus zurück. Damit ist der Anspruch erfüllt, auch wenn der Bedarf eigentlich kleiner war.
  • Unterhalt zahlen: Es wendet die Herausgabe ab, indem es den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Bezieht der Elternteil Sozialhilfe in Form der „Hilfe zur Pflege“, kann das Sozialamt den Rückforderungsanspruch durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Dann wechselt der Gläubiger: Das Kind zahlt nicht mehr an die Eltern, sondern an das Sozialamt – für die Zeit, in der das Amt bereits Leistungen erbracht hat.

Was das Sozialamt vorher prüft: das Vermögen beider Ehegatten

Hilfe zur Pflege gibt es nur, soweit es dem Pflegebedürftigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen (§ 61 SGB XII). Das Sozialamt betrachtet die Eheleute also gemeinsam als sogenannte Einsatzgemeinschaft. Für unverheiratete Paare gilt nichts anderes (§ 20 SGB XII).

  • Der Umzug ins Heim ändert daran nichts. Wohnt ein Ehegatte im Pflegeheim und der andere weiter zu Hause, leben sie dadurch noch nicht „getrennt“. Entscheidend ist ein nach außen erkennbarer Trennungswille, nicht die räumliche Trennung. Auch eine Scheidung nur auf dem Papier hilft nicht.
  • Erspartes ist bis auf einen Schonbetrag einzusetzen. Geschützt sind „kleinere Barbeträge“ (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), derzeit 10.000 Euro je Ehegatte. Haben beide je 100.000 Euro gespart, sind also 180.000 Euro zuerst selbst einzusetzen.
  • Das selbst bewohnte Haus ist geschützt, wenn es angemessen ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Maßgeblich sind unter anderem Zahl der Bewohner, Wohnfläche, Grundstücksgröße und Wert. Lebt nach dem Umzug ins Heim nur noch ein Ehegatte in einem großen Haus, kann es unangemessen werden.
  • Ist das Haus zu groß, muss niemand sofort ausziehen. Das Sozialamt kann die Hilfe dann als Darlehen gewähren und sich durch eine Grundschuld auf dem Haus absichern lassen (§ 91 SGB XII).

Haben beide Eltern verschenkt, etwa jeder seine Hälfte des Hauses, zählt auch der Rückforderungsanspruch des gesunden Ehegatten zum Vermögen der Einsatzgemeinschaft. Das Sozialamt kann sich also unter Umständen auch auf die Schenkung der Mutter berufen, wenn der Vater ins Heim kommt.

Ein häufiges Argument trägt nicht: „Würde mein Kind das Haus zurückgeben, wäre es bei mir doch wieder geschütztes Wohneigentum – also kann das Sozialamt nichts verlangen.“ Der Anspruch ist aber auf Geld gerichtet, nicht auf das Haus, und Geld ist kein geschütztes Hausgrundstück. Auch das beschenkte Kind kann sich auf diesen Schutz nicht berufen; er dient dem Lebensumfeld der Eltern, nicht dem Erhalt des Geschenks.

Wann beginnt und endet die 10-Jahres-Frist?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Zwei Punkte sind wichtig:

  • Maßgeblich ist der Beginn der Bedürftigkeit, nicht der Zeitpunkt, an dem das Sozialamt sich meldet.
  • Die Frist beginnt bei Grundstücken bereits, wenn nach notariellem Vertrag und Auflassung der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt ist. Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht hindert den Fristbeginn nicht. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19.7.2011, X ZR 140/10).

Das unterscheidet sich vom Pflichtteil der Geschwister: Dort beginnt die Frist bei einem vorbehaltenen Nießbrauch in der Regel gar nicht erst zu laufen. Einen Überblick über die verschiedenen Fristen gibt der Beitrag Haus an die Kinder überschreiben: Nießbrauch oder Wohnrecht?.

Der Anspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, und soweit das beschenkte Kind durch die Herausgabe seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährden würde (§ 529 Abs. 1 und 2 BGB).

Beispiel: Die Frist entscheidet

Die verwitwete Gisela überträgt ihr Haus mit notariellem Vertrag vom 10. März 2017 an ihre Tochter Sandra und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der Eintragungsantrag geht am 20. März 2017 beim Grundbuchamt ein; das Haus ist damals 300.000 Euro wert.

  • Variante A: Gisela zieht im Februar 2026 ins Pflegeheim. Ihre Rente und Ersparnisse decken die Kosten nicht, das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege. Zwischen dem Eintragungsantrag und der Bedürftigkeit liegen weniger als zehn Jahre. Das Sozialamt kann den Rückforderungsanspruch überleiten und von Sandra Zahlung in Höhe der ungedeckten Heimkosten verlangen, begrenzt durch den Wert des Geschenks und durch Sandras eigene Leistungsfähigkeit.
  • Variante B: Gisela wird erst im April 2027 bedürftig. Zu diesem Zeitpunkt sind seit dem Eintragungsantrag mehr als zehn Jahre vergangen. Ein Anspruch aus § 528 BGB ist ausgeschlossen, das Wohnrecht ändert daran nichts.

Ob Sandra mehr oder weniger als 100.000 Euro im Jahr verdient, spielt für die Rückforderung in keiner Variante eine Rolle.

Was regelt die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt?

Kinder sind ihren Eltern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz geht ein solcher Unterhaltsanspruch aber nur dann auf das Sozialamt über, wenn das Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist das Einkommen jedes Kindes für sich; das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit. Das Gesetz vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten ist.

Für die Rückforderung einer Schenkung gilt diese Grenze nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 94 Abs. 1a SGB XII auf den Anspruch aus § 528 BGB auch nicht entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 16.4.2024, X ZR 14/23). Ein Kind mit einem Einkommen von 60.000 Euro muss also keinen Elternunterhalt an das Sozialamt zahlen, kann aber trotzdem aus einer Schenkung in Anspruch genommen werden, wenn die zehn Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ob das Kind dabei seinen eigenen Unterhalt gefährden würde, beurteilt der BGH nach den Maßstäben, die beim Elternunterhalt gelten.

Nießbrauch, Wohnrecht und Pflegekosten

Was mit einem vorbehaltenen Recht beim Umzug ins Heim geschieht, hängt von seiner Art und vom Vertrag ab:

  • Nießbrauch: Der Elternteil darf das Haus vermieten. Die Mieteinnahmen sind sein Einkommen und werden für die Heimkosten eingesetzt, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.
  • Wohnrecht: Es erlischt nicht automatisch, nur weil die berechtigte Person dauerhaft im Heim lebt (BGH, Urteil vom 19.1.2007, V ZR 163/06). Vermieten darf sie nur, wenn der Vertrag das erlaubt. Je nach Vertrag kann durch ergänzende Auslegung ein Geldanspruch entstehen, etwa wenn das Kind die Wohnung vermietet.
  • Verzicht auf das Recht: Verzichtet der Elternteil später auf den Nießbrauch oder das Wohnrecht, kann darin eine neue Schenkung liegen, für die wiederum eine eigene Frist läuft.

Deshalb lohnt es sich, schon im Übertragungsvertrag ausdrücklich zu regeln, was im Pflegefall mit der Wohnung geschieht. Eine Regelung, die einseitig zulasten der Sozialhilfe gestaltet ist, kann allerdings unwirksam sein.

Früh planen, Einzelfall prüfen

Eine Übertragung „wegen des Pflegeheims“ ist selten ein guter Ausgangspunkt. Ob und wann die Eltern pflegebedürftig werden, weiß niemand, und die eigene Versorgung im Alter sollte Vorrang haben. Sinnvoller ist eine Gesamtbetrachtung, die diese Fragen einschließt:

  • Reichen Rente und Rücklagen der Eltern auch dann, wenn ein Heimplatz nötig wird?
  • Welche Rechte behalten sich die Eltern vor, und was soll im Pflegefall gelten?
  • Sollen Pflegeleistungen des Kindes im Vertrag berücksichtigt werden?
  • Wie wirkt sich die Übertragung auf die Geschwister und deren Pflichtteil aus?

Wer bereits mit einer Forderung des Sozialamts konfrontiert ist, sollte Bescheid, Vertrag und Zahlen prüfen lassen. Die Vertretung gegenüber dem Sozialamt ist eine anwaltliche Aufgabe; der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und vertritt keine Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer nach einer Schenkung verarmt, kann das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB); bei Sozialhilfe kann das Sozialamt den Anspruch auf sich überleiten.
  • Ausgeschlossen ist das, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Bei Grundstücken zählt ab dem Eintragungsantrag.
  • Nießbrauch oder Wohnrecht hindern diese Frist nicht, anders als beim Pflichtteil.
  • Das Sozialamt rechnet das Vermögen beider Ehegatten zusammen; der Umzug ins Heim gilt nicht als Trennung. Geschützt sind 10.000 Euro je Ehegatte und ein angemessenes selbst bewohntes Haus.
  • Der Rückforderungsanspruch richtet sich meist auf laufende Geldzahlungen, nicht auf das Haus selbst.
  • Die 100.000-Euro-Grenze gilt nur für den Elternunterhalt, nicht für die Rückforderung von Schenkungen.
  • Was im Pflegefall mit Nießbrauch oder Wohnrecht geschieht, sollte schon im Vertrag geregelt werden.

Häufige Fragen

Muss mein Kind das Haus zurückgeben? In der Regel nicht. Der Anspruch richtet sich meist auf Geld in Höhe der ungedeckten Heimkosten, höchstens bis zum Wert des Geschenks. Das Kind kann stattdessen auch das Haus zurückgeben.

Ist mein Erspartes geschützt, wenn mein Ehepartner ins Heim kommt? Nur teilweise. Das Sozialamt berücksichtigt das Vermögen beider Ehegatten; geschützt bleibt ein Barbetrag von derzeit 10.000 Euro je Ehegatte und ein angemessenes, selbst bewohntes Haus.

Zählt die Frist ab dem Notartermin oder ab der Eintragung? Nach dem Bundesgerichtshof zählt bei der Rückforderung der Zeitpunkt, zu dem nach Vertrag und Auflassung der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wurde. Die spätere Eintragung ist dafür nicht entscheidend.

Gilt die Frist auch für Geldgeschenke? Ja, § 528 und § 529 BGB gelten für alle Schenkungen. Bei kleineren Gelegenheitsgeschenken, etwa zu Geburtstagen, ist eine Rückforderung meist ausgeschlossen.

Was ist, wenn mehrere Kinder beschenkt wurden? Dann haftet zunächst das zuletzt beschenkte Kind. Das früher beschenkte Kind haftet nur, soweit das später beschenkte nicht verpflichtet ist (§ 528 Abs. 2 BGB).

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Wer im Alter Entscheidungen absichern möchte, findet im kostenlosen Kurs „Wer entscheidet, wenn ich es nicht kann?“ bei ROHDE WISSEN. die Grundlagen zur Vorsorge.

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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