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Erbe ausschlagen: Frist, Schulden und was zuerst zu tun ist

Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern auch die Schulden der verstorbenen Person. Wer nichts unternimmt, hat das Erbe nach Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen, in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall. Bei Verdacht auf Überschuldung gilt deshalb: zuerst die Frist notieren, dann einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und nichts aus dem Nachlass verteilen.
Die ersten Wochen: In welcher Reihenfolge?
- Fristbeginn festhalten. Notieren Sie, wann und wodurch Sie erfahren haben, dass Sie Erbe sind, und heben Sie Schreiben des Nachlassgerichts auf.
- Unterlagen sammeln. Kontoauszüge, Kreditverträge, Mahnungen, Steuerbescheide, Bürgschaften, Leasing- und Mietverträge. Briefe, die nach dem Todesfall eintreffen, sind oft aufschlussreich.
- Nachfragen. Banken und Versicherungen geben Erben in der Regel Auskunft über Konten, Kredite und Verträge; welche Nachweise sie dafür verlangen, ist unterschiedlich.
- Nichts verteilen oder verkaufen. Wer über Nachlassgegenstände verfügt, kann damit unter Umständen zeigen, dass er das Erbe annimmt. Unaufschiebbare Maßnahmen, etwa um Schaden vom Nachlass abzuwenden, bleiben möglich.
- Entscheiden, bevor die Frist abläuft. Ist die Lage unklar, lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit genug Zeit für einen Termin bleibt.
Wer nichts tut, hat angenommen: die Frist
Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind und warum, etwa als Kind ohne Testament. Beruht Ihr Erbrecht auf einem Testament, beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.
Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Dasselbe gilt, wenn Sie vorher ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten angenommen haben, etwa durch einen Erbscheinsantrag. Warum der Erbschein erst nach dieser Entscheidung beantragt werden sollte, erklärt der Beitrag Erbschein: wann nötig, wann nicht.
Beispiel (fiktiv): Markus erfährt am Montag, dem 2. November 2026, vom Tod seines Vaters. Ein Testament gibt es nicht; Markus ist als Sohn gesetzlicher Erbe. Die Frist endet mit Ablauf des Montags, 14. Dezember 2026. Bis dahin muss die Ausschlagung beim Nachlassgericht eingegangen sein. Ein bloß vereinbarter Termin wahrt die Frist nicht.
Wie wird ausgeschlagen?
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, also mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Wie die notarielle Übermittlung an das Gericht inzwischen auch elektronisch erfolgen kann, erklärt der Beitrag Erbe ausschlagen: Was die digitale Übermittlung verändert.
Die Ausschlagung erfasst grundsätzlich das ganze Erbe; man kann nicht das Haus behalten und nur die Schulden ausschlagen. Sie ist endgültig.
Kosten: Beim Notar richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden (§ 103 GNotKG). Ist der Nachlass überschuldet, ist dieser Wert null, und es fällt in der Regel die Mindestgebühr von 30 Euro an, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.
Wer erbt nach einer Ausschlagung?
Wer ausschlägt, wird so behandelt, als hätte er nie geerbt. Das Erbe fällt an die Person, die als Nächstes berufen ist, häufig an die eigenen Kinder. Für sie beginnt eine neue Frist. Bei einem überschuldeten Nachlass müssen deshalb oft mehrere Generationen nacheinander ausschlagen.
Minderjährige Kinder: Für sie erklären in der Regel beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam die Ausschlagung. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist grundsätzlich erforderlich. Sie entfällt aber, wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil der Elternteil selbst ausgeschlagen hat, und der Elternteil nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB). Ob eine Genehmigung nötig ist, sollte vor Fristablauf geklärt werden.
Was, wenn die Frist abgelaufen ist?
Auch dann haften Erben nicht zwingend mit dem eigenen Vermögen. Das Gesetz kennt Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken:
| Weg | Wann er passt | Wirkung |
|---|---|---|
| Nachlassinsolvenzverfahren | Nachlass ist zahlungsunfähig oder überschuldet | Ein Insolvenzverwalter verteilt den Nachlass an die Gläubiger; Haftung auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB) |
| Nachlassverwaltung | Nachlass reicht voraussichtlich, die Lage ist aber unübersichtlich | Ein Verwalter befriedigt die Gläubiger aus dem Nachlass |
| Dürftigkeitseinrede | Nachlass deckt nicht einmal die Verfahrenskosten | Erben verweigern die Zahlung, soweit der Nachlass nicht reicht (§ 1990 BGB) |
Wichtig: Wer als Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfährt, muss unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1980 BGB). Wer das versäumt, kann den Gläubigern für den Schaden haften. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person zuletzt ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 315 InsO). Gibt es Grund zur Annahme, dass unbekannte Gläubiger existieren, kann ein gerichtliches Aufgebot der Nachlassgläubiger sinnvoll sein.
In engen Ausnahmefällen kann auch die Annahme oder die Versäumung der Frist angefochten werden, etwa bei einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden (§ 1954 BGB). Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Annehmen oder ausschlagen: Fragen zur Entscheidung
- Überwiegen nach allem, was bekannt ist, die Schulden?
- Gibt es Vermögen, das nicht sofort sichtbar ist, etwa eine Immobilie, eine Lebensversicherung oder Ansprüche gegen Dritte?
- Hat die verstorbene Person Bürgschaften übernommen oder ein Unternehmen geführt?
- Sind Kinder vorhanden, für die ebenfalls ausgeschlagen werden müsste?
- Ist eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung vorhanden? Sie fällt in der Regel nicht in den Nachlass.
Auch nach einer Ausschlagung können nahe Angehörige nach Landesrecht verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen, und unter Umständen deren Kosten tragen müssen. Ist das unzumutbar, kann das Sozialamt die erforderlichen Kosten übernehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall; danach gilt das Erbe als angenommen.
- Ausgeschlagen wird gegenüber dem Nachlassgericht: zur Niederschrift dort oder mit notariell beglaubigter Unterschrift. Ein Brief oder eine E-Mail genügt nicht.
- Bis zur Entscheidung nichts aus dem Nachlass verteilen und keinen Erbschein beantragen.
- Nach einer Ausschlagung erben oft die eigenen Kinder; für Minderjährige erklären meist beide Eltern die Ausschlagung.
- Nach der Annahme bleiben Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung oder die Dürftigkeitseinrede; bei Überschuldung besteht eine Antragspflicht.
Häufige Fragen
Kann ich das Erbe auch beim Nachlassgericht an meinem Wohnort ausschlagen? In der Regel ja. Das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz nimmt die Erklärung zur Niederschrift auf und leitet sie weiter. Fragen Sie vorher, ob ein Termin nötig ist.
Muss ich die Schulden der verstorbenen Person zahlen, solange ich mich noch nicht entschieden habe? Vor der Annahme können Gläubiger ihre Ansprüche nicht gerichtlich gegen Sie als Erben geltend machen (§ 1958 BGB). Mit Zahlungen auf Nachlassschulden sollten Sie bis zur Entscheidung zurückhaltend sein, auch weil sie als Annahme verstanden werden können.
Was passiert, wenn alle ausschlagen? Dann erbt am Ende der Staat, in der Regel das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt lebte. Er kann nicht ausschlagen, haftet für Nachlassschulden in der Praxis aber nur mit dem Nachlass.
Kann ich die Ausschlagung zurücknehmen? Nein. Eine wirksame Ausschlagung ist endgültig; eine Anfechtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
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Quellen
- §§ 1942, 1943, 1944, 1945, 1950, 1953, 1954, 1956, 1958, 1959 BGB [2] [3] [4] [5] [6]
- § 1643 Abs. 3 BGB (Fassung seit 1.1.2023)
- §§ 1967, 1970, 1975, 1980, 1990, 2014 BGB [2] [3]
- §§ 315, 317, 320 InsO [2]
- § 344 Abs. 7 FamFG
- § 103 GNotKG; KV Nr. 21201 Nr. 7 und Nr. 24102 GNotKG; § 34 GNotKG [2]
- § 1936 BGB (Erbrecht des Staates), § 2011 BGB
- § 74 SGB XII (Bestattungskosten): Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 13 (Bestattungspflicht der Angehörigen)
- Vorhandener Beitrag drrohde.de zur Ausschlagung (DNotI-Report 8/2026, § 130 Abs. 2 BGB n. F.)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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