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Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer berechnen
Wie viel bleibt steuerfrei, wenn Sie Vermögen verschenken oder vererben? Wählen Sie, wer es erhält, und geben Sie den Wert ein. Der Rechner zeigt Steuerklasse, Freibetrag und die voraussichtliche Steuer, auf Wunsch unter Berücksichtigung früherer Schenkungen.
Ergebnis
- Steuerklasse
- –
- Persönlicher Freibetrag
- –
- Versorgungsfreibetrag
- –
- Steuerpflichtiger Betrag
- –
- Steuersatz
- –
Vereinfachte Berechnung nach §§ 10, 14 bis 17 und 19 ErbStG (Stand November 2026) für in Deutschland ansässige Personen. Nicht berücksichtigt sind unter anderem die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht, die Steuerbefreiungen für das Familienheim und für Hausrat sowie Auslandsbezüge. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung und keinen Steuerbescheid.
So funktionieren die Freibeträge
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer folgen denselben Regeln. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Es bestimmt die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert, abgerundet auf volle 100 Euro (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
| Wer erhält das Vermögen? | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind; Enkel, wenn der Elternteil verstorben ist | I | 400.000 € |
| Enkelkind | I | 200.000 € |
| Urenkel; Eltern und Großeltern im Erbfall | I | 100.000 € |
| Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Alle übrigen, auch unverheiratete Partner | III | 20.000 € |
Eine ausführliche Übersicht mit Beispielen finden Sie im Beitrag Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen.
Alle 10 Jahre neu
Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum also nur einmal gewährt. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Deshalb wird bei größeren Vermögen oft frühzeitig und in Schritten übertragen.
Beispiel (fiktiv): Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 250.000 Euro. Acht Jahre später erbt die Tochter weitere 300.000 Euro. Zusammen sind das 550.000 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 150.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I beträgt der Steuersatz dafür 11 Prozent, die Steuer also 16.500 Euro. Hätten zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre gelegen, wäre der Freibetrag für das Erbe erneut verfügbar gewesen; es wäre keine Steuer angefallen.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Bewertung: Immobilien werden nicht mit dem Kaufpreis, sondern nach dem Bewertungsgesetz bewertet. Der Rechner übernimmt den Wert, den Sie eingeben.
- Nießbrauch und Wohnrecht: Behält sich die schenkende Person ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vor, mindert dessen Wert den steuerpflichtigen Erwerb. Mehr dazu im Beitrag Haus an Kinder überschreiben.
- Familienheim: Die selbst bewohnte Immobilie kann unter Voraussetzungen steuerfrei an den Ehegatten oder an Kinder übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG).
- Hausrat: Hausrat und andere bewegliche Gegenstände sind bis zu bestimmten Beträgen zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Betriebsvermögen, Zugewinnausgleich, Auslandsbezug: Hier gelten besondere Regeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Wann ein Notar beteiligt ist
Wer ein Grundstück oder eine Wohnung verschenkt, braucht einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Notar zeigt die Schenkung dem Finanzamt an (§ 34 ErbStG); die Steuer setzt das Finanzamt fest. Im Vertrag lassen sich zum Beispiel ein Nießbrauch, ein Wohnrecht oder eine Rückforderung für bestimmte Fälle regeln. Einen Überblick gibt die Seite Schenkung und Übertragung.
Ihr Anliegen besprechen
Sie überlegen, Vermögen oder eine Immobilie zu übertragen? Welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Unverbindliches Vorgespräch buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Quellen
- § 10 ErbStG (steuerpflichtiger Erwerb, Abrundung)
- § 14 ErbStG (Zusammenrechnung über 10 Jahre)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen)
- § 16 ErbStG (Freibeträge)
- § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag)
- § 19 ErbStG (Steuersätze, Härteausgleich)
- § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen)
- § 34 ErbStG (Anzeigepflicht der Notare)
- § 311b BGB (Beurkundung von Grundstücksverträgen)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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