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Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer berechnen

Stand: November 2026

Wie viel bleibt steuerfrei, wenn Sie Vermögen verschenken oder vererben? Wählen Sie, wer es erhält, und geben Sie den Wert ein. Der Rechner zeigt Steuerklasse, Freibetrag und die voraussichtliche Steuer, auf Wunsch unter Berücksichtigung früherer Schenkungen.

Ihre Angaben

Gemeint ist das Verhältnis zur Person, die schenkt oder vererbt.
In Euro, nach Abzug von Schulden. Immobilien zählen mit ihrem steuerlichen Wert.
Diese werden mit der neuen Zuwendung zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Ergebnis

Steuerklasse
–
Persönlicher Freibetrag
–
Steuerpflichtiger Betrag
–
Steuersatz
–
Voraussichtliche Steuer–

Vereinfachte Berechnung nach §§ 10, 14 bis 17 und 19 ErbStG (Stand November 2026) für in Deutschland ansässige Personen. Nicht berücksichtigt sind unter anderem die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht, die Steuerbefreiungen für das Familienheim und für Hausrat sowie Auslandsbezüge. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung und keinen Steuerbescheid.

So funktionieren die Freibeträge

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer folgen denselben Regeln. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Es bestimmt die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert, abgerundet auf volle 100 Euro (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Wer erhält das Vermögen?SteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind, Stiefkind; Enkel, wenn der Elternteil verstorben istI400.000 €
EnkelkindI200.000 €
Urenkel; Eltern und Großeltern im ErbfallI100.000 €
Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener EhegatteII20.000 €
Alle übrigen, auch unverheiratete PartnerIII20.000 €

Eine ausführliche Übersicht mit Beispielen finden Sie im Beitrag Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen.

Alle 10 Jahre neu

Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum also nur einmal gewährt. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Deshalb wird bei größeren Vermögen oft frühzeitig und in Schritten übertragen.

Beispiel (fiktiv): Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 250.000 Euro. Acht Jahre später erbt die Tochter weitere 300.000 Euro. Zusammen sind das 550.000 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 150.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I beträgt der Steuersatz dafür 11 Prozent, die Steuer also 16.500 Euro. Hätten zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre gelegen, wäre der Freibetrag für das Erbe erneut verfügbar gewesen; es wäre keine Steuer angefallen.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Bewertung: Immobilien werden nicht mit dem Kaufpreis, sondern nach dem Bewertungsgesetz bewertet. Der Rechner übernimmt den Wert, den Sie eingeben.
  • Nießbrauch und Wohnrecht: Behält sich die schenkende Person ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vor, mindert dessen Wert den steuerpflichtigen Erwerb. Mehr dazu im Beitrag Haus an Kinder überschreiben.
  • Familienheim: Die selbst bewohnte Immobilie kann unter Voraussetzungen steuerfrei an den Ehegatten oder an Kinder übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG).
  • Hausrat: Hausrat und andere bewegliche Gegenstände sind bis zu bestimmten Beträgen zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Betriebsvermögen, Zugewinnausgleich, Auslandsbezug: Hier gelten besondere Regeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Wann ein Notar beteiligt ist

Wer ein Grundstück oder eine Wohnung verschenkt, braucht einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Notar zeigt die Schenkung dem Finanzamt an (§ 34 ErbStG); die Steuer setzt das Finanzamt fest. Im Vertrag lassen sich zum Beispiel ein Nießbrauch, ein Wohnrecht oder eine Rückforderung für bestimmte Fälle regeln. Einen Überblick gibt die Seite Schenkung und Übertragung.

Ihr Anliegen besprechen

Sie überlegen, Vermögen oder eine Immobilie zu übertragen? Welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Unverbindliches Vorgespräch buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.