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Ratgeber / Schenkung & Übertragung

Erbschaftssteuer-Freibetrag: die Tabelle für Familie und Freunde

Stand: Oktober 2026

Erinnerungsstücke, ein kleines Holzhaus und ein Notizbuch auf einem Tisch als Sinnbild für Erbschaft und Schenkung in der Familie
KI-generiertes Symbolbild

Wie viel Sie erben oder geschenkt bekommen können, ohne Steuern zu zahlen, hängt vor allem davon ab, wie eng Sie mit der verstorbenen oder schenkenden Person verwandt sind. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro, Enkel in der Regel von 200.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und Freunde erhalten dagegen nur 20.000 Euro. Die Freibeträge gelten für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.

Die Freibeträge im Überblick

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt die Erwerber in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Die Steuerklasse bestimmt den Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Steuersatz (§ 19 ErbStG). Die folgenden Beträge gelten für Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben (unbeschränkte Steuerpflicht).

Wer erhält?SteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderI400.000 Euro
Enkel, wenn der eigene Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben istI400.000 Euro
Enkel, deren Elternteil noch lebtI200.000 Euro
UrenkelI100.000 Euro
Eltern und Großeltern bei einer ErbschaftI100.000 Euro
Eltern und Großeltern bei einer SchenkungII20.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener EhegatteII20.000 Euro
Lebensgefährten, Freunde, alle anderenIII20.000 Euro

Oft übersehen: Stiefkinder sind nur die Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Und ein unverheirateter Lebensgefährte steht steuerlich einem Fremden gleich, auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens. Was das für nichteheliche Paare bedeutet, erklärt der Beitrag Testament für Unverheiratete und Patchworkfamilien.

Welche Steuersätze gelten oberhalb des Freibetrags?

Versteuert wird nur, was nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt, der sogenannte steuerpflichtige Erwerb. Der Steuersatz gilt dann für den gesamten steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb einer Stufe.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Wer knapp über eine Stufe kommt, wird durch einen Härteausgleich geschützt (§ 19 Abs. 3 ErbStG), damit der Sprung in den höheren Satz nicht unverhältnismäßig ausfällt.

Zusätzliche Freibeträge im Erbfall

Neben dem persönlichen Freibetrag kennt das Gesetz weitere Entlastungen. Die wichtigsten:

  • Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Der überlebende Ehegatte erhält zusätzlich bis zu 256.000 Euro. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente. Kinder erhalten je nach Alter zwischen 52.000 Euro (bis 5 Jahre) und 10.300 Euro (bis zum 27. Lebensjahr). Beides gilt nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.
  • Hausrat und bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände, etwa ein Auto, bis 12.000 Euro steuerfrei. In den Steuerklassen II und III gilt insgesamt 12.000 Euro. Geld, Wertpapiere und Schmuck aus Edelmetall zählen nicht dazu.

Das Familienheim: steuerfrei unter Bedingungen

Für das selbst bewohnte Haus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung gibt es besondere Befreiungen, die neben dem Freibetrag gelten. Sie hängen aber an Bedingungen, die man kennen sollte:

FallVoraussetzungen
Schenkung unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)Ein Ehegatte überträgt dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim ganz oder teilweise. Keine Wertgrenze, keine Pflicht, danach weiter darin zu wohnen.
Erbschaft durch den Ehegatten (Nr. 4b)Die verstorbene Person hat darin selbst gewohnt (oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert), der Ehegatte zieht unverzüglich selbst ein oder wohnt weiter darin. Keine Wertgrenze.
Erbschaft durch Kinder (Nr. 4c)Wie bei 4b, zusätzlich ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; was darüber liegt, wird anteilig besteuert.

Bei den Erbfällen (4b und 4c) entfällt die Befreiung rückwirkend, wenn der Erbe die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst bewohnt, es sei denn, zwingende Gründe hindern ihn daran, etwa eine Pflegebedürftigkeit. Ein Verkauf oder eine Vermietung innerhalb dieser Zeit kann also teuer werden. Auch wer das Haus wegen eines Testaments oder bei der Erbauseinandersetzung an Miterben weitergeben muss, kann die Befreiung insoweit nicht nutzen.

Die 10-Jahres-Regel: Schenken in Etappen

Alle Zuwendungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Das gilt auch für eine Erbschaft, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod geschenkt wurde. Liegt eine Schenkung länger als zehn Jahre zurück, steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.

Da jeder Elternteil einen eigenen Freibetrag auslöst, kann ein Kind innerhalb von zehn Jahren von Mutter und Vater zusammen bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Wie man ein Haus zu Lebzeiten mit Nießbrauch oder Wohnrecht überträgt und wie diese Rechte den steuerlichen Wert senken, erklärt der Beitrag Haus an die Kinder überschreiben: Nießbrauch oder Wohnrecht?.

Beispiel (fiktiv): Gerhard schenkt seiner Tochter Lena im März 2019 einen Geldbetrag von 250.000 Euro für den Kauf einer Wohnung. Im Juni 2026 schenkt er ihr weitere 200.000 Euro.

  • Zusammenrechnung, weil beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren liegen: 250.000 + 200.000 = 450.000 Euro
  • abzüglich Freibetrag Kind: 400.000 Euro
  • steuerpflichtiger Erwerb: 50.000 Euro
  • Schenkungsteuer (Steuerklasse I, 7 Prozent): 3.500 Euro

Hätte Gerhard mit der zweiten Schenkung gewartet, bis die erste mehr als zehn Jahre zurückliegt, wäre sie steuerfrei geblieben. Zum Vergleich: Erbt Gerhards Nichte Sophie später 150.000 Euro von ihm, bleiben nach dem Freibetrag von 20.000 Euro 130.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse II sind das 20 Prozent, also 26.000 Euro Erbschaftsteuer.

Schenkungen allein aus Steuergründen sollten gut überlegt sein: Sie sind grundsätzlich endgültig, und ein verschenktes Haus kann bei späteren Pflegekosten wieder eine Rolle spielen. Dazu der Beitrag Haus überschrieben, dann Pflegeheim.

Wird sich an den Freibeträgen etwas ändern?

Die Freibeträge gelten in dieser Höhe seit 2009; in den Jahren 2025 und 2026 hat der Gesetzgeber sie nicht geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 über Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verhandelt, unter anderem auf Antrag des Freistaats Bayern, der eine Anpassung der Freibeträge an die gestiegenen Immobilienpreise fordert. Eine Entscheidung stand bei Redaktionsschluss noch aus. Daneben gibt es politische Reformvorschläge, etwa einen einheitlichen Lebensfreibetrag. Bis der Gesetzgeber etwas ändert, gilt das bestehende Recht.

Wer hilft bei der Steuerfrage?

Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt vom Wert des Vermögens ab, bei Immobilien vom Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz, und von allen Zuwendungen der letzten zehn Jahre. Für die Berechnung und für steuerliche Gestaltungen ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Der Notar beurkundet Schenkungs- und Übertragungsverträge und Testamente, weist auf steuerliche Fragen hin und meldet beurkundete Schenkungen und Erbfälle dem Finanzamt; eine steuerliche Detailberatung übernimmt er nicht. Grundlagen zu Verträgen finden Sie auf der Seite Schenkung und Übertragung.

Erben und Beschenkte müssen den Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Ausnahmen gelten unter anderem für notariell beurkundete Schenkungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn der Elternteil verstorben ist), Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und Freunde 20.000 Euro.
  • Die Freibeträge gelten je Schenker und Empfänger und für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen.
  • Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; danach steht der Freibetrag neu zur Verfügung.
  • Das selbst bewohnte Familienheim kann zwischen Ehegatten und im Erbfall an Kinder steuerfrei übergehen, im Erbfall aber nur bei zehnjähriger Selbstnutzung.
  • Die Steuerberechnung im Einzelfall gehört in die Hand eines Steuerberaters.

Häufige Fragen

Gilt der Schenkungssteuer-Freibetrag für Kinder von beiden Eltern? Ja. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Von beiden Eltern zusammen sind das 800.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.

Welchen Freibetrag haben Geschwister? Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der Steuersatz liegt je nach Höhe des Erwerbs zwischen 15 und 43 Prozent.

Haben Enkel immer 200.000 Euro Freibetrag? Nein. Ist das Kind des Erblassers, also der Elternteil des Enkels, bereits verstorben, erhält der Enkel den Freibetrag eines Kindes von 400.000 Euro.

Muss ich eine Erbschaft melden, wenn sie unter dem Freibetrag liegt? Grundsätzlich ist jeder Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Die Pflicht entfällt etwa, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde. Bei einer Erbschaft aufgrund eines vom Nachlassgericht eröffneten Testaments entfällt sie nur, wenn sich das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig daraus ergibt und unter anderem kein Grundbesitz zum Erwerb gehört.

Ihr Anliegen besprechen

Sie möchten wissen, was in Ihrer Situation gilt? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Termin zu diesem Thema anfragen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Was nach einem Erbfall in welcher Reihenfolge zu tun ist, erklärt der kostenlose Kurs „Ich habe geerbt – was jetzt?“ bei ROHDE WISSEN.

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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