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Ratgeber / Erben & Testament

Pflichtteil berechnen: Wer ihn bekommt und wie man ihn regeln kann

Stand: Oktober 2026

Ein Stapel Unterlagen, eine Lesebrille und eine Tasse Tee auf einem Holztisch, von oben fotografiert.
KI-generiertes Symbolbild

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch nahester Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, gerechnet auf den Wert des Nachlasses beim Tod. Schenkungen der letzten zehn Jahre können ihn erhöhen; durch einen notariellen Verzicht lässt er sich zu Lebzeiten regeln.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB (für eingetragene Lebenspartner § 10 Abs. 6 LPartG) nur:

  • Kinder und weitere Abkömmlinge (Enkel nur, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist oder aus anderen Gründen wegfällt),
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern, aber nur wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt.

Keinen Pflichtteil haben Geschwister, Lebensgefährten ohne Trauschein und Stiefkinder. Für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien hat das erhebliche Folgen, die der Beitrag Testament für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien erläutert.

Wichtig: Der Pflichtteil ist kein Anteil am Erbe. Der Berechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat eine Geldforderung gegen die Erben. Er kann also nicht mitentscheiden, was mit dem Haus geschieht, wohl aber Zahlung verlangen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Formel lautet: Pflichtteil = halber gesetzlicher Erbteil × Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert beim Tod; was der Erblasser selbst als Wert festgelegt hat, zählt nicht (§ 2311 BGB). Schulden und Beerdigungskosten mindern den Nachlass.

FamiliensituationGesetzlicher ErbteilPflichtteil
Unverheiratet, zwei Kinder: je Kind1/21/4
Unverheiratet, drei Kinder: je Kind1/31/6
Verheiratet ohne Ehevertrag, zwei Kinder: je Kind1/41/8
Verheiratet ohne Ehevertrag, ein Kind: Kind1/21/4

Beim Ehegatten hängt die Höhe vom Güterstand ab und davon, ob er das Erbe ausschlägt. In der Zugewinngemeinschaft kann ein enterbter Ehegatte den sogenannten kleinen Pflichtteil und zusätzlich den rechnerischen Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Das sollte im Einzelfall durchgerechnet werden.

Typisch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament: Die Kinder sind für den ersten Todesfall enterbt und können ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen.

Schenkungen: der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wer zu Lebzeiten verschenkt, verkleinert den Nachlass. Damit der Pflichtteil nicht auf diesem Weg ausgehöhlt wird, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, und zwar abgestuft:

  • Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod: zu 100 %,
  • für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger,
  • nach zehn Jahren gar nicht mehr.

Es gibt wichtige Ausnahmen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe. Und behält sich der Schenker an einem übertragenen Haus den Nießbrauch vor, nutzt er es also weiter wie bisher, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht zu laufen. Bei einem Wohnrecht kommt es auf dessen Umfang an. Wer eine Immobilie übertragen möchte, findet Grundlagen auf der Seite Schenkung und Übertragung.

Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung: Hat der Erblasser einem Kind etwas mit der ausdrücklichen Bestimmung geschenkt, dass es auf den Pflichtteil angerechnet wird, mindert das dessen Pflichtteil (§ 2315 BGB). Diese Bestimmung muss spätestens bei der Schenkung getroffen werden.

Rechenbeispiel

Beispiel (fiktiv): Bernd Lehmann ist geschieden und hat zwei Kinder, Anna und Felix. In seinem Testament setzt er Anna als Alleinerbin ein. Sein Nachlass beträgt nach Abzug der Schulden 300.000 Euro. Vier Jahre und drei Monate vor seinem Tod hatte er seiner Lebensgefährtin 100.000 Euro geschenkt.

RechenschrittBetrag
Gesetzlicher Erbteil Felix1/2
Pflichtteilsquote Felix1/4
Ordentlicher Pflichtteil: 300.000 × 1/475.000 Euro
Schenkung im fünften Jahr vor dem Tod: zählt zu 6/1060.000 Euro
Ergänzungspflichtteil: 60.000 × 1/415.000 Euro
Anspruch Felix gesamt90.000 Euro

Felix richtet seinen Anspruch gegen Anna als Erbin. Er kann von ihr Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, auf Wunsch auch durch ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Wäre die sofortige Zahlung für Anna eine unbillige Härte, etwa weil sie sonst das selbst genutzte Familienheim verkaufen müsste, kann sie Stundung verlangen (§ 2331a BGB).

Kann man den Pflichtteil ausschließen?

Enterben heißt nicht: kein Pflichtteil. Gerade wer enterbt wird, hat den Anspruch. Entziehen kann der Erblasser den Pflichtteil nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei schweren Straftaten gegen ihn oder nahe Angehörige (§ 2333 BGB). Der Grund muss im Testament angegeben werden. Ein bloßer Kontaktabbruch genügt nicht.

Pflichtteilsverzicht. Verbindlich regeln lassen sich Pflichtteilsansprüche durch eine Vereinbarung zu Lebzeiten: Der Berechtigte verzichtet durch Vertrag mit dem späteren Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 2 BGB). Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Häufig erhält der Verzichtende eine Abfindung, zum Beispiel wenn ein Kind das Elternhaus übernimmt und das andere stattdessen Geld bekommt. Der Verzicht kann auch auf einzelne Gegenstände beschränkt werden.

Der Notar ist bei einem solchen Vertrag zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er erläutert beiden Seiten Inhalt und Folgen, vertritt aber keine von ihnen. Wer eine einseitige Beratung wünscht, etwa zur Frage, ob eine angebotene Abfindung angemessen ist, oder wer einen Pflichtteil durchsetzen oder abwehren möchte, wendet sich an einen Rechtsanwalt. Was ein Pflichtteilsverzicht beim Notar kostet, zeigt der Beitrag Was kostet ein Testament beim Notar?.

Fristen

Der Pflichtteil verjährt in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn enterbenden Verfügung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB).

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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
  • Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch gegen die Erben.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre werden abgestuft hinzugerechnet; bei Ehegatten und vorbehaltenem Nießbrauch läuft die Frist oft nicht.
  • Entziehen lässt sich der Pflichtteil nur in seltenen, gesetzlich geregelten Fällen.
  • Ein Pflichtteilsverzicht ist nur notariell wirksam, häufig gegen Abfindung.

Häufige Fragen

Haben Stiefkinder einen Pflichtteil? Nein, gegenüber dem Stiefelternteil nicht. Sie sind nur im Nachlass ihrer leiblichen oder rechtlichen Eltern pflichtteilsberechtigt.

Kann ich den Pflichtteil durch Verschenken vermeiden? Nur teilweise. Schenkungen werden bis zu zehn Jahre lang abgestuft berücksichtigt, in bestimmten Fällen auch länger.

Muss ich den Pflichtteil sofort auszahlen? Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Bei unbilliger Härte kann der Erbe Stundung verlangen.

Bekommt mein Lebensgefährte einen Pflichtteil? Nein. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteil.

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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