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Ratgeber / Ehe & Familie

Ehevertrag beim Notar: Inhalte, Grenzen und Kosten

Stand: Oktober 2026

Zwei Hände liegen neben einer geschlossenen Mappe und einem Füller auf einem Holztisch.
KI-generiertes Symbolbild

Ein Ehevertrag legt fest, wie Ehegatten ihr Vermögen, den Unterhalt und die Rentenanwartschaften im Fall einer Scheidung – und teilweise auch im Todesfall – behandeln wollen. Er muss notariell beurkundet werden, und die Notarkosten richten sich nach dem Vermögen der Eheleute. Wie weit die Gestaltungsfreiheit reicht und was ein Ehevertrag typischerweise kostet, zeigt dieser Beitrag.

Was gilt ohne Ehevertrag?

Wer nichts vereinbart, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Name führt oft in die Irre: Das Vermögen wird bei der Heirat nicht gemeinsam. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet grundsätzlich auch nur für seine eigenen Schulden.

Erst wenn die Ehe endet, wird gerechnet. Bei einer Scheidung vergleicht man, um wie viel das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist (Zugewinn). Wer mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte des Überschusses in Geld ausgleichen (§ 1378 BGB). Endet die Ehe durch Tod, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Regel pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB).

Unabhängig vom Güterstand gibt es bei einer Scheidung zwei weitere Bereiche: den Unterhalt und den Versorgungsausgleich, also die Teilung der in der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanrechte.

Was kann ein Ehevertrag regeln?

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, auch noch nach der Hochzeit (§ 1408 BGB). In der Praxis kommen vor allem drei Gestaltungen vor.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand bleibt bestehen, wird aber angepasst. Häufig wird der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen oder begrenzt, während er im Todesfall erhalten bleibt. Ebenso lässt sich ein bestimmter Vermögenswert ausklammern, etwa ein Unternehmen, eine Praxis oder eine geerbte Immobilie. Wer einen GmbH-Anteil hält, findet zur Übertragung von Anteilen mehr im Beitrag GmbH-Anteile übertragen.

Gütertrennung: Ein Zugewinnausgleich findet überhaupt nicht statt (§ 1414 BGB). Das schafft klare Verhältnisse, hat aber Nebenwirkungen, die häufig unterschätzt werden (siehe unten).

Gütergemeinschaft: Das Vermögen wird weitgehend gemeinsames Vermögen. Diese Form ist heute selten und bedarf besonders sorgfältiger Prüfung.

Daneben kann der Ehevertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten. Vor Rechtskraft der Scheidung müssen auch solche Vereinbarungen notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB, § 7 VersAusglG); im laufenden Scheidungsverfahren genügt alternativ ein gerichtlich protokollierter Vergleich.

Gütertrennung: Vor- und Nachteile auf einen Blick

GütertrennungModifizierte Zugewinngemeinschaft
Ausgleich bei Scheidungentfällt vollständignach Vereinbarung ausgeschlossen, begrenzt oder auf bestimmte Werte beschränkt
Gesetzliches Erbrecht des Ehegattenohne das zusätzliche Viertel nach § 1371 BGB; bei ein oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB)zusätzliches Viertel bleibt erhalten, wenn der Ausgleich im Todesfall nicht ausgeschlossen ist
Erbschaftsteuersteuerfreie fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG entfälltkann erhalten bleiben, wenn die Zugewinngemeinschaft fortbesteht
Pflichtteile Dritterkönnen sich erhöhen, weil der Erbteil des Ehegatten kleiner istin der Regel unverändert

Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Gerade bei größerem Vermögen oder Kindern aus früheren Beziehungen sollte auch die steuerliche Seite mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater besprochen werden. Wie Erbfolge und Testament zusammenspielen, erklärt die Seite Testament und Erbvertrag.

Wo liegen die Grenzen?

Die Vertragsfreiheit ist groß, aber nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge in zwei Schritten (grundlegend BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02):

  • Wirksamkeitskontrolle: Ist der Vertrag schon bei Abschluss so einseitig, dass er sittenwidrig ist? Je stärker eine Regelung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto genauer wird hingesehen. Zum Kernbereich gehört vor allem der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder.
  • Ausübungskontrolle: Hat sich die Lebenssituation später so verändert, dass es unzumutbar wäre, sich auf eine Regelung zu berufen? Dann kann ein Gericht die Folgen anpassen.

Für den Versorgungsausgleich gilt das ausdrücklich (§ 8 VersAusglG). Einige Punkte sind von vornherein nicht verhandelbar: Auf Kindesunterhalt und auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB, für den Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 und § 1360a Abs. 3 BGB).

Ein Verzicht kann also in einer Lebensphase angemessen sein und in einer anderen nicht mehr. Deshalb ist es sinnvoll, mögliche Entwicklungen wie Kinder, Teilzeit oder Auslandsaufenthalte ausdrücklich mitzudenken.

Vor oder nach der Hochzeit?

Beides ist möglich. Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden und gilt dann ab der Hochzeit. Er kann aber auch Jahre später geschlossen oder geändert werden, etwa bei einer Unternehmensgründung oder einer Erbschaft.

Wichtig ist ausreichend Zeit. Wer den Entwurf erst kurz vor dem Standesamtstermin erhält oder unter Druck unterschreibt, riskiert später Streit über die Wirksamkeit. Es empfiehlt sich, den Entwurf in Ruhe zu lesen und Fragen vor dem Termin zu klären.

Welche Rolle hat der Notar?

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (oder ihrer Vertreter) vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine Beurkundung per Videokonferenz ist dafür nicht vorgesehen.

Der Notar ist unparteiisch. Er erklärt beiden Ehegatten die rechtliche Tragweite, achtet darauf, dass keiner benachteiligt wird, weil er die Regelungen nicht überblickt, und formuliert den gemeinsamen Willen klar (§ 17 BeurkG). Er vertritt aber nicht die Interessen eines Ehegatten gegen den anderen. Wer sich einseitig beraten lassen möchte, etwa bei sehr unterschiedlichen Einkommen oder Vermögen, kann dafür eine eigene Rechtsanwältin oder einen eigenen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Für die Beurkundung entsteht eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG, KV Nr. 21100, mindestens 120 Euro). Beratung und Entwurf sind darin enthalten.

Der Geschäftswert ist bei einem Ehevertrag über den Güterstand die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 GNotKG). Schulden werden abgezogen, aber bei jedem Ehegatten höchstens bis zur Hälfte seines Vermögens. Betrifft der Vertrag nur bestimmte Vermögenswerte, etwa einen Betrieb, ist grundsätzlich deren Wert maßgeblich.

Beispiel: Lena und Jonas wollen heiraten. Jonas besitzt eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 Euro, auf der noch ein Darlehen von 200.000 Euro lastet. Lena hat Ersparnisse von 100.000 Euro und keine Schulden.

SchrittBetrag
Jonas: Vermögen 300.000 €, Schulden höchstens bis zur Hälfte abziehbar (150.000 €)150.000 €
Lena: Vermögen ohne Schulden100.000 €
Geschäftswert250.000 €
2,0-Gebühr nach Tabelle B (Wert bis 260.000 €: 535 €)1.070 €

Klammern die beiden stattdessen nur Jonas‘ Unternehmensbeteiligung im Wert von 120.000 Euro aus dem Zugewinnausgleich aus, ist in der Regel dieser Wert maßgeblich: 2,0 × 300 Euro = 600 Euro.

Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall. Enthält der Vertrag zusätzlich Regelungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich oder erbrechtliche Verfügungen, kommen dafür eigene Werte hinzu. Wie Notarkosten allgemein entstehen, erklärt die Seite Notarkosten.

Selbst berechnen: Mit dem Rechner für die Kosten eines Ehevertrags überschlagen Sie die Notargebühr anhand Ihres Vermögens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft: Das Vermögen bleibt getrennt, ausgeglichen wird erst am Ende der Ehe.
  • Verbreitet ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, etwa mit Ausschluss des Ausgleichs nur für die Scheidung oder für einen Betrieb.
  • Gütertrennung kann Nachteile beim Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer haben.
  • Verträge werden von Gerichten auf Ausgewogenheit geprüft; auf Kindesunterhalt und künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.
  • Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider vor dem Notar geschlossen werden; der Notar berät beide neutral.
  • Die Kosten richten sich nach dem Vermögen: 2,0-Gebühr nach Tabelle B GNotKG, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Kann ein Ehevertrag auch nach der Hochzeit geschlossen werden? Ja. Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit vertraglich ändern oder aufheben. Für schon entstandene Ansprüche und die Steuer kann der Zeitpunkt aber eine Rolle spielen; das sollte im Einzelfall geklärt werden.

Reicht ein privat aufgesetzter Ehevertrag? Nein. Ein Ehevertrag über den Güterstand ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Dasselbe gilt vor der Scheidung für Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Kann der Notar einen Ehegatten besonders beraten? Nein. Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und erläutert beiden die Folgen. Eine einseitige Interessenvertretung übernimmt ein Rechtsanwalt.

Muss man das gesamte Vermögen offenlegen? Für die Kostenberechnung braucht der Notar Angaben zum Vermögen beider Ehegatten. Auch inhaltlich ist es sinnvoll, die Vermögensverhältnisse offen zu besprechen, weil sie für die Ausgewogenheit des Vertrags wichtig sind.

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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