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Grundsteuer-Rechner Hessen

Stand: November 2026

Kurz & verständlich

In Hessen hängt die Grundsteuer von den Flächen und der Lage ab, nicht vom Wert des Hauses. Mit dem Rechner prüfen Sie, ob Ihr Grundsteuermessbescheid stimmt und wie viel Grundsteuer Sie pro Jahr zahlen. Sie brauchen dafür die Flächen, den Faktor oder die Bodenrichtwerte und den Hebesatz Ihrer Gemeinde.

Stimmt Ihr Grundsteuerbescheid? Geben Sie Grundstücks- und Wohnfläche, Lage und Hebesatz ein. Der Rechner zeigt Schritt für Schritt Ausgangsbetrag, Faktor, Messbetrag und die Grundsteuer pro Jahr, nach dem hessischen Flächen-Faktor-Verfahren.

Ihre Angaben

Die Fläche laut Grundbuch oder Kataster.
Garagen am Haus und kleine Nebengebäude unter 30 m² zählen nicht mit.
Zum Beispiel Laden, Büro oder Praxis. Ein häusliches Arbeitszimmer zählt zur Wohnfläche.

Lage (Faktor)

Maßgeblich sind die Werte zum 1. Januar 2022. Den Bodenrichtwert finden Sie in BORIS Hessen ↗; beide Werte stehen meist auch in Ihrem Grundsteuermessbescheid.

Hebesatz

Steht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Bensheim 2026: 1.000 Prozent.

Ergebnis

Grund und Boden
–
Wohnfläche
–
Andere Nutzung
–
Ausgangsbetrag
–
Faktor
–
Grundsteuermessbetrag
–
Grundsteuer pro Jahr–

Berechnung nach §§ 4 bis 7 des Hessischen Grundsteuergesetzes (Stand November 2026) für Grundstücke des Grundvermögens. Nicht berücksichtigt sind unter anderem Steuerbefreiungen, die Ermäßigung für geförderten Wohnraum, Grundstücke in mehreren Bodenrichtwertzonen, Erbbaurechte und Garagen oder Nebengebäude, die ausnahmsweise mitzählen. Der Rechner rechnet nur in Ihrem Browser; es werden keine Daten gespeichert. Das Ergebnis ersetzt keinen Bescheid und keine Beratung.

So rechnet das Finanzamt in Hessen

Hessen berechnet die Grundsteuer seit 2025 mit einem eigenen Landesmodell, dem Flächen-Faktor-Verfahren. Maßgeblich sind nicht der Wert oder die Miete, sondern die Flächen und die Lage des Grundstücks (§§ 4 bis 7 Hessisches Grundsteuergesetz):

  1. Flächenbeträge: Grundstücksfläche × 0,04 Euro, Wohnfläche × 0,50 Euro, Flächen für andere Zwecke × 0,50 Euro je Quadratmeter. Gerechnet wird mit vollen Quadratmetern.
  2. Steuermesszahl: Für Wohnflächen werden 70 Prozent angesetzt, für Grund und Boden und andere Nutzungen 100 Prozent. Die Summe ist der Ausgangsbetrag.
  3. Faktor: Er vergleicht die Lage des Grundstücks mit dem Durchschnitt der Gemeinde: (Bodenrichtwert der Zone ÷ durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde) hoch 0,3, abgerundet auf zwei Nachkommastellen. In einer durchschnittlichen Lage ist der Faktor 1,00.
  4. Messbetrag: Ausgangsbetrag × Faktor, abgerundet auf volle Euro. Ihn setzt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid fest.
  5. Grundsteuer: Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Das berechnet die Gemeinde im Grundsteuerbescheid.

Beispiel (aus dem Anwendungserlass des Hessischen Finanzministeriums): Ein Einfamilienhaus mit 500 m² Grundstück und 150 m² Wohnfläche liegt in einer Gemeinde mit einem durchschnittlichen Bodenrichtwert von 150 Euro. Bei einem Bodenrichtwert von 490 Euro in guter Lage ergibt sich ein Faktor von 1,42 und ein Messbetrag von 102 Euro. Bei einem Hebesatz von 1.000 Prozent beträgt die Grundsteuer 1.020 Euro im Jahr.

Was zählt mit und was nicht

  • Garagen, die zu einem Wohnhaus gehören, zählen nicht mit, wenn sie in räumlichem Zusammenhang zum Haus stehen. Stehen sie auf einem eigenen Grundstück, bleiben sie bis 100 m² außer Ansatz.
  • Nebengebäude wie Gartenhaus oder Schuppen zählen nicht mit, wenn sie jeweils weniger als 30 m² haben.
  • Kleine Gebäude: Haben alle Gebäude auf dem Grundstück zusammen weniger als 30 m², wird nur der Grund und Boden angesetzt.
  • Außenbereich: Für Grundstücke im Außenbereich werden 10 Prozent des Gemeindedurchschnitts als Bodenrichtwert angesetzt. Das ergibt einen Faktor von 0,50.
  • Kulturdenkmal: Für denkmalgeschützte Gebäude wird die Messzahl der Gebäudeflächen auf Antrag um 25 Prozent ermäßigt.
  • Eigentumswohnung: Angesetzt wird der Anteil am Grundstück, der dem Miteigentumsanteil entspricht, und die Wohnfläche der eigenen Wohnung.

Den eigenen Bescheid prüfen

Im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts stehen die angesetzten Flächen, die Nutzung und der Faktor. Stimmt der Messbetrag nicht mit Ihrer Berechnung überein, lohnt ein genauer Blick: Ist die Grundstücksfläche richtig? Ist die Wohnfläche korrekt? Wurde der Bodenrichtwert der richtigen Zone angesetzt?

Fehler bei Flächen, Nutzung oder Faktor lassen sich nur über den Messbescheid korrigieren, mit einem Einspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist ein Widerspruch möglich; dort geht es aber nur noch um Hebesatz und Berechnung. Ob die Verfassungsmäßigkeit des hessischen Modells eine Rolle spielt, verhandelt derzeit der Bundesfinanzhof. Mehr dazu im Beitrag Grundsteuer in Hessen vor dem Bundesfinanzhof.

Grundsteuer beim Kauf

Wer ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, schuldet die Grundsteuer gegenüber der Gemeinde erst ab dem folgenden Kalenderjahr. Wie die Grundsteuer des laufenden Jahres zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, regelt der notarielle Kaufvertrag, meist ab Besitzübergang. Einen Überblick über alle Nebenkosten gibt der Beitrag Kaufnebenkosten in Hessen.

Ihr Anliegen besprechen

Sie haben Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbescheid oder zum Immobilienkauf? Welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Unverbindliches Vorgespräch buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.