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Patientenverfügung: Wie konkret muss sie sein?

Eine Patientenverfügung ist nur dann unmittelbar verbindlich, wenn sie konkret beschreibt, in welcher Situation Sie welche ärztlichen Maßnahmen wünschen oder ablehnen. Allgemeine Sätze wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen nicht aus. Eine notarielle Form ist nicht nötig; die Schriftform mit Ihrer Unterschrift genügt.
Warum es auf die Formulierung ankommt
Eine Patientenverfügung legt fest, ob Sie in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligen oder sie untersagen, falls Sie später nicht mehr selbst entscheiden können (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ihre Vertrauensperson und die Ärzte müssen dann prüfen, ob Ihre Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Passt die Verfügung, ist ihr Folge zu leisten. Passt sie nicht, wird nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen entschieden (§ 1827 Abs. 2 BGB). Das ist schwieriger und kann Streit unter Angehörigen auslösen.
Worin sich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unterscheiden, erklärt unsere Seite Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Hier geht es darum, wie Sie die Patientenverfügung so formulieren, dass sie im Ernstfall trägt.
Was der Bundesgerichtshof verlangt
Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Beschlüssen damit befasst (2016, 2017 und 2018). Daraus ergeben sich einige klare Linien:
- Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
- Ebenso wenig genügen allgemeine Wünsche wie „würdevoll sterben“ oder „keine Behandlung, wenn kein Therapieerfolg mehr zu erwarten ist“.
- Konkret wird die Verfügung, wenn sie bestimmte ärztliche Maßnahmen benennt oder sich auf ausreichend genau beschriebene Krankheiten oder Behandlungssituationen bezieht.
- Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Niemand muss seine künftige Krankengeschichte vorhersehen. Was gemeint ist, wird durch Auslegung des gesamten Textes ermittelt.
Im Fall von 2018 ließ der BGH eine Patientenverfügung genügen, die lebensverlängernde Maßnahmen für die Situation ablehnte, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Sie erfasste damit den Zustand der Betroffenen im Wachkoma. Zur Auslegung zog das Gericht auch frühere mündliche Äußerungen der Frau heran.
Situation und Maßnahme: das Grundgerüst
Eine tragfähige Patientenverfügung verbindet zwei Fragen: In welcher Lage soll sie gelten? Und was soll dann geschehen oder unterbleiben?
Situationen (Beispiele):
- unmittelbarer Sterbeprozess
- Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit
- schwere Gehirnschädigung, bei der Bewusstsein und Kontakt nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wiederkehren
- weit fortgeschrittene Demenz, bei der Sie auch mit Hilfe nicht mehr essen und trinken können
Maßnahmen, zu denen Sie sich äußern können:
- Wiederbelebung
- künstliche Ernährung, zum Beispiel über eine Magensonde (PEG), und künstliche Flüssigkeitszufuhr
- künstliche Beatmung, Dialyse
- Antibiotika, Blut und Blutbestandteile
- Schmerz- und Symptombehandlung, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte
Für jede Situation halten Sie fest, ob die jeweilige Maßnahme erfolgen oder unterbleiben soll. Viele Menschen wünschen sich zum Beispiel ausdrücklich eine umfassende Schmerzlinderung, auch wenn sie in anderen Bereichen auf Lebensverlängerung verzichten. Das Bundesministerium der Justiz bietet in seiner Broschüre „Patientenverfügung“ Textbausteine, die solche Situationen und Maßnahmen ausformulieren.
Beispiel: Gisela Hofmann, 71, hatte vor zwölf Jahren einen Vordruck mit dem Satz „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ unterschrieben. Bei der Überarbeitung schreibt sie konkreter: Befindet sie sich nach ärztlicher Einschätzung im Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder ist ihr Gehirn so schwer geschädigt, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nie wieder Kontakt mit ihrer Umwelt aufnehmen kann, lehnt sie Wiederbelebung, künstliche Beatmung und künstliche Ernährung ab. Schmerzen, Atemnot und Angst sollen in jedem Fall gelindert werden. Ihre Tochter, die sie bevollmächtigt hat, weiß nun, woran sie sich halten soll.
Werte und Wünsche ergänzen
Neben die konkreten Festlegungen gehört eine kurze Beschreibung Ihrer persönlichen Haltung: Was macht für Sie ein lebenswertes Leben aus? Welche Erfahrungen mit Krankheit oder Sterben in Ihrer Familie haben Sie geprägt? Welche Rolle spielt Ihr Glaube? Solche Angaben ersetzen keine konkreten Festlegungen. Sie helfen aber, Ihren Willen in Situationen zu erkennen, die die Verfügung nicht genau beschreibt (§ 1827 Abs. 2 BGB).
Halten Sie auch Wünsche zum Ort fest, etwa ob Sie möglichst zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchten, und ob Sie seelsorgerischen Beistand wünschen. Wenn Sie zur Organspende bereit sind, sollten Sie klären, wie sich das mit einem Verzicht auf intensivmedizinische Maßnahmen verträgt, denn eine Organentnahme setzt solche Maßnahmen für eine gewisse Zeit voraus.
Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt
Medizinische Begriffe und die Folgen einzelner Entscheidungen lassen sich am besten mit einer Ärztin oder einem Arzt besprechen, etwa in der Hausarztpraxis. Das Gesetz schreibt eine ärztliche Beratung nicht vor. Sie kann aber helfen, Situationen realistisch zu beschreiben und Widersprüche zu vermeiden. Manche halten auf der Verfügung fest, dass ein solches Gespräch stattgefunden hat.
Form, Notar und Aktualisierung
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 1827 Abs. 1, § 126 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann sinnvoll sein, wenn Sie die Verfügung zusammen mit einer beurkundeten Vorsorgevollmacht errichten; wann das für die Vollmacht Vorteile hat, lesen Sie im Beitrag Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen? Wann die Unterschrift reicht.
Ein Ablaufdatum hat die Patientenverfügung nicht. Sie können sie jederzeit formlos widerrufen. Es empfiehlt sich, sie in regelmäßigen Abständen und nach einschneidenden Ereignissen wie einer schweren Diagnose durchzusehen und mit neuem Datum zu unterschreiben. So ist erkennbar, dass sie weiterhin Ihrem Willen entspricht.
Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf?
Eine Patientenverfügung hilft nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Bewahren Sie das Original griffbereit auf und geben Sie Ihrer Vertrauensperson und Ihrer Hausarztpraxis eine Kopie. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie kann sinnvoll sein.
Sie können die Patientenverfügung zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Betreuungsgerichte und – wenn über eine dringende Behandlung zu entscheiden ist – behandelnde Ärzte können dort nachsehen. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Wunsch auch eine elektronische Abschrift hinterlegt werden; das übernehmen Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine.
Checkliste für Ihre Patientenverfügung
- Situationen konkret beschrieben (zum Beispiel Sterbephase, Endstadium, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz)
- Zu jeder Situation einzelne Maßnahmen benannt (Wiederbelebung, Beatmung, künstliche Ernährung und Flüssigkeit, Dialyse, Antibiotika)
- Schmerz- und Symptombehandlung geregelt
- Persönliche Werte und Wünsche ergänzt
- Vorsorgevollmacht vorhanden, die zur Patientenverfügung passt
- Datum und eigenhändige Unterschrift; regelmäßig überprüft
- Aufbewahrungsort bekannt; Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erwogen
Tipp: In der kostenlosen Vorsorgemappe halten Sie fest, welche Vollmachten und Verfügungen es gibt und wo sie liegen – zum Ausdrucken oder online.
Das Wichtigste in Kürze
- Verbindlich ist eine Patientenverfügung, wenn sie auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation passt.
- „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein reicht nicht; benennen Sie Situationen und einzelne Maßnahmen.
- Werte und Wünsche ergänzen die Festlegungen und helfen bei der Auslegung.
- Schriftform mit Unterschrift genügt; der Notar ist nicht vorgeschrieben.
- Regelmäßig überprüfen, mit Datum neu unterschreiben und auffindbar aufbewahren.
Häufige Fragen
Kann ich ein Muster verwenden? Ja. Achten Sie darauf, dass es Ankreuz- oder Textfelder für konkrete Situationen und Maßnahmen enthält, und passen Sie es an Ihre Wünsche an. Die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz sind dafür ein verbreiteter Ausgangspunkt.
Muss ich die Patientenverfügung beim Notar machen? Nein. Die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt. Wer ohnehin eine Vorsorgevollmacht beurkunden lässt, kann die Patientenverfügung in derselben Urkunde mit aufnehmen.
Ist meine alte Patientenverfügung noch gültig? Grundsätzlich ja, sie verliert durch Zeitablauf nicht ihre Wirksamkeit. Prüfen Sie aber, ob sie konkrete Situationen und Maßnahmen benennt und ob sie noch Ihrem heutigen Willen entspricht.
Wer setzt die Patientenverfügung durch? Ihre bevollmächtigte Person, ein Betreuer oder im Notfall Ihr Ehegatte über das Notvertretungsrecht prüft gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, ob die Verfügung zur Situation passt, und verschafft ihr Geltung. Geht es um lebensgefährliche Maßnahmen oder deren Abbruch, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nur nötig, wenn sich beide über Ihren Willen nicht einig sind.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufeinander abstimmen? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Medizinische Fragen besprechen Sie bitte mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Videogespräch zu diesem Thema buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Mehr zum Thema bietet der kostenlose Kurs „Wer entscheidet, wenn ich es nicht kann?“ bei ROHDE WISSEN.
Quellen
- § 1827 BGB (Patientenverfügung)
- §§ 1828, 1829 BGB (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens; Genehmigung des Betreuungsgerichts, entbehrlich bei Einvernehmen)
- § 126 BGB (Schriftform)
- BGH, Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16: (Suche nach Aktenzeichen); Zusammenfassung Ärzteblatt [2]
- BGH, Beschluss vom 8.2.2017 – XII ZB 604/15 (BGHZ 214, 62), Pressemitteilung Nr. 40/2017 vom 24.3.2017
- BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18
- Bundesministerium der Justiz, Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen: (Publikationen)
- Verbraucherzentrale, „Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?“ (Stand 6.10.2026)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt