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Ehegattennotvertretungsrecht: Was der Partner ohne Vollmacht darf

Seit dem 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte den anderen in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann. Dieses Notvertretungsrecht ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und gilt nur für die Gesundheit, nicht für Konto, Haus oder Verträge. Eine Vorsorgevollmacht kann es nicht ersetzen.
Was hat sich 2023 geändert – und gibt es 2026 Neues?
Lange galt: In Gesundheitsfragen durften Ehepartner einander ohne Vollmacht nicht vertreten, auch nicht im Krankenhaus. Konnte jemand nicht mehr selbst entscheiden und gab es keine Vollmacht, musste das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Mit der Reform des Betreuungsrechts gibt es seit dem 1. Januar 2023 das Ehegattennotvertretungsrecht in § 1358 BGB. Für eingetragene Lebenspartner gilt es entsprechend.
Der Inhalt von § 1358 BGB ist seitdem unverändert (Stand Oktober 2026). Neu ist seit dem 1. Oktober 2026 etwas anderes: Im Zentralen Vorsorgeregister kann zu einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung auf Wunsch auch eine elektronische Abschrift des Dokuments hinterlegt werden. Hochladen können das allerdings nur bestimmte Stellen wie Betreuungsbehörden, Notare oder Rechtsanwälte, nicht die Betroffenen selbst. Für den Widerspruch gegen die Notvertretung gilt das nicht, weil sein Inhalt immer gleich ist; dort wird nur die Tatsache des Widerspruchs eingetragen.
Was darf der Ehegatte im Notfall?
Kann ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst regeln, darf der andere für ihn:
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen und sich dafür ärztlich aufklären lassen,
- Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Reha- und Pflegeleistungen abschließen und durchsetzen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter entscheiden, wenn sie im Einzelfall höchstens sechs Wochen dauern sollen; dafür ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig,
- Ansprüche geltend machen, die aus der Erkrankung gegen Dritte entstehen, etwa gegen eine Versicherung, und sie an die Behandelnden abtreten.
Die behandelnden Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten insoweit von der Schweigepflicht befreit. Er darf auch die Krankenunterlagen einsehen.
Wie läuft die Notvertretung ab?
Die Notvertretung beginnt nicht automatisch mit dem Krankenhausaufenthalt. Der behandelnde Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen, und den Zeitpunkt angeben, ab dem der Ehegatte nicht mehr selbst entscheiden kann. Der vertretende Ehegatte versichert schriftlich, dass er das Recht wegen dieser Erkrankung noch nicht ausgeübt hat und kein Ausschlussgrund besteht. Das Dokument mit Bestätigung und Versicherung erhält er; damit weist er sich gegenüber weiteren Stellen aus.
Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt. Es endet früher, wenn der Ehegatte wieder selbst entscheiden kann oder ein Betreuer für die Gesundheitssorge bestellt wird.
Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?
| Ausschlussgrund | Folge |
|---|---|
| Die Ehegatten leben getrennt. | Keine Notvertretung. |
| Der Partner hat die Vertretung abgelehnt, und das ist dem Ehegatten oder dem Arzt bekannt. | Keine Notvertretung. |
| Es gibt eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen, und das ist bekannt. | Die bevollmächtigte Person entscheidet. |
| Ein Betreuer ist für die Gesundheitssorge bestellt. | Der Betreuer entscheidet. |
| Mehr als sechs Monate sind vergangen. | Das Recht ist erloschen. |
Was der Ehegatte nicht darf
Das Notvertretungsrecht erfasst nur die Gesundheitssorge. Der Ehegatte darf auf dieser Grundlage zum Beispiel nicht über das Konto des Partners verfügen, keinen Mietvertrag kündigen, keinen Heimvertrag auf Dauer abschließen und keine Immobilie verkaufen. Auch gegenüber Behörden oder der Rentenversicherung kann er den Partner nicht allgemein vertreten; erfasst sind nur Ansprüche, die gerade aus der Erkrankung entstehen.
Wird in diesen Bereichen eine Entscheidung nötig und gibt es keine Vollmacht, bleibt nur der Weg über das Betreuungsgericht. Es prüft, ob ein Betreuer bestellt werden muss und wer das sein soll. Der Ehepartner kann dafür vorgeschlagen werden, eine Garantie gibt es aber nicht, und das Verfahren braucht Zeit.
Beispiel: Markus Weber, 58, erleidet einen schweren Fahrradunfall und liegt mehrere Wochen im künstlichen Koma. Seine Frau Sabine kann auf Grundlage des Notvertretungsrechts mit den Ärzten sprechen, Operationen zustimmen und später einen Platz in einer Reha-Klinik vereinbaren. Als aber Rechnungen vom Konto ihres Mannes bezahlt werden müssen, auf das sie keinen Zugriff hat, und sein Arbeitgeber Erklärungen von ihm braucht, hilft ihr das Notvertretungsrecht nicht. Ohne Vorsorgevollmacht muss sie eine Betreuung anregen.
Unverheiratete Paare, Eltern und erwachsene Kinder
Für Paare ohne Trauschein gibt es kein Notvertretungsrecht, ebenso wenig für Eltern volljähriger Kinder oder für erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern. Wer möchte, dass eine bestimmte Person im Ernstfall entscheidet, braucht dafür eine Vorsorgevollmacht. Wie Sie sie selbst erstellen und wann der Notar hinzukommt, erklärt der Beitrag Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen? Wann die Unterschrift reicht. Was unverheiratete Paare darüber hinaus für den Erbfall bedenken sollten, lesen Sie unter Testament für Patchwork-Familien und unverheiratete Paare.
Kann ich der Notvertretung widersprechen?
Ja. Wer nicht vom Ehegatten vertreten werden möchte, etwa weil die Ehe schwierig ist oder eine andere Person entscheiden soll, kann widersprechen. Damit Ärzte davon erfahren, kann der Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Ärzte dürfen das Register einsehen, wenn sie über eine dringende Behandlung entscheiden müssen, und so prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Vollmacht vorliegt. Wer bereits eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen erteilt hat, sollte auch sie registrieren lassen.
Notvertretung oder Vorsorgevollmacht?
Das Notvertretungsrecht ist eine Notlösung für die ersten Monate und nur für die Gesundheit. Eine Vorsorgevollmacht reicht weiter: Sie kann Vermögen, Wohnung, Behörden und Verträge umfassen, gilt ohne zeitliche Grenze und lässt Sie selbst bestimmen, wer handelt. Mit einer Patientenverfügung legen Sie außerdem fest, welche Behandlung Sie wünschen; der vertretende Ehegatte ist an eine passende Patientenverfügung ebenso gebunden wie ein Bevollmächtigter.
Tipp: In der kostenlosen Vorsorgemappe halten Sie fest, welche Vollmachten und Verfügungen es gibt und wo sie liegen – zum Ausdrucken oder online.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1.1.2023 dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einander im Notfall in Gesundheitsfragen vertreten (§ 1358 BGB); der Inhalt der Vorschrift ist bis heute unverändert.
- Voraussetzung ist eine schriftliche ärztliche Bestätigung; das Recht endet spätestens nach sechs Monaten.
- Konto, Wohnung, Verträge und Behörden sind nicht erfasst.
- Getrennt lebende Ehegatten haben das Recht nicht; eine bekannte Vorsorgevollmacht oder ein Widerspruch gehen vor.
- Unverheiratete Paare haben kein Notvertretungsrecht.
- Ein Widerspruch und Vorsorgedokumente lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister eintragen; seit 1.10.2026 auch mit elektronischer Abschrift der Dokumente.
Häufige Fragen
Brauche ich als Ehepartner noch eine Vorsorgevollmacht? In vielen Fällen ja. Das Notvertretungsrecht hilft nur bei Gesundheitsfragen und nur für höchstens sechs Monate. Für Bankgeschäfte, Wohnung, Verträge und längere Krankheiten brauchen Sie eine Vollmacht oder es wird ein Betreuer bestellt.
Was passiert nach Ablauf der sechs Monate? Das Notvertretungsrecht endet. Kann der Partner dann immer noch nicht selbst entscheiden und gibt es keine Vollmacht, prüft das Betreuungsgericht, ob ein Betreuer bestellt wird.
Gilt das Notvertretungsrecht auch, wenn wir getrennt leben? Nein. Bei Getrenntleben ist es ausgeschlossen, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist.
Wie trage ich einen Widerspruch ein? Der Widerspruch kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, online oder per Post. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührensatzung des Registers.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten wissen, was in Ihrer Situation gilt und ob eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ist? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Videogespräch zu diesem Thema buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
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Quellen
- § 1358 BGB
- § 21 LPartG (entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartner)
- Änderungshistorie § 1358 BGB (nur Fassung seit 1.1.2023 verzeichnet)
- § 78a, § 78b BNotO (Zentrales Vorsorgeregister, Einsicht durch Gerichte und Ärzte)
- Vorsorgeregister-Verordnung (zuletzt geändert 17.8.2026, BGBl. 2026 I Nr. 238)
- Verbraucherzentrale, „Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?“ (Stand 6.10.2026)
- ZWP online, Meldung zur elektronischen Abschrift im ZVR ab 1.10.2026
- Vorsorgeregister-Gebührensatzung ab 1.10.2026
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt