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Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen? Wann die Unterschrift reicht

Eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne Notar wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Ob sie im Ernstfall reibungslos funktioniert, ist eine andere Frage: Banken, Behörden und Ärzte wollen häufig das Original sehen, und für Grundstücksgeschäfte genügt die einfache Unterschrift nicht. Dieser Beitrag zeigt, wann die Unterschrift reicht, wann eine Beglaubigung nötig ist und wann sich die Beurkundung empfiehlt.
Ist eine selbst unterschriebene Vorsorgevollmacht wirksam?
Ja. Eine Vollmacht braucht nach dem Gesetz grundsätzlich keine besondere Form (§ 167 Abs. 2 BGB). Für eine Vorsorgevollmacht empfiehlt sich trotzdem immer die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Für einige besonders weitreichende Entscheidungen ist sie sogar vorgeschrieben: Soll Ihre Vertrauensperson zum Beispiel in eine lebensgefährliche Operation einwilligen, einen Behandlungsabbruch mittragen oder über eine freiheitsentziehende Unterbringung entscheiden dürfen, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung ist außerdem, dass Sie bei der Unterschrift geschäftsfähig sind. Für das Selbstausfüllen finden Sie auf unserer Seite Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ein kostenloses Muster als ausfüllbares PDF und als Word-Datei. Sie füllen es am Computer aus, drucken es und unterschreiben es eigenhändig.
Auch Verheiratete brauchen eine Vollmacht: Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate.
Warum im Ernstfall das Original entscheidet
Wer als Bevollmächtigter handelt, muss seine Vertretungsmacht nachweisen. In der Praxis verlangen Behörden, Banken oder Ärzte dafür häufig die Vorlage des Originals; eine Kopie genügt ihnen oft nicht. Das hat einen rechtlichen Hintergrund: Legt die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde vor, darf sich das Gegenüber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht besteht (§ 172 BGB). Eine Kopie leistet das nicht.
Gibt es nur ein einziges unterschriebenes Original, entsteht ein praktisches Problem. Legt die bevollmächtigte Person es zum Beispiel bei der Bank vor und behält die Bank es zur Prüfung ein, kann sich die Vertrauensperson in dieser Zeit gegenüber dem Arzt nicht mehr ausweisen. Geht das Original verloren, und können Sie selbst krankheitsbedingt nicht mehr unterschreiben, lässt sich kein neues mehr erstellen.
Beispiel: Helga Brenner, 79, hat ihren Sohn Jonas mit einer selbst geschriebenen Vollmacht bevollmächtigt. Nach einem Schlaganfall muss Jonas am selben Tag zwei Dinge erledigen: Die Bank soll eine Pflegeheimrechnung bezahlen, und im Krankenhaus steht ein Aufklärungsgespräch an. Die Bank möchte das Original prüfen und behält es über das Wochenende. Im Krankenhaus kann Jonas nur eine Kopie zeigen. Hätte Frau Brenner ihre Vollmacht beurkunden lassen, hätte Jonas für beide Stellen je eine Ausfertigung beim Notar erhalten können.
Was die notarielle Beurkundung zusätzlich leistet
Bei der Beurkundung liest der Notar die Vollmacht vor, erläutert sie und bespricht mit Ihnen, ob sie zu Ihrer Situation passt. Er achtet dabei auch auf Ihre Geschäftsfähigkeit und hält Zweifel daran in der Urkunde fest (§ 11 BeurkG). Das kann spätere Diskussionen darüber, ob Sie die Vollmacht noch wirksam erteilen konnten, deutlich erschweren.
Der wichtigste praktische Unterschied liegt bei den Ausfertigungen. Das Original (die Urschrift) bleibt in der Verwahrung des Notars. Er kann der bevollmächtigten Person, soweit die Urkunde das vorsieht, beliebig viele Ausfertigungen erteilen. Sie tragen sein Siegel und ersetzen das Original im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). Die bevollmächtigte Person kann also bei der Bank eine Ausfertigung vorlegen und gleichzeitig eine weitere beim Arzt. Geht eine verloren, stellt der Notar eine neue aus, auch wenn Sie selbst nicht mehr unterschreiben können.
Ein weiterer Punkt: Soll Ihre Vertrauensperson für Sie einen Verbraucherkredit aufnehmen können, stellt das Gesetz besondere inhaltliche Anforderungen an die Vollmacht. Eine notariell beurkundete Vollmacht ist davon ausgenommen (§ 492 Abs. 4 BGB).
Immobilie und Handelsregister: mindestens Beglaubigung
Gehört Ihnen ein Haus oder eine Wohnung, sollte die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte erfassen, etwa einen Verkauf zur Finanzierung des Pflegeheims. Das Grundbuchamt trägt aber nur ein, wenn die Vollmacht durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist (§ 29 GBO). Eine nur privatschriftliche Vollmacht genügt dafür nicht. Dasselbe gilt für Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 HGB), wenn Sie ein Unternehmen haben.
Bei der Beglaubigung bestätigt eine Amtsperson nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Den Inhalt prüft sie nicht. Das unterschriebene Original erhalten Sie zurück; Ausfertigungen gibt es nicht. Beglaubigen kann der Notar; für Vorsorgevollmachten kommen auch die Betreuungsbehörde und in Hessen das Ortsgericht in Betracht. Die Betreuungsbehörde erhebt dafür 10 Euro (§ 7 BtOG); die Wirkung ihrer Beglaubigung endet aber mit dem Tod des Vollmachtgebers. Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag Unterschrift beglaubigen lassen.
| Eigene Unterschrift | Beglaubigung | Beurkundung | |
|---|---|---|---|
| Wirksam | ja | ja | ja |
| Grundbuch, Handelsregister | nein | ja | ja |
| Prüfung der Geschäftsfähigkeit | nein | nein | ja |
| Beratung zum Inhalt | nein | nur wenn der Notar den Text entwirft | ja |
| Ersatz bei Verlust | nein | nein | ja, Ausfertigungen |
| Kosten | keine | Behörde 10 Euro; Notar 20 bis 70 Euro | nach Vermögen (siehe unten) |
Was kostet die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht?
Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt (GNotKG). Für eine umfassende Vorsorgevollmacht richtet sich der Geschäftswert nach dem Umfang der Vollmacht und Ihrem Vermögen. Er beträgt höchstens die Hälfte des Vermögens und höchstens 1 Million Euro (§ 98 Abs. 3 und 4 GNotKG). Angesetzt wird eine 1,0-Gebühr, mindestens 60 Euro.
Rechenbeispiel: Frau Brenner besitzt ein Haus im Wert von 300.000 Euro und Ersparnisse von 60.000 Euro. Wird die Hälfte des Vermögens angesetzt, beträgt der Geschäftswert 180.000 Euro. Die 1,0-Gebühr nach Tabelle B liegt dann bei 408 Euro, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall. Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung kostet zwischen 20 und 70 Euro, ebenfalls zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Zentrales Vorsorgeregister: damit die Vollmacht gefunden wird
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie eintragen lassen, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können das Register einsehen. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift des Dokuments hinterlegt werden; das läuft über Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine. Die Abschrift ersetzt aber nicht das Original oder eine Ausfertigung: Wer für Sie handeln will, muss diese weiterhin vorlegen.
Die Registergebühr ist einmalig. Melden Sie selbst online und zahlen per Lastschrift, sind es 24 Euro. Übermittelt der Notar die Eintragung elektronisch, ermäßigt sich die Gebühr; wird sie per Lastschrift über den Notar eingezogen, sind es 19,50 Euro. Jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro.
Selbst berechnen: Mit dem Rechner für die Kosten einer Vorsorgevollmacht überschlagen Sie Notargebühr und Registrierung.
Tipp: In der kostenlosen Vorsorgemappe halten Sie fest, welche Vollmachten und Verfügungen es gibt und wo sie liegen – zum Ausdrucken oder online.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine eigenhändig unterschriebene Vorsorgevollmacht ist wirksam; ein kostenloses Muster finden Sie auf unserer Themenseite.
- Im Ernstfall verlangen Banken, Behörden und Ärzte häufig das Original. Mit nur einem Original kann die Vertrauensperson nicht an zwei Stellen gleichzeitig handeln.
- Der Notar kann beliebig viele gesiegelte Ausfertigungen erteilen, die das Original ersetzen, auch nach einem Verlust.
- Für Immobilien und das Handelsregister ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung nötig.
- Die Beurkundungsgebühr hängt vom Vermögen ab; der Geschäftswert beträgt höchstens die Hälfte des Vermögens.
- Eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister hilft, dass Gerichte und Ärzte von der Vollmacht erfahren.
Häufige Fragen
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden? Nein, für ihre Wirksamkeit nicht. Eine Beglaubigung ist aber nötig, wenn die Vertrauensperson gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister handeln soll. Ob darüber hinaus eine Beurkundung sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Stellen die Vollmacht im Ernstfall gleichzeitig sehen wollen.
Akzeptiert meine Bank eine selbst geschriebene Vollmacht? Das handhaben Banken unterschiedlich. Manche prüfen privatschriftliche Vollmachten genauer oder bieten eigene Konto- und Depotvollmachten an. Fragen Sie am besten bei Ihrer Bank nach, wie sie vorgeht.
Kann ich einfach mehrere Originale unterschreiben? Das ist möglich. Sie sollten dann festhalten, wie viele Exemplare es gibt und wo sie liegen, damit Sie sie bei einem Widerruf alle zurückfordern können. Fehlt später eines und können Sie nicht mehr unterschreiben, lässt es sich nicht ersetzen.
Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung? Die Vollmacht regelt, wer entscheidet; die Patientenverfügung, was medizinisch gelten soll. Wie konkret eine Patientenverfügung sein sollte, lesen Sie im Beitrag Patientenverfügung: Wie konkret muss sie sein?.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten wissen, welche Form für Ihre Vorsorgevollmacht passt? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Videogespräch zu diesem Thema buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Mehr zum Thema bietet der kostenlose Kurs „Wer entscheidet, wenn ich es nicht kann?“ bei ROHDE WISSEN.
Quellen
- § 167 BGB
- § 172 BGB
- § 1820 BGB
- § 492 Abs. 4 BGB
- §§ 11, 47, 51 BeurkG [2]
- § 29 GBO
- § 12 HGB
- § 7 BtOG (Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, 10 Euro, Wirkung endet mit dem Tod)
- § 98 GNotKG
- GNotKG Anlage 1 (KV 21200, 25100, 32001, 32005, 32015) und Anlage 2 (Tabelle B) [2]
- Vorsorgeregister-Gebührensatzung (ZVR-GebS) i. d. F. vom 1.9.2026, gültig ab 1.10.2026, mit Tabelle „Übliche Gebührenkonstellationen“
- Zentrales Vorsorgeregister, Kosten für Privatpersonen
- Verbraucherzentrale, „Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?“ (Stand 6.10.2026)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt