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Testament beim Notar: Kosten mit Beispielrechnungen nach GNotKG

Die Kosten für ein Testament oder einen Erbvertrag beim Notar sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Bei einem Vermögen von 250.000 Euro kostet ein Einzeltestament 535 Euro Notargebühr zuzüglich Umsatzsteuer; bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag gilt der doppelte Gebührensatz, berechnet aus dem zusammengerechneten Vermögen beider. Hinzu kommen kleinere Posten für Verwahrung und Registrierung.
Wovon die Gebühr abhängt
Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notare dürfen von den gesetzlichen Gebühren nicht abweichen; Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Zwei Größen bestimmen die Gebühr:
1. Der Geschäftswert. Er entspricht beim Testament über den ganzen Nachlass dem Wert Ihres Vermögens (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Immobilien zählen mit ihrem Verkehrswert. Schulden werden abgezogen, aber höchstens bis zur Hälfte des Vermögens. Wer also ein Haus für 500.000 Euro mit einem Darlehen von 400.000 Euro besitzt, hat keinen Geschäftswert von 100.000 Euro, sondern von 250.000 Euro.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen, in denen beide Partner über ihren Nachlass verfügen, werden die Vermögen beider zusammengerechnet. Betrifft ein Testament nur einzelne Gegenstände, etwa ein Vermächtnis, zählt nur deren Wert (§ 102 Abs. 3 GNotKG).
2. Der Gebührensatz. Er hängt von der Art der Urkunde ab:
| Urkunde | Gebührensatz | Mindestgebühr |
|---|---|---|
| Einzeltestament (KV Nr. 21200) | 1,0 | 60 Euro |
| Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag (KV Nr. 21100) | 2,0 | 120 Euro |
| Widerruf eines Testaments, Rücktritt vom Erbvertrag (KV Nr. 21201) | 0,5 | 30 Euro |
| Erb- oder Pflichtteilsverzicht (Vertrag, KV Nr. 21100) | 2,0 | 120 Euro |
Die Gebühr für den Satz 1,0 steht in Tabelle B des GNotKG. Beratung und Entwurf sind in der Beurkundungsgebühr enthalten; für das Vorgespräch zum Testament entsteht keine zusätzliche Gebühr, wenn es anschließend zur Beurkundung kommt.
Hat sich durch die Kostenrechtsänderung 2025 etwas geändert?
Zum 1. Juni 2025 hat der Gesetzgeber viele Gerichts- und Anwaltsgebühren angehoben. Die Wertgebühren nach Tabelle B, nach denen Notare Testamente und Erbverträge abrechnen, wurden dabei bewusst nicht erhöht. Gestiegen sind aber feste Gerichtsgebühren in Nachlasssachen, etwa für die amtliche Verwahrung (von 75 auf 82 Euro) und für die spätere Testamentseröffnung (von 100 auf 109 Euro).
Auszug aus Tabelle B (1,0-Gebühr)
| Geschäftswert bis | 1,0-Gebühr |
|---|---|
| 50.000 Euro | 165 Euro |
| 110.000 Euro | 273 Euro |
| 200.000 Euro | 435 Euro |
| 260.000 Euro | 535 Euro |
| 320.000 Euro | 635 Euro |
| 410.000 Euro | 785 Euro |
| 470.000 Euro | 885 Euro |
| 500.000 Euro | 935 Euro |
| 1.000.000 Euro | 1.735 Euro |
Die Tabelle steigt in Stufen. Ein Vermögen von 250.000 Euro fällt in die Stufe bis 260.000 Euro.
Drei Beispielrechnungen
Alle Beispiele sind fiktiv. Es handelt sich um gesetzliche Gebühren nach GNotKG, zuzüglich Auslagen des Notars; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.
Beispiel 1: Einzeltestament mit Hauskredit. Werner Albrecht, verwitwet, besitzt ein Haus (450.000 Euro) und ein Konto (50.000 Euro). Auf dem Haus lastet noch ein Darlehen von 300.000 Euro. Abziehbar sind höchstens 250.000 Euro, die Hälfte des Vermögens. Geschäftswert: 250.000 Euro.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 1,0-Gebühr KV 21200 | 535,00 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % | 101,65 Euro |
| Amtliche Verwahrung (Amtsgericht) | 82,00 Euro |
| Zentrales Testamentsregister | 12,50 Euro |
| Summe | 731,15 Euro |
Beispiel 2: Gemeinschaftliches Testament eines Ehepaars. Sabine und Jörg Hartmann besitzen je zur Hälfte eine Wohnung und Ersparnisse. Das Vermögen jedes Ehegatten beträgt nach Abzug seines Anteils an den Schulden 200.000 Euro. Geschäftswert: 400.000 Euro.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 2,0-Gebühr KV 21100 (2 × 785 Euro) | 1.570,00 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % | 298,30 Euro |
| Amtliche Verwahrung (eine Urkunde) | 82,00 Euro |
| Zentrales Testamentsregister (2 × 12,50 Euro) | 25,00 Euro |
| Summe | 1.975,30 Euro |
Ob ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments passt, erklärt der Beitrag Berliner Testament.
Beispiel 3: Erbvertrag eines unverheirateten Paares. Lena Vogt (Vermögen 300.000 Euro) und Murat Demir (Vermögen 150.000 Euro) setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig ein. Sie vereinbaren, dass der Vertrag beim Notar verwahrt wird statt beim Amtsgericht (§ 34 BeurkG). Geschäftswert: 450.000 Euro.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 2,0-Gebühr KV 21100 (2 × 885 Euro) | 1.770,00 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % | 336,30 Euro |
| Gerichtliche Verwahrung | entfällt |
| Zentrales Testamentsregister (2 × 12,50 Euro) | 25,00 Euro |
| Summe | 2.131,30 Euro |
Warum unverheiratete Paare einen Erbvertrag oder zwei Einzeltestamente benötigen, steht im Beitrag Testament für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien.
Verwahrung und Registrierung
Ein notarielles Testament bringt der Notar in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Dafür erhebt das Gericht einmalig 82 Euro; Verwahrung, Benachrichtigung und spätere Herausgabe sind damit abgegolten. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten stattdessen die Verwahrung beim Notar wählen; dann fällt diese Gerichtsgebühr nicht an.
Jede Person, die verfügt, wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Die Gebühr beträgt 12,50 Euro je Person, wenn der Notar sie einzieht, und 15,50 Euro bei direkter Abrechnung durch das Register. Auf beide Posten fällt keine Umsatzsteuer an.
Was Erben später sparen können
Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht jedes Testament, ob handschriftlich oder notariell; die Eröffnungsgebühr von 109 Euro fällt in beiden Fällen an. Der Unterschied liegt beim Erbschein.
Mit einem notariellen Testament und der Eröffnungsniederschrift kommen Erben beim Grundbuchamt und bei Banken häufig ohne Erbschein aus. Beim handschriftlichen Testament wird für eine Immobilie meist ein Erbschein benötigt. Seine Kosten richten sich nach dem Nachlass nach Abzug der Schulden (§ 40 GNotKG): eine 1,0-Gebühr für das Verfahren beim Nachlassgericht und eine weitere 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung.
Vergleich (fiktiv): Bei einem Nachlass von 250.000 Euro betragen die Erbscheinsgebühren 2 × 535 Euro = 1.070 Euro, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem Notar zuzüglich Umsatzsteuer auf dessen Gebühr. Das ist mehr als die Notargebühr für das Einzeltestament in Beispiel 1. Wann ein Erbschein nötig ist, erklärt der Beitrag Erbschein: Wann Sie ihn brauchen und wann nicht. Ob er im Einzelfall entbehrlich ist, hängt vom Inhalt des Testaments ab; der Beitrag Testament selbst schreiben oder beim Notar? erklärt die Unterschiede.
Selbst berechnen: Mit dem Rechner für Testamentskosten überschlagen Sie Notargebühr, Verwahrung und Registrierung für Ihr Vermögen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Notargebühr ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Vermögen; Schulden mindern den Wert höchstens um die Hälfte.
- Einzeltestament: 1,0-Gebühr; gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag: 2,0-Gebühr nach Tabelle B.
- Die Notargebühren nach Tabelle B wurden 2025 nicht erhöht; Verwahrung (82 Euro) und Eröffnung (109 Euro) wurden teurer.
- Hinzu kommen Umsatzsteuer, Auslagen und die Registrierung (12,50 Euro je Person).
- Ein notarielles Testament kann den Erben einen Erbschein ersparen.
Häufige Fragen
Muss ich meine Vermögenswerte genau belegen? Der Notar fragt nach Ihrem Vermögen und Ihren Schulden, um den Geschäftswert zu bestimmen. Maßgeblich sind realistische Verkehrswerte zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Kostet die Beratung extra? Nein, wenn es zur Beurkundung kommt. Beratung und Entwurf sind dann in der Beurkundungsgebühr enthalten.
Was kostet eine spätere Änderung? Ein neues Testament wird wieder nach dem dann vorhandenen Vermögen berechnet. Ein reiner Widerruf kostet eine 0,5-Gebühr, mindestens 30 Euro.
Gibt es einen Online-Rechner? Rechner können die Tabellengebühr anzeigen. Sie berücksichtigen aber oft nicht die Schuldenregel, die Zusammenrechnung bei Ehepaaren oder Verwahrung und Registrierung.
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Quellen
- § 34 GNotKG (Tabellen A und B)
- Anlage 2 GNotKG (Gebührentabelle)
- Anlage 1 GNotKG (Kostenverzeichnis, KV Nr. 12100, 12101, 12210, 21100, 21200, 21201, 23300)
- §§ 40, 102, 125 GNotKG
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109; Begründung BT-Drs. 20/14264, S. 40 f.
- § 34 BeurkG (Verwahrung)
- Zentrales Testamentsregister, Registerkosten
- § 35 GBO
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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