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Ratgeber / Erben & Testament

Berliner Testament: Was es regelt und wo die Fallen liegen

Stand: Oktober 2026

Zwei Hände eines älteren Ehepaars liegen nebeneinander auf einem Holztisch neben einem Füller und einem gefalteten Blatt Papier.
KI-generiertes Symbolbild

Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden die Kinder alles erhalten. Das schützt den überlebenden Ehegatten. Es bindet ihn aber in der Regel auch, enterbt die Kinder für den ersten Todesfall und kann bei größeren Vermögen Erbschaftsteuer auslösen, die sich vermeiden ließe.

Was ist ein Berliner Testament?

„Berliner Testament“ ist kein Gesetzesbegriff, sondern die übliche Bezeichnung für eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Testaments. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB), entsprechend auch eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Paare müssen andere Wege gehen; dazu mehr im Beitrag Testament für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien.

Der Aufbau ist meist zweistufig:

  • Erster Todesfall: Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe.
  • Zweiter Todesfall: Die Kinder erben als sogenannte Schlusserben das gesamte dann noch vorhandene Vermögen beider Eltern.

Das Gesetz geht im Zweifel davon aus, dass der Überlebende zunächst unbeschränkter Vollerbe wird und die Kinder erst von ihm erben (§ 2269 BGB). Möglich ist auch eine andere Gestaltung, bei der der Überlebende nur Vorerbe wird. Welche Variante gewollt ist, sollte das Testament ausdrücklich sagen.

Errichten lässt sich ein Berliner Testament handschriftlich, indem ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere mitunterschreibt (§ 2267 BGB), oder durch Beurkundung beim Notar. Die Unterschiede erklärt der Beitrag Testament selbst schreiben oder beim Notar?.

Bindung: Warum man das Testament später oft nicht mehr ändern kann

Die wichtigste Eigenschaft des Berliner Testaments ist die Bindung. Verfügungen, die die Ehegatten gerade im Hinblick auf die Verfügung des anderen getroffen haben, nennt das Gesetz wechselbezüglich (§ 2270 BGB). Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung wird das im Zweifel angenommen, ebenso häufig bei der Einsetzung gemeinsamer Kinder.

Daraus folgt:

  • Solange beide leben, kann ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung nicht einfach durch ein neues Testament aufheben. Er muss seinen Widerruf notariell beurkunden lassen, und die Erklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen (§ 2271 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2296 BGB). Heimlich geht das nicht.
  • Nach dem ersten Todesfall erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende ist an die Schlusserbeneinsetzung grundsätzlich gebunden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Er kann sich nur lösen, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt oder ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.

Der Überlebende darf zu Lebzeiten weiter über sein Vermögen verfügen, also etwa das Haus verkaufen. Schenkungen, die erkennbar darauf zielen, die Schlusserben zu benachteiligen, können nach dem zweiten Todesfall aber Herausgabeansprüche auslösen. Warum selbst ein vereinbarter Vorbehalt nicht alles erlaubt, zeigt der Beitrag Erbvertrag und Schenkungen: Warum ein Rücktrittsvorbehalt nicht alles erlaubt.

Wer Flexibilität wünscht, kann sie ausdrücklich vorsehen, zum Beispiel durch eine Änderungsbefugnis: Der Überlebende darf die Verteilung unter den gemeinsamen Kindern noch anpassen. Wie weit eine solche Öffnung reichen soll, ist eine Abwägung zwischen Sicherheit für die Kinder und Spielraum für den Überlebenden.

Pflichtteil der Kinder und die Pflichtteilsstrafklausel

Für den ersten Todesfall sind die Kinder enterbt. Sie können deshalb vom überlebenden Elternteil ihren Pflichtteil verlangen, also einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Bei einer Ehe ohne Ehevertrag und zwei Kindern beträgt der Pflichtteil jedes Kindes in der Regel ein Achtel des Nachlasses. Wie man ihn berechnet und welche Rolle Schenkungen spielen, erklärt der Beitrag Pflichtteil berechnen.

Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel. Typischer Inhalt: Ein Kind, das nach dem ersten Todesfall gegen den Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem zweiten Todesfall nur den Pflichtteil. Die Klausel schafft einen Anreiz, den Pflichtteil nicht zu fordern; ausschließen kann sie den Anspruch nicht. Ihr genauer Wortlaut entscheidet später darüber, ob sie ausgelöst wurde, und kann sich sogar auf den Erbnachweis beim Grundbuchamt auswirken (siehe Geerbte Immobilie: Wann das notarielle Testament als Nachweis genügt).

Wiederheirat und Scheidung

Heiratet der Überlebende erneut, kann der neue Ehegatte im Erbfall des Überlebenden Pflichtteilsansprüche haben, ebenso Kinder aus der neuen Ehe. Das schmälert, was bei den Schlusserben ankommt. Manche Testamente regeln diesen Fall in einer Wiederverheiratungsklausel, etwa mit der Pflicht, bei erneuter Heirat einen Teil des Vermögens an die Kinder herauszugeben. Solche Klauseln sind gestaltungsbedürftig und sollten genau durchdacht werden.

Wird die Ehe geschieden, ist ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich insgesamt unwirksam, soweit nicht anzunehmen ist, dass die Ehegatten es auch für diesen Fall gewollt hätten (§§ 2268, 2077 BGB). Dasselbe kann schon gelten, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Erbschaftsteuer: Die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall

Beim Berliner Testament erbt im ersten Todesfall nur der Ehegatte. Er hat einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), daneben unter Umständen einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, der um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge wie eine Witwenrente gekürzt wird (§ 17 ErbStG). Die Freibeträge der Kinder von je 400.000 Euro nach dem zuerst versterbenden Elternteil bleiben dagegen ungenutzt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Im zweiten Erbfall wird das Vermögen beider Eltern dann gebündelt besteuert.

Beispiel (fiktiv): Klaus und Petra Berger haben ein Berliner Testament, zwei erwachsene Kinder und keinen Ehevertrag. Klaus stirbt und hinterlässt ein Depot und eine vermietete Wohnung im Wert von zusammen 1.000.000 Euro. Petra bezieht eine Witwenrente, deren Kapitalwert den Versorgungsfreibetrag in diesem Beispiel vollständig aufzehrt.

Petra erbt allesJe 250.000 Euro Vermächtnis an die Kinder
Erwerb Petra1.000.000 Euro500.000 Euro
Freibetrag Petra500.000 Euro500.000 Euro
Steuerpflichtig Petra500.000 Euro0 Euro
Steuer Petra (15 %)75.000 Euro0 Euro
Erwerb je Kind0 Euro250.000 Euro (unter 400.000 Euro Freibetrag)

Ob eine solche Aufteilung sinnvoll ist, hängt davon ab, wovon der Überlebende künftig leben soll und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Bei selbst genutztem Wohneigentum gibt es zudem eigene Steuerbefreiungen. Für die steuerliche Bewertung im Einzelfall ist ein Steuerberater die richtige Stelle.

Die Freibeträge gelten in dieser Höhe seit 2009. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 über mehrere Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt; eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Bis dahin gilt das bestehende Recht.

Checkliste: Was ein Berliner Testament ausdrücklich regeln sollte

  • Vollerbe oder Vorerbe: Wie frei soll der Überlebende sein?
  • Wer erbt nach dem zweiten Todesfall, und wer ersatzweise, falls ein Kind vorverstirbt?
  • Welche Verfügungen sollen bindend sein, und darf der Überlebende etwas ändern?
  • Gibt es eine Pflichtteilsstrafklausel, und wie genau ist sie formuliert?
  • Was gilt bei Wiederheirat?
  • Passt die Verteilung zu den Freibeträgen, oder sind Vermächtnisse an die Kinder sinnvoll?

Selbst berechnen: Wie hoch die Pflichtteile der Kinder ausfallen, zeigt der Erbfolge- und Pflichtteilsrechner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Berliner Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten.
  • Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende an die Schlusserbeneinsetzung in der Regel gebunden.
  • Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen; eine Strafklausel setzt nur einen Anreiz.
  • Wiederheirat und Scheidung sollten im Testament mitgedacht werden.
  • Bei größeren Vermögen bleiben die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall oft ungenutzt.

Häufige Fragen

Kann ich ein Berliner Testament ändern, solange mein Ehepartner lebt? Gemeinsam können Sie es jederzeit ändern. Einseitig geht es bei wechselbezüglichen Verfügungen nur durch einen notariell beurkundeten Widerruf, der dem anderen zugehen muss.

Ist ein handschriftliches Berliner Testament gültig? Ja, wenn ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere mitunterschreibt. Ort und Datum sollten beide angeben.

Müssen die Kinder nach dem ersten Todesfall leer ausgehen? Nein. Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Geld. Ob sie ihn geltend machen, entscheiden sie selbst; eine Pflichtteilsstrafklausel kann aber Folgen für den zweiten Erbfall haben.

Was kostet ein Berliner Testament beim Notar? Die Gebühr richtet sich nach dem Vermögen beider Ehegatten. Beispielrechnungen finden Sie im Beitrag Was kostet ein Testament beim Notar?.

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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