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Ratgeber / Erben & Testament

Testament selbst schreiben oder beim Notar? Ein sachlicher Vergleich

Stand: Oktober 2026

Ein handgeschriebenes Blatt und ein versiegelter Umschlag liegen nebeneinander auf einem hellen Leinentuch.
KI-generiertes Symbolbild

Ein Testament ist auch ohne Notar gültig, wenn Sie es vollständig von Hand schreiben und unterschreiben. Das notarielle Testament bietet zusätzlich rechtliche Beratung, eine Feststellung zur Testierfähigkeit, sichere Verwahrung und häufig einen einfacheren Erbnachweis. Welche Form passt, hängt vor allem davon ab, wie komplex Ihre Situation ist und was Ihre Erben später nachweisen müssen.

Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?

Das eigenhändige Testament ist in § 2247 BGB geregelt. Wirksam ist es, wenn der gesamte Text von Ihnen selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben ist. Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text genügt nicht, ebenso wenig ein Text, den eine andere Person für Sie geschrieben hat.

Zusätzlich soll das Testament Ort und Datum enthalten, und die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen umfassen. Fehlen diese Angaben, ist das Testament nicht automatisch unwirksam. Es kann aber Streit entstehen, zum Beispiel wenn mehrere Testamente existieren und unklar ist, welches das jüngere ist (§ 2247 Abs. 5 BGB).

Weitere Grenzen:

  • Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB). Ab 16 Jahren ist ein Testament beim Notar möglich (§ 2229 BGB).
  • Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten: Einer schreibt den Text, beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Einzelheiten zu dieser Form erklärt der Beitrag Berliner Testament.
  • Ein Erbvertrag ist nur beim Notar möglich (§ 2276 BGB). Er kommt zum Beispiel für unverheiratete Paare in Betracht, die sich gegenseitig binden möchten (siehe Testament für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien).

Was der Notar zusätzlich leistet

Beim notariellen Testament erklären Sie Ihren letzten Willen gegenüber dem Notar, der ihn in einer Urkunde festhält (§ 2232 BGB). Damit verbinden sich einige Pflichten, die beim eigenhändigen Testament fehlen.

Beratung und klare Formulierung. Der Notar muss den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite belehren (§ 17 BeurkG). In der Praxis zeigen sich dabei häufig Fragen, an die man allein nicht denkt: Wer erbt, wenn ein eingesetzter Erbe vor Ihnen stirbt? Ist ein Gegenstand als Vermächtnis oder als Teil des Erbes gemeint? Welche Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen? Unklare Formulierungen sind eine häufige Ursache für Streit unter Erben.

Feststellung zur Testierfähigkeit. Der Notar vermerkt in der Urkunde seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit (§ 28 BeurkG). Das ist kein ärztliches Gutachten und schließt eine spätere Anfechtung nicht aus. Es ist aber ein Anhaltspunkt, falls später jemand behauptet, Sie seien nicht mehr testierfähig gewesen.

Unparteilichkeit. Der Notar berät neutral und vertritt keine Seite. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn mehrere Familienmitglieder an einem Termin teilnehmen.

Aufbewahrung: Schublade, Amtsgericht, Testamentsregister

Ein handschriftliches Testament dürfen Sie zu Hause aufbewahren. Das Risiko: Es wird nicht gefunden, geht verloren oder wird von jemandem beiseitegeschafft. Wer ein Testament findet, muss es nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB), aber das setzt voraus, dass es gefunden wird.

Auf Wunsch nimmt das Amtsgericht auch ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB). Das notarielle Testament bringt der Notar ohnehin dorthin (§ 34 BeurkG).

Amtlich verwahrte und notarielle Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Gespeichert wird nur, wo die Urkunde liegt, nicht ihr Inhalt. Im Todesfall wird das zuständige Nachlassgericht informiert und kann das Testament eröffnen. Ein Testament, das nur in der Schublade liegt, ist dort nicht registriert.

Erbnachweis: Wofür die Erben später einen Erbschein brauchen

Erben müssen gegenüber Banken und dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie Erben sind. Beim Grundbuchamt genügt ein notarielles Testament zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in der Regel anstelle eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO). Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen hält, kann es einen Erbschein verlangen. Bei einem handschriftlichen Testament ist für das Grundbuch dagegen grundsätzlich ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich.

Auch Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jedem Fall einen Erbschein verlangen; ein eröffnetes notarielles Testament genügt regelmäßig. Wie das beim Grundbuch in der Praxis aussieht, zeigt der Beitrag Geerbte Immobilie: Wann das notarielle Testament als Nachweis genügt.

Ein Erbschein kostet Gebühren nach dem Wert des Nachlasses und kann deshalb teurer sein als das notarielle Testament selbst. Wann er nötig ist, erklärt der Beitrag Erbschein: Wann Sie ihn brauchen und wann nicht.

Kostenbeispiel nach GNotKG

Beispiel (fiktiv): Renate Kühn ist verwitwet. Sie besitzt eine Eigentumswohnung und Ersparnisse im Wert von zusammen 200.000 Euro, Schulden hat sie keine. Ihre Tochter soll alles erben, ersatzweise die Enkel.

PostenBetrag
Notargebühr Einzeltestament (1,0 nach Tabelle B, Wert 200.000 Euro)435,00 Euro
Umsatzsteuer 19 %82,65 Euro
Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht82,00 Euro
Zentrales Testamentsregister12,50 Euro
Summe (zuzüglich Auslagen des Notars)612,15 Euro

Beratung und Entwurf sind in der Beurkundungsgebühr enthalten. Ein handschriftliches Testament ist dagegen kostenlos; wird es amtlich verwahrt, fallen die Verwahrungsgebühr von 82 Euro und die Registrierung an. Wie sich die Gebühr bei Ehepaaren, Erbverträgen und Schulden berechnet, zeigt der Beitrag Was kostet ein Testament beim Notar? mit mehreren Beispielrechnungen.

Alle Angaben sind gesetzliche Gebühren nach GNotKG, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.

Entscheidungshilfe

Ihre SituationEher eigenhändigEher notariell
Einfache Verhältnisse, ein Erbe, keine Immobiliegeeignetmöglich
Immobilie im Nachlassmöglich, Erbschein wahrscheinlichErbnachweis meist einfacher
Patchwork, mehrere Kinder, UnternehmenfehleranfälligBeratung sinnvoll
Zweifel an der Testierfähigkeit denkbarriskantFeststellung in der Urkunde
Bindung gewünscht (Erbvertrag)nicht möglicherforderlich

Tipp: In der kostenlosen Vorsorgemappe halten Sie fest, welche Vollmachten und Verfügungen es gibt und wo sie liegen – zum Ausdrucken oder online.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein vollständig handgeschriebenes und unterschriebenes Testament ist wirksam; Ort und Datum sollten nicht fehlen.
  • Der Notar berät neutral, formuliert, vermerkt seine Wahrnehmungen zur Testierfähigkeit und sorgt für die amtliche Verwahrung.
  • Amtlich verwahrte Testamente sind im Zentralen Testamentsregister erfasst und werden im Todesfall gefunden.
  • Mit einem notariellen Testament kommen Erben beim Grundbuchamt und bei Banken häufig ohne Erbschein aus.
  • Ein Erbvertrag ist nur beim Notar möglich.

Häufige Fragen

Ist ein Testament ohne Notar gültig? Ja, wenn der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Ein ausgedrucktes oder getipptes Testament ist dagegen unwirksam.

Kann ich ein handschriftliches Testament hinterlegen? Ja. Das Amtsgericht nimmt es auf Ihren Wunsch in besondere amtliche Verwahrung. Die Gebühr beträgt derzeit 82 Euro, hinzu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Kann ich ein notarielles Testament später ändern? Ja, ein Einzeltestament können Sie jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzen, auch handschriftlich. Nimmt man ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, gilt es als widerrufen (§ 2256 BGB). Bindungen können sich aus gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ergeben.

Prüft der Notar mein handschriftliches Testament? Auf Wunsch kann er es im Rahmen einer Beratung durchsehen. Eine Gewähr für ein Schriftstück, das er nicht selbst beurkundet hat, ist damit nicht verbunden.

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Sie möchten wissen, was in Ihrer Situation gilt? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Videogespräch zu diesem Thema buchen ↗ · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Zum Vertiefen: der kostenlose Kurs „Mein Testament: richtig vorsorgen“ bei ROHDE WISSEN.

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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