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Ratgeber / Erben & Testament

Vermächtnis oder Erbe? Der Unterschied einfach erklärt

Stand: Oktober 2026

Eine Taschenuhr und ein Schmuckkästchen auf einem Brief als Sinnbild für einzelne Gegenstände, die per Vermächtnis zugewendet werden
KI-generiertes Symbolbild

Erben treten in die gesamte Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, mit allem Vermögen und allen Schulden. Ein Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen bestimmten Vorteil, etwa einen Geldbetrag, ein Bild oder eine Wohnung, und hat dafür einen Anspruch gegen die Erben. Ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, entscheidet über Haftung, Mitsprache und den Weg, auf dem er das Zugewendete erhält.

Was bedeutet Vermächtnis im Testament?

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung durch Testament oder Erbvertrag, ohne dass der Bedachte Erbe wird (§ 1939 BGB). Gemeint ist ein bestimmter Vermögensvorteil, zum Beispiel ein Geldbetrag, ein Gegenstand, ein Wohnrecht, eine Rente oder ein Grundstück.

Wichtig ist: Das Vermächtnis geht nicht automatisch auf den Bedachten über. Mit dem Erbfall erwirbt er nur eine Forderung gegen den Beschwerten, ihm den vermachten Gegenstand zu übertragen (§§ 2174, 2176 BGB). Eigentümer wird er erst, wenn der Erbe den Gegenstand übergibt oder, bei einem Grundstück, die Auflassung erklärt wird und er im Grundbuch eingetragen ist.

Erbe und Vermächtnisnehmer im Vergleich

ErbeVermächtnisnehmer
Was er bekommtDen ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davonEinen bestimmten Gegenstand oder Betrag
Wie er es bekommtAutomatisch mit dem Tod (§ 1922 BGB)Als Anspruch gegen den Erben
Haftung für SchuldenJa, für alle Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB)Grundsätzlich nein
Mitsprache bei der VerwaltungJa, in der ErbengemeinschaftNein
ErbscheinKann beantragen, wird darin genanntWird nicht genannt
AusschlagungBinnen sechs Wochen gegenüber dem NachlassgerichtOhne feste Frist gegenüber dem Erben

Der Vermächtnisnehmer muss sich also nicht um Schulden und Behörden kümmern, ist aber auf die Mitwirkung der Erben angewiesen.

Wer muss das Vermächtnis erfüllen?

Mit dem Vermächtnis „beschwert“ ist in der Regel der Erbe, bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft (§ 2147 BGB). Die verstorbene Person kann auch anordnen, dass ein Vermächtnisnehmer seinerseits etwas an einen Dritten abgibt (Untervermächtnis). Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, sorgt er für die Erfüllung (§ 2203 BGB).

Fällig ist das Vermächtnis grundsätzlich mit dem Erbfall, wenn das Testament nichts anderes bestimmt. Die Erben können die Erfüllung aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen (§ 2014 BGB). Reicht der Nachlass nicht für alle, gehen die Gläubiger der verstorbenen Person den Vermächtnisnehmern vor (§ 1991 Abs. 4 BGB). Auch Pflichtteilsansprüche können dazu führen, dass Erben ein Vermächtnis anteilig kürzen dürfen (§ 2318 BGB).

Erbe oder Vermächtnis? Wie ein Testament ausgelegt wird

Welche Gestaltungen ein Testament insgesamt bietet, zeigt die Seite Testament und Erbvertrag. Viele Testamente sind allerdings nicht eindeutig formuliert. Laien schreiben häufig „Mein Sohn erbt das Haus, meine Tochter erbt das Depot“. Das Gesetz gibt dafür Auslegungsregeln vor:

  • Wer das Vermögen oder einen Bruchteil davon erhält, ist Erbe, auch wenn das Wort nicht fällt (§ 2087 Abs. 1 BGB).
  • Wer nur einzelne Gegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer, selbst wenn er als „Erbe“ bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).

„Im Zweifel“ bedeutet: Maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille. Macht ein einzelner Gegenstand, etwa ein Haus, nahezu das gesamte Vermögen aus, kann die Auslegung ergeben, dass der Bedachte doch Erbe sein soll. Solche Fragen landen nicht selten vor dem Nachlassgericht. Eine klare Formulierung, die ausdrücklich zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis unterscheidet, vermeidet das. Warum dabei die Form des Testaments eine Rolle spielt, erklärt der Beitrag Testament: handschriftlich oder beim Notar?.

Ein Sonderfall ist das Vorausvermächtnis: Ein Miterbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Gegenstand, ohne dass dieser auf seinen Anteil angerechnet wird (§ 2150 BGB). Soll der Gegenstand dagegen nur bei der Verteilung angerechnet werden, spricht man von einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Der Unterschied kann um viel Geld gehen und sollte im Testament ausdrücklich geregelt sein.

Beispiel: Zwei Kinder als Erben, eine Nichte mit Vermächtnis

Beispiel (fiktiv): Herbert ist verwitwet und hat zwei Kinder, Anna und Jonas. In seinem Testament setzt er beide zu gleichen Teilen als Erben ein. Seiner Nichte Lea, zu der er ein enges Verhältnis hat, vermacht er 30.000 Euro. Der Nachlass besteht aus einem Haus und einem Bankguthaben von 80.000 Euro.

  • Anna und Jonas werden mit dem Tod Eigentümer des Nachlasses, haften für dessen Schulden und kümmern sich um Konten und Haus.
  • Lea wird nicht Erbin. Sie hat einen Anspruch gegen Anna und Jonas auf Zahlung von 30.000 Euro, die beide aus dem Bankguthaben erfüllen.
  • Für die Erbschaftsteuer zählt Lea als Nichte zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Steuerpflichtig sind 10.000 Euro; bei einem Steuersatz von 15 Prozent ergibt das 1.500 Euro Erbschaftsteuer.
  • Anna und Jonas ziehen das Vermächtnis bei ihrer eigenen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ab.

Hätte Herbert geschrieben „Lea erbt 30.000 Euro“, wäre Lea nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel trotzdem Vermächtnisnehmerin, weil ihr nur ein bestimmter Betrag zugewendet wird.

Vermächtnis versteuern

Ein Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt wie ein Erbteil der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es gelten dieselben Freibeträge und Steuerklassen, etwa 400.000 Euro für Kinder, 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen (§§ 15, 16 ErbStG). Der Vermächtnisnehmer muss den Erwerb dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG).

Für die Erben ist das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit, die ihren steuerpflichtigen Erwerb mindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Grunderwerbsteuer fällt bei einem Grundstücksvermächtnis in der Regel nicht an, weil der Erwerb von Todes wegen davon ausgenommen ist (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Wie sich Vermächtnisse in einem Berliner Testament steuerlich auswirken können, zeigt der Beitrag Berliner Testament.

Vermächtnis ausschlagen

Ein Vermächtnis muss niemand annehmen. Die Ausschlagung wird gegenüber dem Beschwerten erklärt, also meist gegenüber den Erben, und ist an keine besondere Form gebunden (§ 2180 BGB). Eine feste Frist wie beim Erbe gibt es nicht, aber nach einer Annahme ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung.

Eine Besonderheit gilt für Pflichtteilsberechtigte, etwa ein Kind, das statt eines Erbteils nur ein Vermächtnis erhält. Es kann das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2307 BGB). Die Erben können ihm dafür eine angemessene Frist setzen; danach gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. Ob sich das lohnt, lässt sich mit dem Erbfolge- und Pflichtteilsrechner grob überschlagen.

Verjährt ein Vermächtnis?

Ja. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer davon und von der Person des Erben Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Kenntnis verjährt er spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3a BGB).

Für Vermächtnisse, die auf die Übertragung eines Grundstücks gerichtet sind, wird überwiegend die zehnjährige Frist des § 196 BGB angewandt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erben erhalten den Nachlass als Ganzes und haften für Schulden; Vermächtnisnehmer erhalten einen bestimmten Vorteil als Anspruch gegen die Erben.
  • Wer nur einzelne Gegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer, auch wenn im Testament „erbt“ steht (§ 2087 Abs. 2 BGB).
  • Erfüllen muss das Vermächtnis in der Regel der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker.
  • Vermächtnisse sind erbschaftsteuerpflichtig mit denselben Freibeträgen; Erben ziehen sie als Verbindlichkeit ab.
  • Der Vermächtnisanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Jahresende der Kenntnis.

Häufige Fragen

Haftet ein Vermächtnisnehmer für Schulden der verstorbenen Person? Grundsätzlich nein. Ist der Nachlass jedoch überschuldet, werden zuerst die Gläubiger befriedigt; das Vermächtnis kann dann ganz oder teilweise ausfallen.

Braucht ein Vermächtnisnehmer einen Erbschein? Nein, er wird darin auch nicht genannt. Er kann sich auf das Testament berufen und seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen.

Wie wird ein Grundstück per Vermächtnis übertragen? Die Erben und der Vermächtnisnehmer erklären vor einem Notar die Auflassung, anschließend wird der Vermächtnisnehmer im Grundbuch eingetragen. Dafür müssen die Erben ihr Erbrecht nachweisen, etwa durch Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift.

Kann ich ein Vermächtnis nur teilweise ausschlagen? Das Gesetz verweist auf die Regeln zur Ausschlagung einer Erbschaft, nach denen eine Ausschlagung nur insgesamt möglich ist (§ 2180 Abs. 3, § 1950 BGB). Bei mehreren getrennten Vermächtnissen kann es anders sein; das hängt vom Testament ab.

Ihr Anliegen besprechen

Sie möchten im Testament klar regeln, wer Erbe wird und wer einzelne Gegenstände erhält, oder Sie sind mit einem Vermächtnis bedacht? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Termin zu diesem Thema anfragen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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