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Zentrales Vorsorgeregister: Jetzt kann der Arzt Ihre Vollmacht lesen

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stand bisher nur, dass es eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt und wer bevollmächtigt ist. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Wunsch auch eine elektronische Abschrift des Dokuments hinterlegt werden. Betreuungsgerichte und – im Notfall – behandelnde Ärzte können dann nicht nur die Existenz, sondern auch den Inhalt einsehen.
Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist ein elektronisches Register, das die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag führt (§ 78a BNotO). Eingetragen werden können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht von Ehegatten. Gespeichert werden Angaben zur vorsorgenden Person, zu den Vertrauenspersonen und zum Dokument, etwa Datum und Aufbewahrungsort.
Das Register hat einen einfachen Zweck: Wer im Ernstfall entscheiden muss, soll erfahren, dass Sie vorgesorgt haben. Ohne diesen Hinweis kann es passieren, dass ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, obwohl eine Vollmacht vorhanden ist. Die Eintragung ist freiwillig.
Was ist seit dem 1. Oktober 2026 neu?
Nach § 78a Abs. 2 BNotO und § 1 Abs. 5 der Vorsorgeregister-Verordnung kann zu einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung eine elektronische Abschrift gespeichert werden. Die Bundesnotarkammer hat die Funktion zum 1. Oktober 2026 freigeschaltet.
Für den Widerspruch gegen die Ehegatten-Notvertretung gibt es keine Abschrift; dort wird nur eingetragen, dass er erklärt wurde.
Bisher wusste ein Arzt nach einer Abfrage nur, dass eine Patientenverfügung existiert und wer bevollmächtigt ist. Was darin steht, musste er erst bei den Angehörigen erfragen. Mit der Abschrift kann er den Text direkt am Bildschirm lesen und sich schneller orientieren.
Wer darf die Abschrift abrufen?
Einsicht haben nicht Banken, Behörden oder Angehörige, sondern nur die gesetzlich vorgesehenen Stellen:
- Betreuungsgerichte, etwa wenn geprüft wird, ob ein Betreuer bestellt werden muss.
- Behandelnde Ärzte, aber nur, soweit die Auskunft für eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 BNotO). Der Abruf läuft nach Angaben der Bundesnotarkammer über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens.
Jede Auskunft wird protokolliert (§ 8 VRegV). Die Daten werden verschlüsselt gespeichert; die Bundesnotarkammer selbst hat nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf die Inhalte. Einen öffentlichen Zugang gibt es nicht.
Ersetzt die Abschrift das Original?
Nein. Die Abschrift im Register dient der Information. Wer als Bevollmächtigter für Sie handeln will, etwa bei der Bank, bei einer Behörde oder beim Grundbuchamt, muss weiterhin das Original oder eine notarielle Ausfertigung vorlegen. Bewahren Sie das Dokument deshalb so auf, dass Ihre Vertrauensperson es im Ernstfall schnell findet; Anregungen dazu gibt der Beitrag zur Vorsorgemappe.
Wichtig ist auch die Aktualität. Ändern oder widerrufen Sie eine Vollmacht, sollte das Register sofort angepasst werden. Sonst liest der Arzt womöglich eine Fassung, die nicht mehr gilt.
Vorsorgeregister als Privatperson: Was Sie selbst tun können
Die Registrierung selbst können Sie als Privatperson online oder per Post bei der Bundesnotarkammer vornehmen. Das genügt, damit Gericht und Arzt erfahren, dass ein Dokument existiert und wer Ihre Vertrauensperson ist.
Die elektronische Abschrift können Sie dagegen nicht selbst hochladen. Das geht nur über sogenannte institutionelle Nutzer, die beim Register verifiziert sind (§ 3 Abs. 2 VRegV), vor allem:
- Notarinnen und Notare,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.
Diese Stellen prüfen Ihre Identität und brauchen dafür im Wesentlichen das Original des Dokuments und Ihre E-Mail-Adresse. Die Datei wird als PDF/A oder TIFF übermittelt. Die Hinterlegung erfolgt nur, wenn Sie es ausdrücklich wünschen.
Vorsorgeregister: Kosten
Das Register finanziert sich über einmalige Gebühren nach seiner Gebührensatzung (§ 78b Abs. 2 bis 4 BNotO). Eine Jahresgebühr gibt es nicht. Für die Hinterlegung der Abschrift fällt nach Angaben der Bundesnotarkammer keine zusätzliche Registergebühr an.
| Registrierung (Gebührensatzung ab 1.10.2026) | Gebühr |
|---|---|
| Privatperson online, Lastschrift | 24,00 Euro |
| Privatperson online, Überweisung | 26,50 Euro |
| Privatperson per Post, Lastschrift | 27,00 Euro |
| Privatperson per Post, Überweisung | 29,50 Euro |
| je weitere Vertrauensperson (online / Post) | 3,50 / 4,00 Euro |
| Elektronisch über Notar o. Ä., Lastschrift, Erhebung beim Notar | 19,50 Euro |
| Änderung, Löschung, Eintragung eines Widerrufs | gebührenfrei |
Wird die Vollmacht beim Notar beurkundet oder beglaubigt, fallen dafür zusätzlich die gesetzlichen Notargebühren nach dem GNotKG an. Was eine notarielle Vorsorgevollmacht kostet und wann sie sinnvoll ist, erklärt der Beitrag Vorsorgevollmacht: Notar oder Unterschrift genügt?
Beispiel: Was die Abschrift im Notfall bewirkt
Beispiel (fiktiv): Helga, 74, aus Lorsch hat eine Vorsorgevollmacht für ihre Tochter Sandra und eine Patientenverfügung. Darin steht, dass sie bei einer schweren Hirnschädigung ohne Aussicht auf Besserung keine künstliche Beatmung über längere Zeit wünscht. Bei der Beurkundung hat sie die Dokumente registrieren und die Abschriften hinterlegen lassen. Die Originale liegen in ihrer Vorsorgemappe zu Hause, Sandra lebt in Hamburg.
Nach einem Schlaganfall wird Helga in eine Klinik in Heppenheim gebracht. Die Ärztin fragt das Register ab und sieht, dass Sandra bevollmächtigt ist. Zusätzlich kann sie die Patientenverfügung lesen, bevor Sandra eintrifft. Entscheiden muss dann trotzdem die Bevollmächtigte gemeinsam mit der Ärztin; die Abschrift hilft vor allem, die ersten Stunden besser zu planen. Für das Konto bei der Bank braucht Sandra später das Original.
Ohne Abschrift hätte die Ärztin nur die Kontaktdaten gehabt und den Inhalt am Telefon erfragen müssen.
Checkliste: So nutzen Sie das Register sinnvoll
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gegebenenfalls Betreuungsverfügung aufeinander abstimmen.
- Vertrauenspersonen mit aktuellen Kontaktdaten eintragen lassen.
- Entscheiden, ob eine Abschrift hinterlegt werden soll; bei sehr persönlichen Inhalten bewusst abwägen.
- Original griffbereit aufbewahren und den Aufbewahrungsort im Register angeben.
- Änderungen und Widerrufe sofort im Register nachtragen lassen.
Den Unterschied zwischen Vollmacht und Patientenverfügung erklärt die Seite Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung; wie konkret eine Patientenverfügung formuliert sein muss, lesen Sie im Beitrag Patientenverfügung: Wie konkret muss sie sein?
Das Wichtigste in Kürze
- Das Zentrale Vorsorgeregister zeigt Betreuungsgerichten und Ärzten, dass Sie vorgesorgt haben und wer bevollmächtigt ist.
- Seit 1. Oktober 2026 kann auf Wunsch auch eine elektronische Abschrift von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung hinterlegt werden.
- Abrufen dürfen nur Betreuungsgerichte und – bei dringenden Behandlungsentscheidungen – Ärzte; jeder Abruf wird protokolliert.
- Registrieren können Sie sich selbst; die Abschrift lädt nur ein Notar, Rechtsanwalt, eine Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein hoch.
- Die Registrierung kostet einmalig ab 19,50 Euro; für die Abschrift fällt keine zusätzliche Registergebühr an.
- Das Original bleibt nötig, wenn Ihre Vertrauensperson für Sie handeln will.
Häufige Fragen
Muss ich meine Vollmacht im Vorsorgeregister eintragen? Nein, die Eintragung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. Sie erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass Gericht und Ärzte rechtzeitig von Ihrer Vorsorge erfahren.
Kann ich auch eine Patientenverfügung ohne Vollmacht registrieren? Ja. Patientenverfügungen können eigenständig eingetragen werden, auf Wunsch ebenfalls mit Abschrift. Sinnvoll ist meist die Kombination mit einer Vollmacht, damit jemand Ihren Willen gegenüber den Ärzten vertreten kann.
Ich bin schon registriert. Kann ich die Abschrift nachträglich hinterlegen? Die Hinterlegung läuft über einen institutionellen Nutzer, etwa einen Notar oder eine Betreuungsbehörde. Ob und wie eine bestehende Eintragung ergänzt wird, klären Sie am besten bei der Stelle, die Ihre Registrierung vornimmt.
Kann meine Bank die Abschrift einsehen? Nein. Auskunft erhalten nur Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte im Rahmen von § 78b BNotO. Gegenüber der Bank muss Ihre Vertrauensperson das Original oder eine Ausfertigung vorlegen.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten Ihre Vorsorgedokumente erstellen, prüfen oder im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Termin zu diesem Thema anfragen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Zum Vertiefen: der kostenlose Kurs „Wer entscheidet, wenn ich es nicht kann?“ bei ROHDE WISSEN.
Quellen
- § 78a BNotO (Zentrales Vorsorgeregister, Inhalt einschließlich elektronischer Abschrift)
- § 78b BNotO (Auskunft an Gerichte und Ärzte, Gebühren)
- Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV), zuletzt geändert durch VO vom 17.8.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 238), insb. § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 5, § 8
- Bundesnotarkammer, Meldung vom 1.10.2026 „Elektronische Abschriften von Vorsorgedokumenten ab dem 1. Oktober im Zentralen Vorsorgeregister abrufbar“
- Zentrales Vorsorgeregister, Dokumentenupload (Abruf 23.10.2026)
- Zentrales Vorsorgeregister, Kosten für Privatpersonen (Abruf 23.10.2026)
- Vorsorgeregister-Gebührensatzung, gültig ab 1.10.2026
- Verbraucherzentrale, „Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?“ (Stand 6.10.2026)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt
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