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Vorsorgevollmacht bei Demenz: Geht das noch?

Eine Demenz-Diagnose bedeutet nicht automatisch, dass jemand keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen kann. Entscheidend ist, ob die Person im Moment der Unterschrift noch versteht, was sie regelt, und danach handeln kann. Gerade in einem frühen Stadium ist eine Vollmacht deshalb oft noch möglich – und dann besonders dringend, weil sich der Zustand verändern kann.
Was eine Diagnose bedeutet und was nicht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtliche Erklärung. Wirksam ist sie nur, wenn die Person, die sie erteilt, geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB, wer sich wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Die Erklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB).
Das Gesetz knüpft also nicht an eine Diagnose an, sondern an den tatsächlichen Zustand. Eine Demenz verläuft schleichend, und viele Betroffene können im frühen Stadium noch gut beurteilen, wem sie vertrauen und was eine Vollmacht bewirkt. Maßgeblich ist, ob die Person im Zeitpunkt der Erklärung versteht:
- dass sie einer anderen Person erlaubt, für sie zu handeln,
- wer diese Person ist und warum sie ihr vertraut,
- in welchen Bereichen die Vollmacht gelten soll, etwa bei Gesundheit, Wohnung, Bank oder Behörden,
- dass sie die Vollmacht widerrufen könnte.
Ob das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt vom Einzelfall und vom Tag ab.
Was der Notar bei der Beurkundung prüft
Bei einer notariellen Beurkundung muss sich der Notar selbst ein Bild davon machen, ob die erforderliche Geschäftsfähigkeit vorliegt. Fehlt sie nach seiner Überzeugung, soll er die Beurkundung ablehnen. Hat er Zweifel, soll er sie in der Urkunde festhalten. Ist ein Beteiligter schwer krank, soll der Notar das vermerken und angeben, welche Feststellungen er zur Geschäftsfähigkeit getroffen hat (§ 11 BeurkG).
In der Praxis führt der Notar dazu ein Gespräch mit der Person, möglichst auch einen Teil davon ohne Angehörige. Er fragt zum Beispiel nach der Lebenssituation, nach der gewünschten Vertrauensperson und danach, was die Vollmacht bewirken soll. Diese Wahrnehmungen werden in der Urkunde dokumentiert.
Das hat einen praktischen Wert: Wird die Wirksamkeit der Vollmacht später angezweifelt, etwa von Banken oder anderen Familienmitgliedern, liegt eine zeitnahe Einschätzung einer neutralen Amtsperson vor. Eine Garantie, dass die Vollmacht nie angegriffen wird, ist das nicht. Die Beweiskraft ist aber deutlich höher als bei einem Formular, das zu Hause unterschrieben wurde (notariell oder nur unterschreiben?) und bei dem niemand den Zustand des Vollmachtgebers festgehalten hat.
Ärztliches Attest: sinnvoll, aber keine Pflicht
Ein ärztliches Attest ist für die Vorsorgevollmacht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei einer bekannten Demenz kann es aber sinnvoll sein, wenn eine Hausärztin, ein Hausarzt oder eine Fachärztin zeitnah zum Termin bescheinigt, dass die Person ihre Angelegenheiten noch überblicken kann. Ein solches Attest ergänzt die Feststellungen des Notars. Ob es im Einzelfall empfehlenswert ist, sollte vor dem Termin besprochen werden.
Den Termin gut vorbereiten
Menschen mit beginnender Demenz haben oft bessere und schlechtere Tage oder Tageszeiten. Eine gute Vorbereitung hilft:
- Tageszeit wählen: Viele Betroffene sind vormittags klarer. Planen Sie den Termin so, dass keine Hektik entsteht.
- Vertraute Umgebung: Ist der Weg in die Kanzlei zu belastend, kann der Notar die Beurkundung auf Wunsch auch zu Hause, im Pflegeheim oder im Krankenhaus vornehmen.
- Vorher klären, wer bevollmächtigt wird: Die Entscheidung sollte von der betroffenen Person selbst kommen. Angehörige können unterstützen, aber nicht für sie entscheiden.
- Unterlagen bereithalten: Personalausweis oder Reisepass, Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen, gegebenenfalls ein ärztliches Attest.
- Nicht zu viel auf einmal: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament müssen nicht in einem Termin entstehen, wenn das überfordert.
Beispiel (fiktiv): Bei Renate Albrecht aus Heppenheim wurde vor drei Monaten eine beginnende Alzheimer-Demenz festgestellt. Sie lebt allein und möchte, dass ihre Tochter Sabine im Notfall für sie handeln kann. Weil Frau Albrecht ungern das Haus verlässt, kommt der Notar an einem Vormittag zu ihr nach Hause. Im Gespräch erklärt sie, warum sie ihrer Tochter vertraut und dass Sabine sich um Bank, Wohnung und Arzttermine kümmern soll. Der Notar hält seine Eindrücke in der Urkunde fest, die Hausärztin hat eine Woche vorher ein kurzes Attest ausgestellt. Ein Jahr später verschlechtert sich der Zustand. Sabine kann mit der Ausfertigung der Vollmacht handeln, ohne dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig ist.
Was kostet die Vorsorgevollmacht beim Notar?
Für die Beurkundung entsteht eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Nr. 21200 KV GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich bei einer allgemeinen Vollmacht nach Umfang und Vermögen; er darf die Hälfte des Vermögens nicht übersteigen und ist auf höchstens 1 Million Euro begrenzt (§ 98 Abs. 3 und 4 GNotKG).
Rechenbeispiel: Bei einem Geschäftswert von 110.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr 273 Euro. Findet die Beurkundung auf Wunsch zu Hause statt, kommt eine Zusatzgebühr von 50 Euro hinzu (Nr. 26003 KV GNotKG). Zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.
Wer nur die Unterschrift beglaubigen lassen möchte, kann das auch bei der Betreuungsbehörde tun. Dort kostet die Beglaubigung 10 Euro (§ 7 BtOG). Die Behörde beglaubigt aber nur die Unterschrift und prüft weder den Inhalt noch die Geschäftsfähigkeit. Gerade bei einer Demenz ist das ein wesentlicher Unterschied.
Wenn es für eine Vollmacht zu spät ist
Kann die betroffene Person nicht mehr wirksam eine Vollmacht erteilen, bestellt das Betreuungsgericht bei Bedarf einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Auch dann zählen ihre Wünsche:
- Wunsch zur Person: Schlägt die betroffene Person jemanden als Betreuer vor, muss das Gericht dem grundsätzlich folgen, sofern die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für Wünsche, die vorher geäußert wurden, etwa in einer Betreuungsverfügung.
- Gesundheit: Für Ehegatten gibt es ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB). Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht, etwa für Bank, Wohnung oder Behörden.
- Patientenverfügung: Für eine Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern darauf, ob die Person einwilligungsfähig ist, also Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme erfassen kann (§ 1827 BGB). Auch das ist im Einzelfall zu beurteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Demenz-Diagnose schließt eine Vorsorgevollmacht nicht automatisch aus. Entscheidend ist der Zustand im Moment der Unterschrift.
- Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit selbst und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest (§ 11 BeurkG).
- Ein ärztliches Attest ist nicht vorgeschrieben, kann aber zusätzliche Sicherheit geben.
- Die Beurkundung ist auch zu Hause, im Heim oder im Krankenhaus möglich; dafür fällt eine Zusatzgebühr von 50 Euro an.
- Ist es für eine Vollmacht zu spät, entscheidet das Betreuungsgericht. Wünsche der betroffenen Person zur Person des Betreuers sind dabei grundsätzlich zu beachten.
Häufige Fragen
Kann ein Angehöriger die Vollmacht für die demenzkranke Person unterschreiben? Nein. Eine Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person selbst erteilen. Angehörige können sie begleiten und unterstützen, aber nicht an ihrer Stelle unterschreiben.
Reicht eine selbst geschriebene Vorsorgevollmacht bei Demenz? Sie kann wirksam sein, wenn die Person bei der Unterschrift geschäftsfähig war. Später lässt sich das aber oft schwer nachweisen. Bei einer bekannten Demenz bietet die notarielle Beurkundung mehr Sicherheit, weil der Notar seine Feststellungen dokumentiert.
Was passiert, wenn der Notar die Beurkundung ablehnt? Dann ist er nach seiner Überzeugung nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche Geschäftsfähigkeit vorliegt. In diesem Fall bleibt in der Regel der Weg über das Betreuungsgericht. Die Wünsche der betroffenen Person zur Person des Betreuers sollten dem Gericht mitgeteilt werden.
Wo wird die Vollmacht aufbewahrt? Die Urschrift bleibt beim Notar, die Vertrauensperson erhält eine Ausfertigung. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sorgt dafür, dass Betreuungsgerichte von der Vollmacht erfahren.
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Quellen
- §§ 104, 105 BGB [2]
- § 11 BeurkG
- § 1814, § 1816 BGB [2]
- § 1827 BGB (Patientenverfügung, „einwilligungsfähiger Volljähriger“)
- § 1358 BGB (Ehegatten-Notvertretungsrecht)
- § 7 BtOG (Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, 10 Euro)
- § 98 GNotKG
- KV GNotKG Nr. 21200, 26002, 26003 (Anlage 1)
- GNotKG Anlage 2, Tabelle B (Geschäftswert bis 110.000 Euro: 273,00 Euro)
- Geprüft gegen gesetze-im-internet.de am 30.10.2026: § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB (Wortlaut zitiert); § 11 Abs. 1 und 2 BeurkG (ablehnen bei fehlender Geschäftsfähigkeit nach Überzeugung des Notars, Zweifel feststellen, schwere Krankheit vermerken); § 1814 Abs. 1 und 3, § 1816 Abs. 2 Satz 1–3 BGB (Wunsch zur Person, auch vorher geäußert); § 1827 Abs. 1 („einwilligungsfähiger Volljähriger“); § 1358 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1, 2 und 4 BtOG (10 Euro, nur Unterschrift, nur Vollmachten zur Vermeidung einer Betreuung); § 98 Abs. 3 und 4 GNotKG – alle zutreffend wiedergegeben.
- Kosten: KV 21200 = 1,0, mindestens 60 Euro; Tabelle B bei Geschäftswert bis 110.000 Euro = 273,00 Euro (Anlage 2, abgerufen 30.10.2026); KV 26003 = 50 Euro pauschal bei Auswärtstätigkeit, die ausschließlich eine ZVR-geeignete Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung betrifft (statt 26002 je halbe Stunde). Geschäftswert 110.000 Euro ist eine Annahme (z. B. Hälfte von 220.000 Euro Vermögen); § 98 Abs. 3 verlangt billiges Ermessen, die Hälfte ist Obergrenze – im Text als Obergrenze formuliert.
- Die Definition der Einwilligungsfähigkeit („Art, Bedeutung und Tragweite“) steht nicht im Gesetzeswortlaut, sondern ist die gängige Umschreibung in Rechtsprechung und Literatur – bitte bestätigen.
- Bewusst NICHT aufgenommen (nicht sicher belegt): „lichte Momente“-Rechtsprechung, Beweislastregeln mit BGH-Zitat, konkrete Demenz-Tests (MMST) als Maßstab. Aussage zur Beweiskraft vorsichtig formuliert („deutlich höher“, „keine Garantie“).
- Berufsrecht: sachlich, keine Dringlichkeitswerbung („besonders dringend“ bezieht sich auf den Krankheitsverlauf, nicht auf die Beauftragung); Notar neutral; Hausbesuch als Möglichkeit, nicht als Angebot beworben. Beispiel spielt in Heppenheim (Amtsbereich).
- Prüfhinweise für Dr. Rohde: (1) Wird bei Demenz in der Praxis ein Attest empfohlen oder nicht? (2) Gespräch teilweise ohne Angehörige – entspricht das der eigenen Praxis? (3) Ist der Hausbesuch im Pflegeheim/Krankenhaus im Amtsbereich so anzubieten?
- Keine Überschneidung mit: vorsorgevollmacht-notar-oder-unterschrift (Formfragen allgemein), ehegatten-notvertretungsrecht, patientenverfuegung-wie-konkret, zentrales-vorsorgeregister, 32 betreuungsverfuegung (geplant 04.11., hier nur kurz erwähnt, nicht verlinkt).
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt
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