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Ratgeber / Vorsorge & Beglaubigung

Sorgerechtsverfügung: Wer kümmert sich um die Kinder?

Stand: Oktober 2026

Kurz & verständlich

Lebt kein sorgeberechtigter Elternteil mehr, bestellt das Familiengericht einen Vormund für minderjährige Kinder. Eltern können diese Person vorher im Testament benennen oder bestimmte Personen ausschließen. Nötig ist ein eigenhändig geschriebenes oder ein notarielles Testament, eine beglaubigte Unterschrift unter einem getippten Text genügt nicht. An die Benennung ist das Gericht grundsätzlich gebunden.

Kinderstiefel neben Erwachsenenstiefeln im Flur als Sinnbild für die Frage, wer sich im Ernstfall um die Kinder kümmert
KI-generiertes Symbolbild

Sterben beide Eltern oder ein Elternteil, der das Sorgerecht allein hatte, bestellt das Familiengericht einen Vormund für minderjährige Kinder. Eltern können diese Person vorher selbst benennen oder bestimmte Personen ausschließen. Das geht nur durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein eigenhändig geschriebenes oder ein notarielles Testament. Eine solche Regelung wird oft „Sorgerechtsverfügung“ genannt.

Wann wird überhaupt ein Vormund gebraucht?

Solange ein Elternteil lebt, der das Sorgerecht hat, braucht ein Kind keinen Vormund. Stirbt bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Das gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben.

Hatte der verstorbene Elternteil das Sorgerecht allein, überträgt das Familiengericht es in der Regel dem anderen Elternteil, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Durch die Benennung eines Vormunds lässt sich der andere Elternteil nicht verdrängen.

Ein Vormund wird also erst nötig, wenn kein Elternteil mehr da ist, der das Kind vertreten darf (§ 1773 BGB). Für diesen Fall ist die Sorgerechtsverfügung gedacht.

Was Eltern im Testament regeln können

Seit der Reform des Vormundschaftsrechts zum 1. Januar 2023 ist die Benennung in § 1782 BGB geregelt. Eltern können durch letztwillige Verfügung

  • eine Person als Vormund benennen, und zwar eine einzelne natürliche Person oder ein Ehepaar als gemeinschaftliche Vormünder,
  • bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen,
  • den benannten Vormund von einigen gesetzlichen Beschränkungen bei der Vermögensverwaltung befreien (§ 1801 Abs. 3 BGB).

Voraussetzung ist, dass dem Elternteil bei seinem Tod die Sorge für Person und Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung ist schon vor der Geburt eines Kindes möglich. Haben beide Eltern unterschiedliche Personen benannt, gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils (§ 1782 Abs. 2 BGB).

Ein nicht verheiratetes Paar kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gemeinsam als Vormund benannt werden; gemeinschaftliche Vormünder können nur Ehegatten sein (§ 1775 Abs. 1 BGB). Für Geschwister soll in der Regel nur ein Vormund bestellt werden (§ 1775 Abs. 2 BGB).

Wie verbindlich ist die Benennung?

Das Familiengericht ist an die Benennung grundsätzlich gebunden. Es darf die benannte Person ohne ihre Zustimmung nur übergehen, wenn einer der Gründe aus § 1783 BGB vorliegt, insbesondere wenn

  • die Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde,
  • das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und widerspricht,
  • die Person verhindert oder nicht geeignet ist, etwa weil sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist (§ 1784 BGB),
  • sie sich nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung durch das Gericht bereit erklärt.

Niemand wird gegen seinen Willen Vormund: Die Person muss sich zur Übernahme bereit erklären (§ 1785 Abs. 2 BGB). Sprechen Sie deshalb vorher mit ihr.

Wer von den Eltern ausgeschlossen wurde, soll in der Regel nicht zum Vormund bestellt werden (§ 1784 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor.

Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung?

Fehlt eine Benennung, wählt das Familiengericht den Vormund aus, der am besten geeignet ist, für Person und Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1778 BGB). Dabei berücksichtigt es unter anderem den Willen des Kindes, seine familiären und persönlichen Bindungen und den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern. Eine ehrenamtliche Person, zum Beispiel aus der Familie, hat Vorrang vor Berufsvormündern und dem Jugendamt (§ 1779 Abs. 2 BGB).

Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, bestellt das Gericht zunächst einen vorläufigen Vormund, etwa das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein (§ 1781 BGB). Gibt es in der Familie unterschiedliche Vorstellungen, entscheidet allein das Gericht.

Form: Muss eine Sorgerechtsverfügung beglaubigt werden?

Eine Beglaubigung genügt nicht, und sie ist auch nicht erforderlich. Die Benennung muss in einer letztwilligen Verfügung stehen, also wie ein Testament errichtet werden:

FormWas gilt
Eigenhändiges TestamentVollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben, möglichst mit Ort und Datum (§ 2247 BGB)
Gemeinschaftliches Testament (Ehegatten)Ein Ehegatte schreibt, beide unterschreiben (§ 2267 BGB)
Notarielles TestamentErklärung zur Niederschrift des Notars (§ 2232 BGB), amtliche Verwahrung und Registrierung im Zentralen Testamentsregister

Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Schriftstück ist keine wirksame Benennung, auch nicht mit beglaubigter Unterschrift. Das Gericht kann es allenfalls als Hinweis auf den Willen der Eltern berücksichtigen, ist daran aber nicht gebunden. Unverheiratete Eltern können kein gemeinschaftliches Testament errichten; jeder Elternteil regelt die Benennung dann in seinem eigenen Testament. Welche Form in Ihrem Fall passt, erklärt der Beitrag Testament: handschriftlich oder beim Notar?.

Personensorge und Vermögen: zwei verschiedene Fragen

Der Vormund kümmert sich grundsätzlich um beides: um die Person des Kindes (Wohnort, Schule, Gesundheit) und um sein Vermögen. Beim Vermögen steht er unter der Aufsicht des Familiengerichts und braucht für manche Geschäfte dessen Genehmigung.

Erbt das Kind nennenswertes Vermögen, etwa ein Haus oder eine Lebensversicherung, kann es sinnvoll sein, die Verwaltung anders zu regeln als die Erziehung. Dafür gibt es mehrere Wege:

  • Zuwendungspfleger: Sie können im Testament bestimmen, dass der Vormund das geerbte Vermögen nicht verwalten soll, und dafür eine andere Person benennen (§ 1811 BGB).
  • Testamentsvollstreckung: Eine Vertrauensperson verwaltet den Nachlass bis zu einem bestimmten Alter des Kindes.
  • Ausschluss eines Elternteils von der Vermögensverwaltung: Bei getrennten Eltern kann ein Elternteil bestimmen, dass der andere das vererbte Vermögen nicht verwalten soll (§ 1638 BGB). Am Sorgerecht im Übrigen ändert das nichts.

Die Benennung des Vormunds gehört deshalb mit der Frage zusammen, wer erbt und wer das Erbe verwaltet. Einen Überblick gibt die Seite Testament und Erbvertrag; für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern ist oft das Berliner Testament der Ausgangspunkt.

Beispiel: Familie mit zwei kleinen Kindern

Beispiel (fiktiv): Jana und Tobias sind verheiratet und haben zwei Kinder, Mia (6) und Emil (3). Sie errichten ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzen sie sich gegenseitig als Erben ein und benennen für den Fall, dass beide versterben, Janas Schwester Katrin und deren Ehemann Felix als gemeinschaftliche Vormünder. Ersatzweise soll Tobias‘ Freund Daniel Vormund werden. Tobias‘ Onkel, mit dem es seit Jahren Streit gibt, schließen sie ausdrücklich aus. Für das Vermögen der Kinder ordnen sie Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr an.

Katrin und Felix sind einverstanden. Verunglücken Jana und Tobias, bestellt das Familiengericht die beiden, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt. Wäre Mia dann schon 14 und wollte lieber bei Daniel leben, könnte sie der Bestellung widersprechen.

Formulierungsbeispiel (Muster)

Ein vereinfachtes Beispiel für den Text in einem handschriftlichen Testament:

„Sollte bei meinem Tod für meine minderjährigen Kinder ein Vormund zu bestellen sein, benenne ich meine Schwester Katrin Muster, geboren am …, wohnhaft in …, als Vormund. Ersatzweise benenne ich … Von der Vormundschaft schließe ich … aus.“

Ein Muster ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, etwa wer das Sorgerecht hat und ob Vermögen gesondert verwaltet werden soll. In Patchwork-Familien stellen sich zusätzliche Fragen; dazu der Beitrag Testament für Unverheiratete und Patchwork-Familien.

Damit die Verfügung gefunden wird

Eine Benennung hilft nur, wenn das Familiengericht sie kennt. Ein notarielles Testament wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister erfasst. Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Amtsgericht in Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Ergänzend hilft ein Hinweis in der Vorsorgemappe. Prüfen Sie die Benennung, wenn sich die Lebensumstände ändern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Vormund wird erst nötig, wenn kein sorgeberechtigter Elternteil mehr lebt; der überlebende Elternteil hat Vorrang.
  • Eltern können im Testament einen Vormund benennen oder Personen ausschließen (§ 1782 BGB).
  • Form: eigenhändiges oder notarielles Testament; eine beglaubigte Unterschrift unter einem getippten Text genügt nicht.
  • Das Familiengericht ist an die Benennung gebunden, außer es liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor; Kinder ab 14 können widersprechen.
  • Erziehung und Vermögensverwaltung lassen sich trennen, etwa durch Zuwendungspfleger oder Testamentsvollstreckung.

Häufige Fragen

Kann ich auch ein unverheiratetes Paar als Vormund benennen? Gemeinschaftliche Vormünder können nach § 1775 BGB nur Ehegatten sein. Sie können eine der beiden Personen benennen und die andere als Ersatz vorsehen. Mit wem der Vormund zusammenlebt, ändert nichts daran, dass rechtlich nur er das Kind vertritt.

Bekommt der Vormund Geld? Ein ehrenamtlicher Vormund führt das Amt grundsätzlich unentgeltlich, kann aber Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Unabhängig davon hat das Kind in der Regel Anspruch auf Waisenrente und gegebenenfalls Unterhalt; das ist gesondert zu prüfen.

Kann ich die Benennung später ändern? Ja. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gelten für bindende Verfügungen Besonderheiten; die Benennung des Vormunds selbst kann nach herrschender Ansicht nicht bindend vereinbart werden.

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Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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