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Wer erbt ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge einfach erklärt

Im November, rund um Allerheiligen und Totensonntag, denken viele an verstorbene Angehörige – und manche fragen sich, was gilt, wenn jemand kein Testament hinterlassen hat. Dann regelt das Gesetz, wer erbt und zu welchem Anteil. Diese gesetzliche Erbfolge folgt festen Regeln: Sie richtet sich nach der Verwandtschaft, nach einer bestehenden Ehe und nach dem Güterstand. Wer die Regeln kennt, kann gut einschätzen, wie ein Nachlass ohne Testament verteilt würde.
Das Grundprinzip: Erben nach Ordnungen
Das Gesetz teilt die Verwandten in Gruppen ein, die sogenannten Ordnungen:
- Erste Ordnung: die Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB).
- Zweite Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB).
- Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (§ 1926 BGB).
- Vierte und fernere Ordnungen: Urgroßeltern und entferntere Vorfahren mit ihren Abkömmlingen (§§ 1928, 1929 BGB).
Entscheidend ist der Vorrang: Solange auch nur ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erbt niemand aus einer späteren Ordnung (§ 1930 BGB). Hinterlässt der Verstorbene ein Kind, erben seine Eltern und Geschwister also nichts.
Innerhalb der Ordnung gilt das Prinzip der Stämme: Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ist ein Kind schon verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3 BGB). Ein lebendes Kind schließt dagegen seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).
In der zweiten Ordnung erben die Eltern, wenn beide leben, allein und je zur Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, geht seine Hälfte an seine Abkömmlinge, also an die Geschwister des Verstorbenen; gibt es keine, erbt der andere Elternteil allein (§ 1925 Abs. 2 und 3 BGB).
Was erbt der Ehepartner?
Der Ehegatte ist kein Verwandter, hat aber ein eigenes Erbrecht. Nach § 1931 Abs. 1 BGB erhält er neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt er allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Dazu kommt der Güterstand. Die meisten Ehepaare leben in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gibt es dieses Viertel nicht; neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder dann zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Mehr zu den Güterständen erklärt der Beitrag Ehevertrag beim Notar.
Zusätzlich steht dem Ehegatten der sogenannte Voraus zu: die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben Kindern erhält er sie allerdings nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt benötigt (§ 1932 BGB).
Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe wie für Ehegatten (§ 10 LPartG; Zugewinngemeinschaft nach § 6 LPartG). Kein Erbrecht hat der Ehegatte dagegen, wenn der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen (§ 1933 BGB).
Die Erbquoten im Überblick
| Wen hinterlässt der Verstorbene? | Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) | Ehegatte (Gütertrennung) | Verwandte |
|---|---|---|---|
| Ehegatte + 1 Kind | 1/2 | 1/2 | Kind 1/2 (in beiden Fällen) |
| Ehegatte + 2 Kinder | 1/2 | 1/3 | je Kind 1/4 (Zugewinn) bzw. 1/3 (Gütertrennung) |
| Ehegatte + 3 Kinder | 1/2 | 1/4 | je Kind 1/6 (Zugewinn) bzw. 1/4 (Gütertrennung) |
| Ehegatte + Eltern oder Geschwister (keine Kinder) | 3/4 | 1/2 | zusammen 1/4 (Zugewinn) bzw. 1/2 (Gütertrennung) |
| Ehegatte + nur Großeltern | 3/4 | 1/2 | zusammen 1/4 (Zugewinn) bzw. 1/2 (Gütertrennung) |
| Ehegatte ohne Verwandte der 1. und 2. Ordnung und ohne Großeltern | alles | alles | – |
| Kein Ehegatte | – | – | nächste Ordnung allein |
Die Tabelle zeigt die Grundfälle. Leben neben Großeltern auch Abkömmlinge bereits verstorbener Großeltern, erhält der Ehegatte zusätzlich deren Anteil (§ 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit dem Erbfolge-Rechner können Sie die gesetzlichen Erbquoten für Ihre eigene Familienkonstellation Schritt für Schritt ermitteln und sehen zugleich, wie hoch ein Pflichtteil wäre.
Wer nicht erbt – und wer gleichberechtigt ist
- Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht, auch nach vielen gemeinsamen Jahren. Das gilt ebenso für Stiefkinder, die vom Stiefelternteil nicht adoptiert wurden. Wie sich das regeln lässt, zeigt der Beitrag Testament für unverheiratete Paare und Patchwork-Familien.
- Adoptivkinder erben wie leibliche Kinder. Ein minderjährig angenommenes Kind erhält die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB); die Verwandtschaft zu den bisherigen Verwandten erlischt in der Regel (§ 1755 BGB). Bei der Adoption eines Volljährigen erstrecken sich die Wirkungen grundsätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 BGB).
- Nichteheliche Kinder sind Abkömmlinge wie alle anderen und erben gleichberechtigt. Vom Vater erben sie, wenn die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).
Gibt es weder Ehegatten noch Lebenspartner noch Verwandte, erbt der Staat: das Land, in dem der Verstorbene zuletzt wohnte, sonst der Bund (§ 1936 BGB).
Drei Beispiele
Beispiel 1 (fiktiv): Ehefrau, ein Sohn und zwei Enkel. Karl M. stirbt ohne Testament und hinterlässt 400.000 Euro. Er lebte mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand. Von seinen zwei Kindern lebt nur noch der Sohn; die verstorbene Tochter hat zwei Kinder. Die Ehefrau erbt 1/4 + 1/4 = 1/2, also 200.000 Euro. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Stämme: Der Sohn erhält 1/4 (100.000 Euro), die Enkel treten an die Stelle ihrer Mutter und erhalten je 1/8 (je 50.000 Euro).
Beispiel 2 (fiktiv): Ehe ohne Kinder. Sabine K. hinterlässt 240.000 Euro, ihren Ehemann (Zugewinngemeinschaft), ihre Mutter und einen Bruder; der Vater ist verstorben. Der Ehemann erbt 1/2 + 1/4 = 3/4, also 180.000 Euro. Das verbleibende Viertel geht an die zweite Ordnung: Die Mutter erhält ihre Hälfte davon, 1/8 (30.000 Euro). Die Hälfte des Vaters geht an seinen Abkömmling, den Bruder: ebenfalls 1/8 (30.000 Euro).
Beispiel 3 (fiktiv): Geschwister und ein Halbbruder. Thomas R. war nicht verheiratet und hatte keine Kinder; seine Eltern sind verstorben. Er hinterlässt zwei Schwestern und einen Halbbruder, der nur denselben Vater hat. Seine langjährige Lebensgefährtin erbt nichts. Die Hälfte der Mutter geht an ihre Kinder, die beiden Schwestern: je 1/4. Die Hälfte des Vaters teilen sich alle drei Geschwister: je 1/6. Jede Schwester erbt damit 1/4 + 1/6 = 5/12, der Halbbruder 1/6 = 2/12. Zusammen ergibt das 12/12.
Was die gesetzliche Erbfolge praktisch bedeutet
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft: Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Verwaltet wird er gemeinsam, und über einzelne Gegenstände, etwa ein Haus oder ein Konto, können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2038, 2040 BGB). Im Beispiel 2 müssten also Ehemann, Schwiegermutter und Schwager gemeinsam entscheiden. Welche Wege es bei einer geerbten Immobilie gibt, beschreibt der Beitrag Erbengemeinschaft mit Haus.
Ohne Testament brauchen die Erben außerdem häufig einen Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Bei Immobilien verlangt das Grundbuchamt für die Berichtigung des Grundbuchs in der Regel einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht die Erbfolge dagegen auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen meist diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Mehr dazu in den Beiträgen Erbschein beantragen und Geerbte Immobilie: Wann das notarielle Testament als Nachweis genügt.
Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sie sich ersetzen, etwa um einen Lebensgefährten zu bedenken oder eine Erbengemeinschaft zu vermeiden. Nahe Angehörige behalten dabei in der Regel einen Pflichtteil; wie er berechnet wird, erklärt der Beitrag Pflichtteil berechnen. Ob ein handschriftliches oder ein notarielles Testament besser passt, vergleicht der Beitrag Testament selbst schreiben oder beim Notar?
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Testament erben die Verwandten nach Ordnungen; eine nähere Ordnung schließt alle späteren aus (§ 1930 BGB).
- Kinder erben zu gleichen Teilen; an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder.
- Der Ehegatte erbt neben Kindern 1/4, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern 1/2; in der Zugewinngemeinschaft kommt ein weiteres Viertel hinzu.
- Unverheiratete Partner und nicht adoptierte Stiefkinder erben gesetzlich nichts; Adoptivkinder und nichteheliche Kinder sind gleichberechtigt.
- Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft; für Immobilien ist ohne notarielles Testament meist ein Erbschein nötig.
Häufige Fragen
Erbt der Ehepartner ohne Testament alles? Nur, wenn weder Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge noch Großeltern vorhanden sind. Sonst erbt er neben diesen Verwandten einen Bruchteil, in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel.
Wer erbt ohne Testament, wenn keine Kinder da sind? Zunächst der Ehegatte und die Eltern; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten die Geschwister, an die Stelle verstorbener Geschwister deren Kinder. Erst wenn es niemanden aus der zweiten Ordnung gibt, kommen Großeltern, Onkel und Tanten zum Zug.
Erben Halbgeschwister genauso wie Geschwister? Halbgeschwister erben nur über den gemeinsamen Elternteil. Sie erhalten deshalb meist weniger als vollbürtige Geschwister, wie Beispiel 3 zeigt.
Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir lange zusammengelebt haben? Nein. Ohne Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Testament hat ein Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht.
Ihr Anliegen besprechen
Sie möchten wissen, wer in Ihrer Familie gesetzlich erben würde, oder überlegen, ob ein Testament sinnvoll ist? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Unverbindliches Vorgespräch buchen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932
Quellen
- §§ 1924–1926, 1928–1930 BGB (Ordnungen, Stämme, Rangfolge)
- §§ 1931–1934 BGB (Erbrecht des Ehegatten, Voraus, Ausschluss bei Scheidung)
- § 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall)
- § 1936 BGB (Erbrecht des Staates)
- §§ 1754, 1755, 1770 BGB (Wirkung der Annahme)
- § 1592 BGB (Vaterschaft)
- §§ 2032, 2038, 2040 BGB (Erbengemeinschaft)
- § 2353 BGB (Erbschein)
- § 35 GBO (Nachweis der Erbfolge)
- §§ 6, 10 LPartG (Güterstand, Erbrecht der Lebenspartner)
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Notar · Rechtsanwalt · Fachanwalt
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