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Ratgeber / Immobilien

Grundbuchauszug lesen: Was in Bestandsverzeichnis und den drei Abteilungen steht

Stand: November 2026

Kurz & verständlich

Ein Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück, Abteilung I nennt den Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wohnrecht oder Wegerecht, Abteilung III Grundschulden und Hypotheken. Rot unterstrichene Eintragungen sind gelöscht. Einen Auszug erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Erklärvideo (2:33): Grundbuchauszug lesen – an einem fiktiven Beispiel.
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Wer ein Grundstück kauft, erbt oder beleihen möchte, bekommt früher oder später einen Grundbuchauszug. Auf den ersten Blick wirkt er sperrig. Dabei folgt jedes Grundbuchblatt demselben Aufbau. Schauen wir uns das an einem erfundenen Beispiel an. Ganz oben steht die Aufschrift: welches Amtsgericht das Grundbuch führt, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Blatts. Darunter folgt das Bestandsverzeichnis. Hier steht das Grundstück selbst: Gemarkung, Flur und Flurstück, die Nutzung und Lage, also zum Beispiel Gebäude- und Freifläche, Musterweg 5, und die Größe. In Abteilung eins steht, wem das Grundstück gehört, und auf welcher Grundlage. Das kann eine Auflassung nach einem Kaufvertrag sein oder ein Erbschein. In unserem Beispiel hat Erika Muster geerbt. Der frühere Eigentümer ist rot unterstrichen. Rot unterstrichen heißt: Diese Eintragung gilt nicht mehr. So erkennen Sie in allen Abteilungen auf einen Blick, was gelöscht ist. Abteilung zwei enthält Lasten und Beschränkungen. Typisch sind ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch, ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Vorkaufsrecht. Auch die Auflassungsvormerkung steht hier. Sie sichert den Käufer nach dem Notartermin. Solche Rechte bleiben bei einem Verkauf grundsätzlich bestehen, wenn sie nicht gelöscht werden. In Abteilung drei stehen Grundschulden und Hypotheken, also die Sicherheiten für Kredite, jeweils mit ihrem Betrag. Steht „ohne Brief“ dabei, gibt es keinen Grundschuldbrief. Sonst existiert ein Brief, der zum Beispiel für eine Löschung gebraucht wird. Wichtig ist der Rang. In derselben Abteilung zählt die Reihenfolge der Eintragungen. Zwischen Abteilung zwei und drei hat das Recht mit dem früheren Datum Vorrang. In unserem Beispiel geht das Wegerecht von 1998 der Grundschuld von 2010 vor. Einen Grundbuchauszug bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, zum Beispiel als Eigentümer. Erhältlich ist er beim Grundbuchamt oder beim Notar. Ein einfacher Ausdruck beim Grundbuchamt kostet zehn Euro, ein amtlicher Ausdruck zwanzig Euro. Beim Kauf sieht der Notar vor der Beurkundung das Grundbuch ein. Im Vertrag wird geregelt, welche Rechte der Käufer übernimmt und welche Grundschulden gelöscht werden. Den Muster-Auszug zum Nachlesen finden Sie im Beitrag „Grundbuchauszug lesen“ auf der Website von Doktor Rohde.

Aufgeschlagenes Buch mit Lesebrille auf einem Holztisch
Foto: Pixabay

Wer ein Grundstück oder ein Haus kauft, erbt oder beleihen will, bekommt einen Grundbuchauszug in die Hand. Er wirkt sperrig, folgt aber festen Regeln der Grundbuchverfügung (GBV). Wer sie kennt, kann einen Grundbuchauszug lesen und erkennt schnell, wem das Grundstück gehört und welche Rechte darauf lasten.

Der Aufbau: Aufschrift, Bestandsverzeichnis, drei Abteilungen

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV).

  • Aufschrift: Sie nennt das Amtsgericht, den Grundbuchbezirk sowie Band und Blatt (§ 5 GBV). Geführt wird das Grundbuch vom Amtsgericht (Grundbuchamt), in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 GBO).
  • Bestandsverzeichnis: Hier steht das Grundstück selbst: laufende Nummer, Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage sowie die Größe (§ 6 GBV). Auch Rechte des Eigentümers an Nachbargrundstücken, etwa ein Wegerecht, werden hier vermerkt (§ 7 GBV).
  • Abteilung I: der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern auch das Gemeinschaftsverhältnis, etwa „je zur Hälfte“, und die Grundlage der Eintragung: Auflassung, Erbschein, Testament oder Zuschlagsbeschluss (§ 9 GBV).
  • Abteilung II: alle übrigen Belastungen, Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen zum Eigentum (§ 10 GBV).
  • Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit ihrem Betrag (§ 11 GBV).

Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen

Rechte in Abteilung II bleiben bei einem Verkauf grundsätzlich bestehen, wenn sie nicht gelöscht werden. Typische Eintragungen:

EintragungWas sie bedeutet
WohnungsrechtRecht, ein Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen (§ 1093 BGB).
NießbrauchRecht, die Nutzungen zu ziehen, etwa selbst zu wohnen oder zu vermieten (§ 1030 BGB).
Wegerecht, Leitungsrecht (Grunddienstbarkeit)Der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks darf es in einzelnen Beziehungen benutzen (§ 1018 BGB).
VorkaufsrechtDer Berechtigte ist beim Verkauf zum Vorkauf berechtigt (§ 1094 BGB).
AuflassungsvormerkungSichert den Anspruch des Käufers auf das Eigentum; spätere Verfügungen sind insoweit unwirksam (§ 883 BGB).
ReallastWiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück, etwa eine Rente (§ 1105 BGB).
SanierungsvermerkGrundstück liegt im Sanierungsgebiet (§ 143 Abs. 2 BauGB).
ZwangsversteigerungsvermerkZwangsversteigerung ist angeordnet (§ 19 ZVG).

Im Grundbuch steht der Inhalt eines Rechts meist nur in Kurzform. Für die Einzelheiten wird auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen (§ 44 Abs. 2 GBO), die bei den Grundakten liegt. Wie breit ein Wegerecht ist, ergibt sich oft erst aus dieser Urkunde; auch sie kann mit berechtigtem Interesse eingesehen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO). Mehr dazu in den Beiträgen Wohnrecht auf Lebenszeit und Vorkaufsrecht beim Immobilienkauf.

Abteilung 3: Grundschuld und Hypothek

In Abteilung III stehen die Grundpfandrechte, mit denen Kredite gesichert werden. Bei einer Grundschuld ist aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (§ 1191 BGB); sie setzt anders als die Hypothek keine Forderung voraus (§§ 1113, 1192 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich wird ein Brief erteilt, das kann aber ausgeschlossen werden (§ 1116 BGB, für die Grundschuld über § 1192 Abs. 1 BGB). Steht „ohne Brief“ im Grundbuch, ist es ein Buchrecht; sonst gibt es einen Grundschuldbrief, der etwa für eine Löschung vorgelegt werden muss. Was gilt, wenn er verloren ist, erklärt der Beitrag Grundschuldbrief verloren.

Rang, Veränderungen und rote Unterstreichungen

Die Reihenfolge der Rechte entscheidet über ihren Rang. In derselben Abteilung gilt die Reihenfolge der Eintragungen; zwischen Abteilung II und III hat das Recht mit dem früheren Eintragungsdatum Vorrang, bei gleichem Datum besteht Gleichrang (§ 879 Abs. 1 BGB). Abweichende Rangbestimmungen müssen eingetragen sein (§ 879 Abs. 3 BGB).

Neben den Haupteintragungen haben Abteilung II und III eigene Spalten für Veränderungen und Löschungen (§ 10 Abs. 5 und 6, § 11 Abs. 6 und 7 GBV). Gelöscht wird ein Recht durch einen Löschungsvermerk (§ 46 Abs. 1 GBO). Die gelöschte Eintragung wird rot unterstrichen oder rot durchkreuzt (§ 17 Abs. 2 GBV); in Abteilung I werden die Angaben zum früheren Eigentümer rot unterstrichen (§ 16 GBV). Rot unterstrichen heißt: nicht mehr gültig.

Fiktives Beispiel: ein Muster-Auszug

Fiktiv und vereinfacht. Rot unterstrichene Eintragungen sind gelöscht.

Aufschrift: Amtsgericht Musterstadt, Grundbuch von Musterhausen, Blatt 1234 (fiktiv)

Bestandsverzeichnis

Lfd. Nr.GemarkungFlur / FlurstückWirtschaftsart und LageGröße
1MusterhausenFlur 3, Flurstück 123Gebäude- und Freifläche, Musterweg 5612 m²

Abteilung I – Eigentümer

Lfd. Nr.EigentümerLfd. Nr. der GrundstückeGrundlage der Eintragung
1Hans Muster, geb. 01.02.19401Auflassung vom 10.03.1975, eingetragen am 02.05.1975
2Erika Muster, geb. 05.06.19681Erbschein vom 12.01.2024, eingetragen am 20.03.2024

Abteilung II – Lasten und Beschränkungen

Lfd. Nr.Lfd. Nr. der GrundstückeLasten und Beschränkungen
11Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 124; eingetragen am 30.09.1998
21Auflassungsvormerkung für Max und Anna Beispiel je zur Hälfte; eingetragen am 15.10.2026

Abteilung III – Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden

Lfd. Nr.Lfd. Nr. der GrundstückeBetragEintragung
1150.000 €Grundschuld ohne Brief für die Muster-Sparkasse; eingetragen am 02.05.1975
21120.000 €Grundschuld ohne Brief für die Beispiel-Bank AG, 15 % Zinsen jährlich; eingetragen am 04.07.2010

Lesehilfe: Erika Muster hat geerbt; der frühere Eigentümer ist gerötet. Das Fahrtrecht des Nachbarn bleibt bei einem Verkauf bestehen und hat wegen des früheren Datums Vorrang vor der Grundschuld Nr. 2. Die Vormerkung zeigt einen geschlossenen Kaufvertrag. Die Grundschuld Nr. 1 ist gelöscht, die Grundschuld Nr. 2 besteht noch. Wie ihre Löschung abläuft, beschreibt der Beitrag Grundschuld löschen.

Wer erhält einen Grundbuchauszug – und was kostet er?

Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht und eine Abschrift erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GBO). Eigentümer können das in der Regel ohne Weiteres; bei anderen Personen prüft die Stelle den Einzelfall.

Einen Grundbuchauszug anfordern können Sie beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts oder bei einem Notar. Notare dürfen demjenigen, der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen, auch durch einen Grundbuchabdruck (§ 133a Abs. 1 GBO). Einen automatisierten Online-Abruf lässt das Gesetz nur für bestimmte Stellen mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung zu, etwa für Gerichte, Behörden, Notare und dinglich Berechtigte (§ 133 Abs. 2 GBO).

Wo?LeistungGebühr
GrundbuchamtAusdruck (einfach)10 € (KV 17000 GNotKG)
Grundbuchamtamtlicher Ausdruck20 € (KV 17001 GNotKG)
NotarAbdruck (einfach)10 € (KV 25210 GNotKG)
Notarbeglaubigter Abdruck15 € (KV 25211 GNotKG)

Als Datei: 5 € bzw. beglaubigt 10 € (KV 17002/17003, 25212/25213 GNotKG). Beim Notar kommt Umsatzsteuer hinzu (KV 32014). Für die bloße Einsicht mit Mitteilung des Inhalts kann der Notar 15 € berechnen; diese Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Geschäft zusammenhängt (KV 25209 GNotKG).

Der Grundbuchauszug beim Immobilienkauf

Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung sieht der Notar vor der Beurkundung das Grundbuch ein. Der Kaufvertragsentwurf regelt dann, welche Rechte aus Abteilung II und III der Käufer übernimmt und welche Grundschulden gelöscht werden. Danach wird in der Regel die Vormerkung eingetragen, später der Käufer in Abteilung I. Mehr dazu in den Beiträgen Ablauf Immobilienkauf beim Notar, Notarvertrag-Entwurf prüfen und Grundbucheintrag nach dem Notartermin.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV).
  • Abteilung I nennt den Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht oder Vormerkung, Abteilung III Grundschulden und Hypotheken.
  • Der Rang richtet sich nach Reihenfolge und Eintragungsdatum (§ 879 BGB).
  • Rot unterstrichene Eintragungen sind gelöscht.
  • Einen Auszug erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, beim Grundbuchamt oder beim Notar; ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro.

Häufige Fragen

Was steht in Abteilung 2 des Grundbuchs? Alle Belastungen außer Grundpfandrechten, etwa Wohnungsrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Vorkaufsrecht oder Reallast, dazu Vormerkungen und Vermerke wie der Sanierungs- oder Zwangsversteigerungsvermerk.

Was bedeutet „ohne Brief“ in Abteilung 3? Es handelt sich um ein Buchrecht; ein Grundschuld- oder Hypothekenbrief wurde nicht erteilt. Fehlt der Zusatz, existiert ein Brief, der für eine Löschung benötigt wird.

Kann ich einen Grundbuchauszug online abrufen? Den automatisierten Abruf erlaubt das Gesetz nur bestimmten Stellen wie Gerichten, Behörden und Notaren. Sonst beantragen Sie den Auszug beim Grundbuchamt oder beim Notar.

Ihr Anliegen besprechen

Sie haben einen Grundbuchauszug vor sich und möchten wissen, was die Eintragungen für Ihren Kauf, Verkauf oder Ihre Erbschaft bedeuten? Schildern Sie Ihr Anliegen kurz – welche Unterlagen benötigt werden und wie es weitergeht, klären Sie mit der Kanzlei. Unverbindliches Vorgespräch buchen · kanzlei@drrohde.de · 06251 9747932

Quellen

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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